Anderkonto und Sch* am Schuh für Insolvenzgerichte

  • Die Rechtsnatur ist in der WVP aber eine ganz andere als im eröffneten Verfahren. Im eröffneten Verfahren bleibt der Schuldner "Eigentümer" der Masse, der Verwalter ist nur verfügungsbefugt.
    In der WVP sind bestimmte Beträge abgetreten, bezüglich dieser bleibt der Schuldner nicht "Eigentümer".
    Durch die Abtretung liegt tatsächlich eine treuhänderische Verwahrung vor.

  • Die Rechtsnatur ist in der WVP aber eine ganz andere als im eröffneten Verfahren. Im eröffneten Verfahren bleibt der Schuldner "Eigentümer" der Masse, der Verwalter ist nur verfügungsbefugt. In der WVP sind bestimmte Beträge abgetreten, bezüglich dieser bleibt der Schuldner nicht "Eigentümer". Durch die Abtretung liegt tatsächlich eine treuhänderische Verwahrung vor.

    Das sehe ich genau so. Bzgl. etwaiger Nachtragsverteilungsbeträge ist das eben nicht so und bzgl. der Rücklagenbildung ist das auch nicht so, oder doch so oder anders so ;). Man hat jetzt ne Anmerkung zum Urteil in der NZI, 3 Aufsätze in der ZinsO, ein Aufsatz in der InsBüro und bald einen Aufsatz in der ZVI. Ich habe hier dazu noch zwei "wissenschaftliche" Abhandlungen von Banken. Und alle sagen mehr oder weniger theoretisch schöne Dinge. Wenn jetzt noch die Banken und das GWG etc. diese schönen Dinge einrichten und wenn denn dann der BGH in ca. 5 Jahren entschieden hat, wie es denn dann zu laufen hat, ja dann können wir endlich die nächste Sau durchs Dorf treiben...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Neu aus der Presse:

    [FONT=&quot]
    Blankenburg, Godzierz, ZInsO 2019, 1092
    Anforderungen an die Kontoführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und Treuhänder[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun ist ja einige Zeit ins Land gegangen. Ich will mal wissen, wie denn nun der Stand bei den anderen Gerichten ist?

    Bei uns ist es -stand jetzt- bei nahezu allen Banken nicht möglich, ein Sonderkonto i.S.d. BGH-Entscheidung zu erhalten. Die einzige Bank, die das - ihrer Meinung nach - anbietet, ist die D... Bank. Wenn ich mir aber die Vertragsunterlagen da angucke, bin ich mir nicht sicher, ob das so sein sollte. Ich/wir sind jetzt so ein bisschen ratlos, wie wir uns nun verhalten sollen? Was macht Ihr denn so mittlerweile ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei uns herrscht auch nach wie vor Unklarheit. Die von dir genannte Bank ist im Prinzip auch bei uns die einzige, die sich positioniert hat. Eine kirchliche Bank behauptet noch den Anforderungen zu entsprechen. Wir schieben es im Großen und Ganzen immer noch vor uns her, weil wir nicht genau wissen, wie wir vorgehen sollen

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns herrscht auch nach wie vor Unklarheit. Die von dir genannte Bank ist im Prinzip auch bei uns die einzige, die sich positioniert hat. Eine kirchliche Bank behauptet noch den Anforderungen zu entsprechen. Wir schieben es im Großen und Ganzen immer noch vor uns her, weil wir nicht genau wissen, wie wir vorgehen sollen

    Danke :daumenrau. Bei den anderen gilt hinsichtlich dieser Anfrage wahrscheinlich § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO: keine Antwort ist Zustimmung ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe am Mittwoch einen guten Vortrag eines Bankenvertreters gehört.

    Dessen Fazit war, dass die Lösung der Probleme, die beim Treuhandkonto bestehen, neue Probleme, die mit dem Sonderkonto einher gehen, auslöst. Man kann aus seiner Sicht derzeit nur zwischen Pest und Cholera wählen. Es ist der Gesetzgeber gefragt, wobei Banken aber (gerade) keine gute Lobby haben.

