Guten Morgen
wir haben in unserer Familienabteilung neuerdings folgendes Problem:
In letzter Zeit wurden vermehrt Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt als Rechtsnachfolger der Kinder gestellt. Wir arbeiten in Niedersachsen mit Eureka Text, der die Beschlüsse in "Mindestunterhalt (Ast. Kind)" und "Unterhaltsvorschusskasse" unterteilt. Ich habe also den Beschluss Unterhaltsvorschusskasse gefertigt und verfügt "Nach Rechtskraft vollstreckbare Ausfertigung an Ast.". Wenn die Geschäftsstelle nun die vollstreckbare Ausfertigung erteilen will, lautet die Klausel "... für den festgesetzten RÜCKSTÄNDIGEN Unterhalt". Die Vollstreckbarkeit beschränkt sich also auf den rückständigen Unterhalt, obwohl im Beschluss auch der laufende festgesetzt wird. Das Programm spuckt das automatisch mit aus. Das hat es vorher nicht getan. Wir haben nun die ersten Ausfertigungen von dem Jugendamt m.d.B. um Änderung zurückerhalten.
Diese Beschränkung auf den rückständigen Unterhalt erschließt sich uns nicht so ganz. Klar ist eine Vollstreckung als Rechtsnachfolger nur insoweit möglich, als das Unterhaltsvorschuss bereits geleistet wurde.. Diese Einschränkung war aber in den vorherigen Ausfertigungen nicht zu finden und meine Kollegin (die in Schleswig-Holstein arbeitet) meinte, dass deren Programm eine unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigung rauswirft.
Wie ist es bei euch? Die schlauen Leute, die diesen Zusatz dort eingepflegt haben, werden sich jawohl was dabei gedacht haben..
Vielen Dank im Voraus!