Anderkonto und Sch* am Schuh für Insolvenzgerichte

  • HI,
    Queen hat heute auf eine Entscheidung hingewiesen, die für uns alle von erheblicher Tragweite sein könnte

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1165765

    Habe mich mal an einer "Kommentierung" versucht. Wer das Prob schon immer auf dem Schirm hatte, mag drüber grinsen....
    Zur Diskussio ist aufgerufen
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • HI,
    Queen hat heute auf eine Entscheidung hingewiesen, die für uns alle von erheblicher Tragweite sein könnte

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1165765

    Habe mich mal an einer "Kommentierung" versucht. Wer das Prob schon immer auf dem Schirm hatte, mag drüber grinsen....
    Zur Diskussio ist aufgerufen
    greez Def

    Ich habe deinen umfangreichen Beitrag gelesen.

    Glücklicherweise befinde ich mich mit meinen Kollegen in der günstigen Situation, dass wir schon seit Jahren fordern, dass ein Sonderkonto eingerichtet wird. Die BGH-Rechtsprechung ändert für uns nur dahingehend etwas, dass wir jetzt ein scharfes Schwer haben, sofern der Verwalter dieser Aufforderung nicht nachkommt. Denn erst jetzt wurde klargestellt, dass ausschließlich ein Sonderkonto eingerichtet werden darf und der Verwalter andernfalls pflichtwidrig handelt.

    Allgemein muss noch darauf hingewiesen werden, dass der Masse Zahlungsansprüche gegen den Verwalter zustehen, wenn Massegelder auf sein Anderkonto eingehen. Insbesondere bei einem Verwalterwechsel ist daher die Ausgestaltung des Kontos von Bedeutung. Bei einem Sonderkonto kann der neue Verwalter ohne Weiteres über das Guthaben verfügen. Bei einem Anderkonto müssten die Ansprüche gegenüber dem vorherigen Verwalter (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden.

    Aufgefallen ist uns, dass manche Banken das Konstrukt "Sonderkonto" gar nicht kennen. Bei der Einrichtung des Kontos werden ganz gewöhnliche Vordrücke für die Einrichtung eines Anderkontos genutzt und gegenüber dem Insolvenzgericht wird lediglich erklärt, dass das Konto als Hinterlegungsstelle geführt wird. Zu der Ausgestaltung des Kontos gibt es - wenn überhaupt - nur auf Nachfrage konkrete Antworten.
    Ich denke auch die Banken werden sich zukünftig mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Denn wenn ein Insolvenzverwalter an die Bank herantritt und ausdrücklich die Einrichtung eines Kontos als Hinterlegungsstelle für das Insolvenzverfahren wünscht, dann sollte den Banken auch klar sein, dass ein sog. Sonderkonto gewünscht und erforderlich ist.

    In größeren Verfahren, in denen ein Anderkonto eingerichtet worden ist, obwohl ich ein Sonderkonto gewünscht habe, werde ich wohl nun den Verwalter mit Verweis auf den BGH anschreiben müssen. In kleineren (IK-)Verfahren überlege ich noch..... Da sich das Sonderkonto seit Jahren bei uns eingebürgert hat, wird der Mehraufwand glücklicherweise nicht so hoch ausfallen.

  • Also ich verstehe jetzt nicht, warum das in der Praxis so schwer sein soll. Rundschreiben an alle Verwalter mit Hinweis auf BGH-Urteil und den daraus folgenden Konsequenzen. Bitte, wenn nötig, Entsprechendes zu veranlassen. Gleichzeitig die Aufforderung, mit dem nächsten turnusmäßigen Sachstandsbericht die Führung eines Sonderkontos nachzuweisen. Meist erkennt man das am Kontoauszug, der wohl ohne vorgelegt wird. Ansonsten ist es kaum Aufwand, den Vertrag mit dem Kreditinstitut zu kopieren.

