FH-Verfahren: Vollstreckbare Ausfertigung für Unterhaltsvorschusskasse

  • Guten Morgen :)

    wir haben in unserer Familienabteilung neuerdings folgendes Problem:
    In letzter Zeit wurden vermehrt Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt als Rechtsnachfolger der Kinder gestellt. Wir arbeiten in Niedersachsen mit Eureka Text, der die Beschlüsse in "Mindestunterhalt (Ast. Kind)" und "Unterhaltsvorschusskasse" unterteilt. Ich habe also den Beschluss Unterhaltsvorschusskasse gefertigt und verfügt "Nach Rechtskraft vollstreckbare Ausfertigung an Ast.". Wenn die Geschäftsstelle nun die vollstreckbare Ausfertigung erteilen will, lautet die Klausel "... für den festgesetzten RÜCKSTÄNDIGEN Unterhalt". Die Vollstreckbarkeit beschränkt sich also auf den rückständigen Unterhalt, obwohl im Beschluss auch der laufende festgesetzt wird. Das Programm spuckt das automatisch mit aus. Das hat es vorher nicht getan. Wir haben nun die ersten Ausfertigungen von dem Jugendamt m.d.B. um Änderung zurückerhalten.


    Diese Beschränkung auf den rückständigen Unterhalt erschließt sich uns nicht so ganz. Klar ist eine Vollstreckung als Rechtsnachfolger nur insoweit möglich, als das Unterhaltsvorschuss bereits geleistet wurde.. Diese Einschränkung war aber in den vorherigen Ausfertigungen nicht zu finden und meine Kollegin (die in Schleswig-Holstein arbeitet) meinte, dass deren Programm eine unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigung rauswirft.

    Wie ist es bei euch? Die schlauen Leute, die diesen Zusatz dort eingepflegt haben, werden sich jawohl was dabei gedacht haben..

    Vielen Dank im Voraus!

  • Die Klausel ist falsch, und zwar schon länger. Ich wurde im Rahmen eines Workshops im Sommer 2018 von einer Kollegin darauf aufmerksam gemacht, seitdem werden die Klauseln bei uns manuell korrigiert (hatte ich als Verfügungspunkt bei mir aufgenommen).
    Hatte gedacht, das wäre der Verfahrenspflegstelle schon mitgeteilt worden, scheint aber wohl doch nicht der Fall zu sein (aktuell mache ich keine FH-Sachen mehr).

  • Man kann nicht so pauschal sagen, dass die Klausel falsch ist. Entscheidend ist immer, wie tituliert wird!

    Mata meint vermutlich, dass man inzwischen relativ unstreitig auch künftige Ansprüche für die UVK ohne Bedingung titulieren kann. Wenn man dies so macht, ist eine eingeschränkte Klausel Quatsch. Tituliert man aber (weiterhin) künftige Leistungen nur bedingt, ist eine eingeschränkte Klausel folgerichtig.

    Die Threadstarterin müsste also erst einmal prüfen, wie die Titulierung erfolgt (ist)…

    Ulf

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