Würde eine Vermögensgefährdung hinsichtlich den Kosten entstehen oder besteht gar kein Schadensersatzanspruch der Käufer? Der Vertrag wird ja erst mit Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung wirksam, also können die Käufer doch keine Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft geltend machen, da der Vertrag ja "noch" schwebend unwirksam ist oder sehe ich das falsch?
Deshalb sollte ein "guter" Notarvertrag immer die Klausel enthalten, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung abhängt und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen sind, wenn die Genehmigung verweigert oder von ihr kein Gebrauch gemacht wird.