Ich bräuchte mal Hilfe für den Kollegen OGV:
Sachverhalt:
Schuldner ist verurteilt, dass seinerzeit gekaufte, aber nicht bezahlte Grundstück an den Gläubiger rückaufzulassen ( was geschehen ist) und zugleich das Grundstück geräumt an den Gläubiger herauszugeben.
Nach gesetztem Fristablauf betreibt der Gläubiger nunmehr die Räumungsvollstreckung.
Der anwaltlich vertretene Schuldner teilt mit, dass er das Grundstück geräumt hat und dort nicht mehr aufenthältlich ist.
Zugleich teilt der derbselbe Prozessbevollmächtigte mit, dass er nunmehr die Lebensgefährtin des Schuldners vertritt. Diese befindet sich weiter in dem zu räumenden Objekt.
M.E. greift die vom BGH im Jahre 2008 getroffene Entscheidung - diese hier:BGH, Beschluss vom 14. 8. 2008 - I ZB 39/08 (LG Lübeck) ( Titel gehen neuen Besitzer=Untermieter/Mieter) nicht, weil es sich vorliegend um kein Räumung wegen einer ehemaligen Mietsache handelt.
Frage:
Kann der OGV ohne weitere Verlassung die Frau räumen?