    Auch bei den Konten, welche die D … Bank anbietet ist es wohl so, dass man weiterhin beim Treuhandmodell bleibt, die Probleme aber dadurch löst, dass man vertraglich erweiterte Rechte für den Nachfolger im Amt und das Insolvenzgericht vereinbart.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.

    Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.

    Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.

    Ich hätte Interesse. Kannst Du mir das schicken? Danke

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier eine Umsetzung:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt hierfür für den Schuldner/Schuldnerin ein Sonderkonto einzurichten

    Problematisch ist, wenn ein Gläubiger vorher bei allen oder der überwiegenden Zahl der in Frage kommenden Banken die Ansprüche gegen den Schuldner gepfändet hat. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wirkt dann, sofern der Gläubiger diese nicht aufhebt, auch zu Lasten des Sonderkontos weiter. Unter Umständen wird es für den vorläufigen Insolvenzverwalter schwer, überhaupt ein "freies" Konto zu eröffnen.

    In diesem Fall wäre wohl zu überlegen, ob ein Hinterlegungskonto "ausnahmsweise" nicht insolvenzzweckwidrig ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs
    auf diese Problematik hat die ... Bank bereits hingewiesen.

    Die Einrichtung eines Sonderkontos, so wie hier gewollt, führt mE auch zu einem anderen unschönen Effekt, nämlich dann, wenn das vorläufige Verfahren aufgehoben werden soll und zuvor ein vIV mit Verfügungsbefugnis bestellt worden ist. Der hat aber erst einmal nach § 25 II InsO die Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist zu erfüllen, also die Masseverbindlichkeiten nach § 55 II InsO, die rein formal noch keine Masseverbindlichkeiten sind.

    Mal abgesehen davon, dass nach § 25 II InsO auch die Kosten zu erfüllen sind, also auch Gerichtskosten und die Vergütung. :gruebel::gruebel:

    Es soll Bundesländer geben, da ist die Anordnung des Übergangs der Verfügungsbefugnis der Standard, so jedenfalls the goathfather. Hier ist das eher die Ausnahme.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auch bei der Aufhebung einer schwachen vorläufigen Verwaltung (ohne Eröffnung des Verfahrens) ist diese Lösung problematisch, da der vormalige vorläufige Insolvenzverwalter sich seine Vergütung (mangels vorheriger Feststezung) nicht aus den eingezogenen Geldern entnehmen kann und später hinter dem Schuldner herlaufen muss.


    Gegs
    auf diese Problematik hat die ... Bank bereits hingewiesen.

    Die Einrichtung eines Sonderkontos, so wie hier gewollt, führt mE auch zu einem anderen unschönen Effekt, nämlich dann, wenn das vorläufige Verfahren aufgehoben werden soll und zuvor ein vIV mit Verfügungsbefugnis bestellt worden ist. Der hat aber erst einmal nach § 25 II InsO die Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist zu erfüllen, also die Masseverbindlichkeiten nach § 55 II InsO, die rein formal noch keine Masseverbindlichkeiten sind.

    Mal abgesehen davon, dass nach § 25 II InsO auch die Kosten zu erfüllen sind, also auch Gerichtskosten und die Vergütung. :gruebel::gruebel:

    Es soll Bundesländer geben, da ist die Anordnung des Übergangs der Verfügungsbefugnis der Standard, so jedenfalls the goathfather. Hier ist das eher die Ausnahme.

  • was mir bei dem Thema so Spaß bereitet: die Amtstheorie - die so vieles nicht erklären kann - fällt deren Vertreter zum Thema "Konto" voll auf die Füße ! Ich fand die Organtheorie schon immer eleganter :D
    Vlt. sollte dieser schon über 100 Jahre gehende Streit wiederbelebt werden......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Auf der Veranstaltung des NVID vom 13.09.2019 liegt mit eine einseitige Übersicht der ... Bank vor, welche die Unterschiede bei Insolvenzsonderkonto, offenes Treuhandkonto, Sonderkonto auf den Namen des Schuldners und Rechtsanwaltsanderkonto erläutert.

    Bei Bedarf gebe ich das über PN gerne weiter.

    Ich hätte gerne die Übersicht. Danke :)

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