Eltern möchten familiengerichtliche Genehmigung nicht

  • Würde eine Vermögensgefährdung hinsichtlich den Kosten entstehen oder besteht gar kein Schadensersatzanspruch der Käufer? Der Vertrag wird ja erst mit Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung wirksam, also können die Käufer doch keine Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft geltend machen, da der Vertrag ja "noch" schwebend unwirksam ist oder sehe ich das falsch?

    Deshalb sollte ein "guter" Notarvertrag immer die Klausel enthalten, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung abhängt und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen sind, wenn die Genehmigung verweigert oder von ihr kein Gebrauch gemacht wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich muss das Thema leider nochmals aufgreifen. Ich hatte die familiengerichtliche Genehmigung nun versagt mit der Begründung, dass die Genehmigung eben nicht ohne Willen der Eltern erteilt wird.
    Zugestellt habe ich den Beschluss an die Eltern sowie an den Notar.

    Nun legt der Rechtsanwalt der Käufer Beschwerde gegen meinen Beschluss ein. Er führt zunächst auf, dass die Käufer am Verfahren hätten beteiligt werden müssen. Die Käufer haben doch aber eigentlich mit dem familiengerichtlichen Verfahren nichts zu tun und sind weder zu beteiligen noch anzuhören oder liege ich da falsch?
    Die Käufer hätten auf den Bestand des Rechtsgeschäfts vertraut - das ist doch nicht mein Problem oder? Sobald ein minderjähriger Beteiligt ist, müssen sie sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag noch nicht wirksam ist.

    Wie gehe ich nun vor? Abhilfemöglichkeit habe ich ja nicht gem. § 68 Abs. 1 FamFG, daher würde ich die Beschwerde nun direkt dem OLG vorlegen

  • Ich muss das Thema leider nochmals aufgreifen. Ich hatte die familiengerichtliche Genehmigung nun versagt mit der Begründung, dass die Genehmigung eben nicht ohne Willen der Eltern erteilt wird.
    Zugestellt habe ich den Beschluss an die Eltern sowie an den Notar.

    Nun legt der Rechtsanwalt der Käufer Beschwerde gegen meinen Beschluss ein. Er führt zunächst auf, dass die Käufer am Verfahren hätten beteiligt werden müssen. Die Käufer haben doch aber eigentlich mit dem familiengerichtlichen Verfahren nichts zu tun und sind weder zu beteiligen noch anzuhören oder liege ich da falsch?
    Die Käufer hätten auf den Bestand des Rechtsgeschäfts vertraut - das ist doch nicht mein Problem oder? Sobald ein minderjähriger Beteiligt ist, müssen sie sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag noch nicht wirksam ist.

    Wie gehe ich nun vor? Abhilfemöglichkeit habe ich ja nicht gem. § 68 Abs. 1 FamFG, daher würde ich die Beschwerde nun direkt dem OLG vorlegen

    Nicht beteiligt und daher kein Beschwerderecht.


  • Die Käufer hätten auf den Bestand des Rechtsgeschäfts vertraut - das ist doch nicht mein Problem oder? Sobald ein minderjähriger Beteiligt ist, müssen sie sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag noch nicht wirksam ist.

    Dass der Notar eventuell nicht ausreichend aufgeklärt hat, ist nicht dein Problem.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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