Im Grundbuch soll eine Auflassungsvormerkung zugunsten des X eingetragen werden. X wird im Vertrag von Y vertreten, der versichert, eine ordnungsgemäße Genehmigung nachzureichen. Die Genehmigung ist in den dem Grundbuchamt eingereichten Unterlagen nicht enthalten.
Da der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vom Notar nach § 15 GBO gestellt wird und dieser ausdrücklich bestimmt hat, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen, ist die Genehmigung wegen der Antragsberechtigung nicht erforderlich.
Ist die Genehmigung des Erwerbers aus einem sonstigen Grund (Kosten?) erforderlich oder kann die Auflassungsvormerkung eingetragen werden?