Räumung nach §885,885a ZPO - keine Mietsache

  • In der Klage kann der Herausgabegläubiger dann auch gleich beantragen, die Lebensgefährtin zu verurteilen, es zu unterlassen, den Besitz am Objekt Dritten einzuräumen.

    Guter Tipp für die Zukunft. :daumenrau


    Wie würde so etwas denn vollstreckt?

    Gar nicht.

    Allerdings wäre eine Zuwiderhandlung strafbar und damit möglicherweise ein nützliches Abschreckungsinstrument.

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