    Ist denn die Frage in der Praxis wirklich noch relevant.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also wir hatten dieses Problem bisher überhaupt nicht auf dem Schirm. Ich hatte allenfalls überprüft, ob auf den Kontoauszügen neben dem Namen des IV auch die Schuldnerbezeichnung irgendwie vermerkt ist. Aber anscheinend sind das alles - unzulässige -Anderkonten ....
    Wie sieht denn eigentlich ein ordnungsgemäß geführtes Sonderkonto bzw. Hinterlegungskonto aus? Kontoinhaber = "XYZ GmbH, vertretend durch den IV als Partei kraft Amtes"?

  • Danke Queen:daumenrau. Ich wäre auch davon ausgegangen, dass sich das aus dem Kontoauszug - wie von Arno Nühm beschrieben- ergibt. Also wird man tatsächlich umfangreich tätig werden müssen. Das wird ja ein Spaß ;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich denke auch die Banken werden sich zukünftig mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Denn wenn ein Insolvenzverwalter an die Bank herantritt und ausdrücklich die Einrichtung eines Kontos als Hinterlegungsstelle für das Insolvenzverfahren wünscht, dann sollte den Banken auch klar sein, dass ein sog. Sonderkonto gewünscht und erforderlich ist.

    Das wird im Zweifel wohl eher bedeuten, dass die eine oder andere Bank Sonderkonten für Insolvenzverwalter nicht (mehr) anbieten wird.

  • Das wird im Zweifel wohl eher bedeuten, dass die eine oder andere Bank Sonderkonten für Insolvenzverwalter nicht (mehr) anbieten wird.

    Ich habe eher das Gefühl, dass die Banken hinter den Insolvenzverwaltern her sind wie der Teufel hinter der armen Seele.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich klinke mich nach langer Zeit hier mal wieder ein:

    Das Problem besteht ja darin, dass die Anderkonten dem Vermögen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin zugeordnet sind und somit die MUZ ausgehebelt wird. Was die Sicherheit der Gelder auf Anderkonten angeht, gibt es m.E. kein Problem, denn die AGB-Anderkonten und das Standesrecht setzen einen hohen Level. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in Verfahren ohne MUZ rein praktisch keine Probleme auftauchen. Da wiederum die Umstellung eines Anderkontos in ein Sonderkonto nach den AGB in der Regel nicht möglich ist und somit neue Konten eröffnet werden müssten, kann man es m.E. durchaus vertreten, den Übergang soft zu gestalten, also die für eine MUZ infrage kommenden Verfahren tatsächlich umzustellen und die übrigen Verfahren so zu lassen.

    Zumal, wie Queen in dem verlinkten Beitrag richter- und wichtigerweise hinwies, in der WVP ja nichts gegen Anderkonten spricht, und diese aufgrund der speziellen Regelungen dann sogar besser sind als reguläre offene Treuhandkonten.

  • Zum Glück haben wir seit vielen Jahren nur Treuhandkonten (THK) angelegt. Wir brauchen also nichts veranlassen.

    Tatsächlich haben wir bei einem entlassenen Insolvenzverwalter dessen Verfahren wir übernommen haben, daß dieser seine Konten als Anderkonten geführt hat und wir deshalb nicht an das Geld herankamen.

  • Hi, vielen dank für den input, den nehme ich in die Besprechung zu dem Thema mit.
    Bin auch der Auffassung, dies "mit ruhiger Hand" anzugehen.
    Queen hat im Thread zur Urteilsbesprechung noch darauf hingewiesen, dass nach Verfahrensaufhebung ein Anderkonto geht; dem ist imho zuzustimmen. Imho ist davon auszugehen, dass wir dann auch einen Treugeber haben; im eröffneten Verfahren haben wir - wenn mensch die BGH-Entscheidung zu Ende denkt - keinen Treugeber, m.a.W. im Insolvenzfalle wäre der Kontenbestand auch kein Aussonderungsgut mehr....
    Danke leuz

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei uns sind wir noch am Eruieren ;).

