Die Rechtsnatur ist in der WVP aber eine ganz andere als im eröffneten Verfahren. Im eröffneten Verfahren bleibt der Schuldner "Eigentümer" der Masse, der Verwalter ist nur verfügungsbefugt.
In der WVP sind bestimmte Beträge abgetreten, bezüglich dieser bleibt der Schuldner nicht "Eigentümer".
Durch die Abtretung liegt tatsächlich eine treuhänderische Verwahrung vor.
Anderkonto und Sch* am Schuh für Insolvenzgerichte
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Die Rechtsnatur ist in der WVP aber eine ganz andere als im eröffneten Verfahren. Im eröffneten Verfahren bleibt der Schuldner "Eigentümer" der Masse, der Verwalter ist nur verfügungsbefugt. In der WVP sind bestimmte Beträge abgetreten, bezüglich dieser bleibt der Schuldner nicht "Eigentümer". Durch die Abtretung liegt tatsächlich eine treuhänderische Verwahrung vor.
Das sehe ich genau so. Bzgl. etwaiger Nachtragsverteilungsbeträge ist das eben nicht so und bzgl. der Rücklagenbildung ist das auch nicht so, oder doch so oder anders so ;). Man hat jetzt ne Anmerkung zum Urteil in der NZI, 3 Aufsätze in der ZinsO, ein Aufsatz in der InsBüro und bald einen Aufsatz in der ZVI. Ich habe hier dazu noch zwei "wissenschaftliche" Abhandlungen von Banken. Und alle sagen mehr oder weniger theoretisch schöne Dinge. Wenn jetzt noch die Banken und das GWG etc. diese schönen Dinge einrichten und wenn denn dann der BGH in ca. 5 Jahren entschieden hat, wie es denn dann zu laufen hat, ja dann können wir endlich die nächste Sau durchs Dorf treiben...;)
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Im nächsten Heft der ZVI wird auch ein Aufsatz zu dem Thema erscheinen.
Reck, Sonderkonten und Warnhinweise als Mittel gegen Untreue durch Insolvenzverwalter?, ZVI 2019, 210
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Neu aus der Presse:
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Blankenburg, Godzierz, ZInsO 2019, 1092
Anforderungen an die Kontoführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und Treuhänder[/FONT] -
Nun ist ja einige Zeit ins Land gegangen. Ich will mal wissen, wie denn nun der Stand bei den anderen Gerichten ist?
Bei uns ist es -stand jetzt- bei nahezu allen Banken nicht möglich, ein Sonderkonto i.S.d. BGH-Entscheidung zu erhalten. Die einzige Bank, die das - ihrer Meinung nach - anbietet, ist die D... Bank. Wenn ich mir aber die Vertragsunterlagen da angucke, bin ich mir nicht sicher, ob das so sein sollte. Ich/wir sind jetzt so ein bisschen ratlos, wie wir uns nun verhalten sollen? Was macht Ihr denn so mittlerweile ?
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Bei uns herrscht auch nach wie vor Unklarheit. Die von dir genannte Bank ist im Prinzip auch bei uns die einzige, die sich positioniert hat. Eine kirchliche Bank behauptet noch den Anforderungen zu entsprechen. Wir schieben es im Großen und Ganzen immer noch vor uns her, weil wir nicht genau wissen, wie wir vorgehen sollen
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Bei uns herrscht auch nach wie vor Unklarheit. Die von dir genannte Bank ist im Prinzip auch bei uns die einzige, die sich positioniert hat. Eine kirchliche Bank behauptet noch den Anforderungen zu entsprechen. Wir schieben es im Großen und Ganzen immer noch vor uns her, weil wir nicht genau wissen, wie wir vorgehen sollen
Danke :daumenrau. Bei den anderen gilt hinsichtlich dieser Anfrage wahrscheinlich § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO: keine Antwort ist Zustimmung ;)...
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Ich habe am Mittwoch einen guten Vortrag eines Bankenvertreters gehört.
Dessen Fazit war, dass die Lösung der Probleme, die beim Treuhandkonto bestehen, neue Probleme, die mit dem Sonderkonto einher gehen, auslöst. Man kann aus seiner Sicht derzeit nur zwischen Pest und Cholera wählen. Es ist der Gesetzgeber gefragt, wobei Banken aber (gerade) keine gute Lobby haben.
Auch bei den Konten, welche die D … Bank anbietet ist es wohl so, dass man weiterhin beim Treuhandmodell bleibt, die Probleme aber dadurch löst, dass man vertraglich erweiterte Rechte für den Nachfolger im Amt und das Insolvenzgericht vereinbart.
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Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.
Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.
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Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.
Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.
Ich hätte Interesse. Kannst Du mir das schicken? Danke
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Hier eine Umsetzung:
Zitat von La Flor de CanoRundschreiben an die gelisteten Verwalter des Insolvenzgerichts
Zum Thema Sonderkonto
Da in letzter Zeit vermehrt Fragen und Mitteilungen zu dem Problem der Einreichung und Handhabung des Amtsgerichts bezüglich der Sonderkonten in Insolvenzverfahren eingegangen sind, hat das Insolvenzgericht sich beraten und sich auf folgende Handhabung vorbehaltlich einer anderen höchstrichterlichen Rechtsprechung geeinigt:
Die Entscheidung des BGH zu der Frage der Sonderkonten ist zu beachten. Hieraus ergibt sich folgende Handhabung
- Im Eröffnungsverfahren:
Insoweit ist zu beachten, dass die Entscheidung des BGH nicht zum Eröffnungsverfahren, sondern zum eröffneten Verfahren und hinsichtlich der Haftung der Banken für ein Hinterlegungsskonto ergangen ist. Der Grundgedanke des BGH, dass die Trennung der Vermögensmassen zwischen Verwalter und Schuldner eindeutig sein soll, ist jedoch auch für das Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen. Eine Vermögensvermengung kann auch im Eröffnungsverfahren durch die Einrichtung eines Sonderkontos vermieden werden.
Da bereits mehrfach der Antrag gestellt worden ist, den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermächtigen ein Sonderkonto für die zukünftige Masse einzurichten, haben sich die Insolvenzrichter des Amtsgerichts auf folgende Handhabung dahingehend geeinigt, dass in Zukunft in der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (nur in diesem Fall ist eine entsprechende Ermächtigung mangels Verfügungsbefugnis des Verwalters erforderlich) die folgende Ermächtigung als Standard ohne Antragserfordernis durch den vorläufigen Verwalter aufgenommen wird:
Nach dem Passus
D. vorläufig. Insolvenzverwalt. ist nicht d. allgemein. Vertret. d. Schuld.. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuld. d. Vermögen zu sichern und zu erhalten.
wird eingefügt:Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt hierfür für den Schuldner/Schuldnerin ein Sonderkonto einzurichten.
Die Einrichtung des Sonderkontos für den Schuldner und nicht die zukünftige Masse ist nach hiesiger Ansicht zwingend, da zum Zeitpunkt des Eröffnungsverfahrens unklar ist, ob es überhaupt zur Eröffnung und damit zu einer späteren Masse kommt. Da das Sonderkonto des Schuldners unmittelbar von der Beschlagnahme und dem Zustimmungsvorbehalt erfasst wird, besteht insoweit kein Risiko für die Sicherung der späteren Masse und bleibt sowohl das Sonderkonto, als auch die Beschlagnahme auch beim Wechsel des vorläufigen Verwalters erhalten. Bei Aufhebung der vorläufigen Verwaltung erlangt der Schuldner seine sofortige Verfügungsbefugnis auch über das Sonderkonto unmittelbar zurück. Bei Eröffnung des Verfahrens unterliegt das Sonderkonto durch den Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Verwalter weiterhin ebenfalls der Beschlagnahme nunmehr zu Gunsten der Masse.
- Nach Eröffnung des Verfahrens:
Hier ist das Amtsgericht der Meinung, dass der Insolvenzverwalter für die Verwaltung der Masse bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sonderkonto entsprechend der Rechtsprechung des BGH einzurichten hat. Ein Anderkonto reicht hierfür nicht aus. Die Einrichtung des Sonderkontos ist zu den einzelnen Akten mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Eine Beschlussfassung hinsichtlich der Hinterlegungsstelle ist nach der Insolvenzordnung nicht zwingend und erfolgt nicht, wenn kein Gläubiger in der Gläubigerversammlung anwesend ist und/ oder hierüber keinen Beschluss fassen möchte.
Ein im vorläufigen Verfahren errichtetes Sonderkonto, welches im eröffneten Verfahren fortgeführt wird, ist als Hinterlegungsstelle geeignet.
In bereits eröffneten Verfahren sind noch nicht umgewandelte Anderkonten in Sonderkonten entsprechend der BGH-Rechtsprechung umzuwandeln und dies im nächsten Bericht dem Gericht unter Angabe der Kontendaten unaufgefordert mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sollte eine Umwandlung aus besonderen Gründen nicht möglich sein, ist dies mit dem Sachbearbeiter im Einzelfall abzuklären.
