Anderkonto und Sch* am Schuh für Insolvenzgerichte

  • Ich würde mich auch über die Übersicht freuen.
    Hier ist der Sachstand so, dass einige Banken nun 14,90 € Kontoführungsgebühr pro Monat angekündigt haben.
    Fragt sich, wer das bezahlten soll, laut Bezi wäre sogar eine Abrechnung über die LK möglich, (Haarmeyer/Mock, § 4 Inso Rnr. 85-99).
    Oder sogar eine Eröffnungsbearbeitungsgebühr von 100 €.
    Aber wir waren auch erstmal ab.

  • Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.

    Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.

    Ich würde mich auch über die Übersicht freuen.
    Danke :)

  • Hallo, ich greife das Thema mal auf. Wir haben mit den Sonderkonten ein neues Problem. In meinem Fall hat der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei der selben Bank, bei der auch das Sonderkonto eingerichtet ist. Auf dem Pfändungsschutzkonto liegt noch eine alte Pfändung. Klar darf der Gläubiger nicht vollstrecken, aber die Bank zahlt auch nicht an den Verwalter aus, da beide Konten auf den Namen des Schuldners lauten. Jetzt wäre es - zumindest nach der Meinung der Bank - an uns, den Gläubiger zu überzeugen, die Pfändung zurückzunehmen. Kam so etwas schon vor und hat jemand eine Lösung?

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Hallo, ich greife das Thema mal auf. Wir haben mit den Sonderkonten ein neues Problem. In meinem Fall hat der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei der selben Bank, bei der auch das Sonderkonto eingerichtet ist. Auf dem Pfändungsschutzkonto liegt noch eine alte Pfändung. Klar darf der Gläubiger nicht vollstrecken, aber die Bank zahlt auch nicht an den Verwalter aus, da beide Konten auf den Namen des Schuldners lauten. Jetzt wäre es - zumindest nach der Meinung der Bank - an uns, den Gläubiger zu überzeugen, die Pfändung zurückzunehmen. Kam so etwas schon vor und hat jemand eine Lösung?

    Die Pfändung könnte doch auf Erinnerung beseitigt werden, § 766 ZPO und § 89 InsO. Die könnte auch der Verwalter erheben.

  • Dass das Sonderkonto auf den Namen des Schuldners lautet, sollte unerheblich sein. Aber die Verstrickung müsste wohl beseitigt werden, dies auf Erinnerung des Verwalters (sofern das Verfahren eröffnet ist) wie seriöse Peron schon schrieb.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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