Kontenpfändung eigene Versorgungsansprüche + Versorgungsansprüche als Witwe

  • Guten Morgen,

    es gehen eigene Pensionsansprüche als Beamter undVersorgungsansprüche als Beamtenwitwe als Überweisung von einem LBV auf einP-Konto ein.


    Aus den vorgelegten Versorgungsbescheiden ergibt sich diePfändung der eigenen Versorgungsansprüche, aber nicht die Pfändung derWitwenversorgung. Zudem ist lediglich der Nettobetrag der Witwenversorgungausgewiesen.

    Das LBV rechnet beide Versorgungsleistungen zusammen undermittelt so den pfändbaren Betrag. Ich habe Zweifel, ob das korrekt ist,solange kein Gläubigerantrag gemäß § 850e ZPO vorliegt. Kurios erscheint mirauch, dass das LBV trotzdem noch die Witwenrente zusätzlich auszahlt.


    Meiner Meinung handelt es sich um zwei unabhängig voneinanderbestehende Zahlungen aus unterschiedlichem Rechtsgrund, sodass die pfändbarenBeträge aus den einzelnen Versorgungen zu berechnen wären.



    In Bezug auf § 850k ZPO kann ich beim derzeitigen Stand derDinge den Sockelbetrag nur in Höhe der unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO bzgl. der eigenen Versorgungsansprüche freigeben, da nur insoweit eine Doppelpfändung nachgewiesen ist.



    Zustimmung/Bedenken?



    Danke!

    Gruß

    Alfons

  • wenn gegenüber dem LBV die Versorgungsbezüge gepfändet wurden, dürfte sich die Pfändung sowohl auf die eigenen, als auch die aus der Witwenversorgung erfassen.

    Insoweit rechnet das LBV wohl zutreffend zusammen. Einer Entscheidung des Gerichts nach § 850e ZPO bedürfte es nur, wenn es sich um unterschiedliche Drittschuldner handeln würde.

    Bei einer Entscheidung nach § 850k Abs. 4 ZPO müsstest du eh von den monatlichen Guthaben ausgehen.

  • Danke für deine schnelle Antwort!


    ...
    Insoweit rechnet das LBV wohl zutreffend zusammen. Einer Entscheidung des Gerichts nach § 850e ZPO bedürfte es nur, wenn es sich um unterschiedliche Drittschuldner handeln würde.
    ...

    Ja, so steht es im Stöber (Rn925), im Müko ZPO 2016, § 850e, Rn 13 (wohl Grunsky missverstehend in Rn 37) und im Aufsatz von Grunsky (ZIP 1983, 908 ff über Juris).

    Dabei schreibt Grunsky selbst, dass § 850e Nr. 2 ZPO nicht zwischen einem und mehreren Drittschuldnern differenziert.

    Die Gründe für die Zusammenrechnung (ohne Antrag) sind dann fürmich nicht unbedingt zwingend. Die Basis: Die Berechnung der pfandfreienBeträge aus den Einzeleinkommen ist für den Gläubiger nicht so toll.


    Mir ist aufgefallen, dass weder Stöber noch Müko ZPO nochGrunsky gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema anführen. Ist dasausschließlich die Meinung des Schrifttums? Ich meine, dass dieZusammenrechnung ohne Antrag bei einem DS im Hinblick auf den Wortlaut des §850e Nr.2 ZPO zumindest nicht evident ist.


    Hat jemand Rechtsprechung dazu?

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