Des Weiteren kann eventuell im Einzelfall (z.B. kurzfristig erfolgende Schlussrechnung und Abschluss des Verfahrens) die Umwandlung in Altfällen ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies mit dem Sachbearbeiter abgeklärt wurde und nach dem bisherigen Verfahrensablauf hiergegen keine Bedenken bestehen.- RSB-Phase:
Es bestehen seitens der Rechtspfleger des Amtsgerichts und auch seitens der Richter keine Bedenken, wenn die bereits im Verfahren eingerichteten Sonderkonten auch als Treuhandkonten weitergenutzt werden. (Eventuell ist hierzu eine Zustimmung des Schuldners gegenüber dem Verwalter und der Bank erforderlich, da insoweit keine Beschlagnahme des Kontos zu Gunsten des Treuhänders mehr besteht.)Das Insolvenzgericht bittet die Verwalter entsprechend der gemachten Vorgaben zu verfahren.
Sollten sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Vorgaben für die Praxis ergeben, behält sich das Insolvenzgericht die Änderung der Vorgaben vor. Bis dahin soll zur Vermeidung unterschiedlicher Handhabung und zur Umsetzung der BGH-Rechtsprechung am Amtsgericht wie dargelegt verfahren werden.Mit freundlichen Grüßen
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt hierfür für den Schuldner/Schuldnerin ein Sonderkonto einzurichtenProblematisch ist, wenn ein Gläubiger vorher bei allen oder der überwiegenden Zahl der in Frage kommenden Banken die Ansprüche gegen den Schuldner gepfändet hat. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wirkt dann, sofern der Gläubiger diese nicht aufhebt, auch zu Lasten des Sonderkontos weiter. Unter Umständen wird es für den vorläufigen Insolvenzverwalter schwer, überhaupt ein "freies" Konto zu eröffnen.
In diesem Fall wäre wohl zu überlegen, ob ein Hinterlegungskonto "ausnahmsweise" nicht insolvenzzweckwidrig ist.
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Gegs
auf diese Problematik hat die ... Bank bereits hingewiesen.Die Einrichtung eines Sonderkontos, so wie hier gewollt, führt mE auch zu einem anderen unschönen Effekt, nämlich dann, wenn das vorläufige Verfahren aufgehoben werden soll und zuvor ein vIV mit Verfügungsbefugnis bestellt worden ist. Der hat aber erst einmal nach § 25 II InsO die Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist zu erfüllen, also die Masseverbindlichkeiten nach § 55 II InsO, die rein formal noch keine Masseverbindlichkeiten sind.
Mal abgesehen davon, dass nach § 25 II InsO auch die Kosten zu erfüllen sind, also auch Gerichtskosten und die Vergütung.
Es soll Bundesländer geben, da ist die Anordnung des Übergangs der Verfügungsbefugnis der Standard, so jedenfalls the goathfather. Hier ist das eher die Ausnahme.
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Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.
Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.
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Da schließe ich mich an:
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Auch bei der Aufhebung einer schwachen vorläufigen Verwaltung (ohne Eröffnung des Verfahrens) ist diese Lösung problematisch, da der vormalige vorläufige Insolvenzverwalter sich seine Vergütung (mangels vorheriger Feststezung) nicht aus den eingezogenen Geldern entnehmen kann und später hinter dem Schuldner herlaufen muss.
Gegs
auf diese Problematik hat die ... Bank bereits hingewiesen.Die Einrichtung eines Sonderkontos, so wie hier gewollt, führt mE auch zu einem anderen unschönen Effekt, nämlich dann, wenn das vorläufige Verfahren aufgehoben werden soll und zuvor ein vIV mit Verfügungsbefugnis bestellt worden ist. Der hat aber erst einmal nach § 25 II InsO die Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist zu erfüllen, also die Masseverbindlichkeiten nach § 55 II InsO, die rein formal noch keine Masseverbindlichkeiten sind.
Mal abgesehen davon, dass nach § 25 II InsO auch die Kosten zu erfüllen sind, also auch Gerichtskosten und die Vergütung.
Es soll Bundesländer geben, da ist die Anordnung des Übergangs der Verfügungsbefugnis der Standard, so jedenfalls the goathfather. Hier ist das eher die Ausnahme.
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Auch ich schließe mich da an, vielen Dank!
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ich würde das auch gerne haben, wenn möglich
Vielen Dank!! -
was mir bei dem Thema so Spaß bereitet: die Amtstheorie - die so vieles nicht erklären kann - fällt deren Vertreter zum Thema "Konto" voll auf die Füße ! Ich fand die Organtheorie schon immer eleganter
Vlt. sollte dieser schon über 100 Jahre gehende Streit wiederbelebt werden...... -
Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.
Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.
Ich hätte gerne die Übersicht. Danke
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