Auflassungsvormerkung ohne Genehmigung des vertretenen Erwerbers

  • Im Grundbuch soll eine Auflassungsvormerkung zugunsten des X eingetragen werden. X wird im Vertrag von Y vertreten, der versichert, eine ordnungsgemäße Genehmigung nachzureichen. Die Genehmigung ist in den dem Grundbuchamt eingereichten Unterlagen nicht enthalten.

    Da der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vom Notar nach § 15 GBO gestellt wird und dieser ausdrücklich bestimmt hat, dass Anträge der Beteiligten nicht eingehen sollen, ist die Genehmigung wegen der Antragsberechtigung nicht erforderlich.

    Ist die Genehmigung des Erwerbers aus einem sonstigen Grund (Kosten?) erforderlich oder kann die Auflassungsvormerkung eingetragen werden?

  • Nach §885 BGB kann die Vormerkung aufgrund der Bewilligung des Betroffenen eingetragen werden. Das Entstehen des Anspruches muss nicht nachgewiesen sein. Es können ja auch künftige oder bedingte Ansprüche vorgemerkt werden (§883 I S.2 BGB).

    Der Notar hat die Bewilligung der Vormerkung beurkundet. Dann gilt für ihn §15 II GBO.
    Antragsberechtigt ist auch der Bewilligende als unmittelbar Betroffener. Die Kosten schuldet der Antragsteller. Wenn der Notar nicht geschrieben hat in wessen Namen er den Antrag stellt, würde ich sie hier von dem Bewilligenden als (Mit-)Antragsteller erfordern.

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