    Ein Nachbargericht hat die Insoverwalter aufgefordert, nunmehr ein Sonderkonto einzurichten. Die InsoVerwalter haben da gemeinsam mitgeteilt, dass das derzeit nicht möglich ist. U.a. gibt es auch genügend Hindernisse im Rahmen des GWG (Geldwäschegesetz). Z.B. müssen sich eigentlich die Banken eine Kopie des Persoausweises vorlegen lassen, das kann ja schon mal ein großes Problem werden und sein. Die Einrichtuing ist auch nicht mal eben so und kann eine Zeit in Anspruch nehmen. Wäre ja bei einem lfd. Betrieb jetzt nicht so doll ;) .Für die vorläufige InsoVerwaltung wollen die eine Einzelermächtigung, was natürlich auch richtig ist. Aber wiederum die Beträge im Hinblick auf dien Einzug von Forderungen mit Absonderungsrechten muss unbedingt ein Treuhandkonto vorhanden sein (IX ZR 110/17). Ganz problematisch ist eigentlich auch der Übergang Inso-Verfahren und WVP. Das Sonderkonto darf eigentlich nicht für die Beträge genutzt werden (§ 292 InsO). Aber was macht man mit der Rücklage? Sonderkonto darf nicht weiter bestehen. Usw. usf.

    Ich hatte gehört, dass ein Aufsatz der Richterin des BGH, die maßgeblich an dieser Entscheidung mitgewirkt hat, kommen soll, hab aber noch keinen gesehen.

    Ergo: wir warten noch ab.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei uns ähnlich. Wir haben mit verschiedenen Verwaltern gesprochen, Lösung nicht in Sicht. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die eingerichteten Konten entsprechen BGH, zum Teil wird gesagt, bundesweit gäbe es kein Konto, das BGH entspricht. Nun ja, wir können es uns also backen. Angeschrieben haben wir die Verwalter bislang nicht, weil wir gar nicht wissen, was wir eigentlich verlangen müssen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Meines Erachtens können eigentlich nur die Konten, die auf den Schuldner laufen, und über die die Verfügungsmacht auf einen IV übergeht, die Anforderungen des BGH voll erfüllen.

    Insofern gibt es durchaus Konten, die die Anforderung erfüllen, nämlich jene Geschäftskonten, welche die Schuldner ins Verfahren mitbringen. Die werden allerdings üblicherweise bald nach Verfahrenseröffnung geschlossen, wenn sie nicht noch für den Forderungseinzug benötigt werden, denn als Hinterlegungskonten taugen diese Konten i.d.R. nicht. So sperrt die Verstrickung durch gegen den Schuldner gerichtete Pfändungen auch die Verfügung durch den IV, wie wir ja seit BGH, Urteil vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17 wissen. --> nicht praxistauglich.

    Entsprechend der reinen Lehre des BGH könnte der IV auch mit dem Schuldner nach Insolvenzeröffnung zur Bank gehen, der Schuldner eröffnet das Konto, legt seinen Personalausweis für das GWG vor, und die Bank richtet eine Verfügung nur für den IV ein. Was aber, wenn der Schuldner nicht mitmacht? --> völlig nicht praxistauglich.

    Die Banken, die behaupten, mit dem BGH konform zu sein, bieten -soweit ich das gesehen habe- ein offenes Treuhandkonto auf die Person des IV an, die Bank lässt sich den Eröffnungsbeschluss vorlegen, dazu gibt es eine Vereinbarung über eine abweichende wirtschaftliche Berechtigung (mit Name + Adresse + Geburtsdaten des Schuldners), und im Konto wird vermerkt: 1. Name des Schuldners, 2. Insolvenzverfahren (optimalerweise inkl. Aktenzeichen und AG-Bezeichnung). Das Konto heißt dann z.B. 1234567 01, Kontoinhaber: Name des IV "Inso Martin Müller, AG Berlin, 123 IK 456/19". Ob es sich bei dem Konto dann um ein Konto mit eigener Stammnummer handelt oder um ein Unterkonto, macht meines Wissens rechtlich keinen wirklichen Unterschied, wohl aber von der Praktikabilität, denn die Eröffnung eines Hauptkontos ist mit einem ganz erheblich höherem Aufwand verbunden.

    Insolvenzrechtlich wäre es sicherlich möglich, solche Konten als echte "MUZ-fähige" Sonderkonten einzustufen, wenn diese bestimmte vom BGH festzulegende Kriterien erfüllen, und ganz persönlich glaube ich auch, dass es darauf hinaus laufen wird.

    Das Problem liegt meines Erachtens in der Gestaltung des Pfändungsschutzes gegenüber persönlichen Gläubigern des IV (wenn ich 1000 Treuhandkonten habe, und mein persönlicher Gläubiger pfändet alle meine Ansprüche gegen meine Treuhand-Bank, müssten dann ja schlimmstenfalls alle 1000 Berechtigten für ihr jeweiliges Sondervermögen Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben), aber das Problem ist ja beim Rechtsanwalts-Anderkonto dasselbe, und im Ergebnis gibt es nur die Wahl zwischen Pest (Kontoinhaber ist Schuldner) und Cholera (Kontoinhaber ist IV). Hier müsste eventuell sogar eine gesetzliche Lösung geschaffen werden.

  • Bei einer Fortbildung sind wir auf folgendes Problem gestoßen:

    Werden Sonderkonten eingerichtet, dann geht mit der Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurück mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter bzw. dann der Treuhänder die Verfügungsbefugnis über das eingerichtete Sonderkonto verliert.

    Folglich müsste man dann im Aufhebungsbeschuss die Verfügungsbefugnis über das Sonderkonto aufrecht erhalten bzw. ein Anderkonto einrichten.

    Total ballaballa.

  • Bei einer Fortbildung sind wir auf folgendes Problem gestoßen:

    Werden Sonderkonten eingerichtet, dann geht mit der Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurück mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter bzw. dann der Treuhänder die Verfügungsbefugnis über das eingerichtete Sonderkonto verliert.

    Folglich müsste man dann im Aufhebungsbeschuss die Verfügungsbefugnis über das Sonderkonto aufrecht erhalten bzw. ein Anderkonto einrichten.

    Total ballaballa.

    Das Problem wird auch im Aufsatz von [FONT=&amp]Blankenburg, Godzierz, ZInsO 2019, 1092 ausführlich aufgebracht. Das ist insbesondere ein Problem, weil man ja eine Rückstellung für die Verfahrenskosten bilden soll. Kommt noch eine Nachtragsverteilung für Lohnsteuererstattungen dazu, dann benötigt man 3 Konten: Hinterlegungskonto für die Rückstellung, TH-Konto für die WVP, Sonderkonto für die Einnahme aus der Lohnsteuererstattung.
    [/FONT]

    [FONT=&amp]Ich weiß gar nicht, ob es zulässig wäre, dass ein TH eine Befugnis über ein Sonderkonto erhält. Denn nach § 292 hat er ja ausdrücklich die eingehenden Gelder treuhänderisch zu verwalten. Ich freue mich schon auf die ersten Entscheidungen der verschiedenen AG und LG.

    Insgesamt würde ich mal sagen, die Welt retten kann ganz schön nach hinten losgehen ;). Und irgendwie muss ich in der ganzen Sache auch wieder an meine Signatur denken ;)...[/FONT]

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [FONT=&amp]Denn nach § 292 hat er ja ausdrücklich die eingehenden Gelder treuhänderisch zu verwalten.[/FONT]

    Das ist die Frage, ob man noch sagen kann, der Treuhänder hat die Gelder treuhänderisch zu verwalten. "Von seinem Vermögen getrennt zu halten" kann man meines Erachtens im Lichte der BGH-Entscheidung auch so verstehen, dass da nichts mehr mit Treuhand- oder Anderkonto ist. Insbesondere wäre es auch kaum nachvollziehbar, dass die Bank im eröffneten Verfahren insolvenzzweckwidrige Verfügungen melden muss, in der WVP aber nicht. Bei einem Schuldner mit hohem pfändbaren Einkommen können dann auch erhebliche Beträge auflaufen. Eventuell muss man dann die wirtschaftlich Berechtigten anders definieren, also nicht mehr "Insolvenzmasse im Verfahren X, AG Y", sondern "Insolvenzgläubiger mit festgestellten Forderungen gemäß Schlussverzeichnis im Verfahren X, AG Y".

    Im nächsten Heft der ZVI wird auch ein Aufsatz zu dem Thema erscheinen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!