Guten morgen Zusammen,
grundsätzlich ist es in Fluggastrechtsachen im Kostenfestsetzungsverfahren ja so, dass die Erhöhungsgebühr nach VV1008 nicht anfällt, da es sich nicht um identische Ansprüche der Fluggäste bei Personenmehrheit handelt. „Der Mehraufwand der anwaltlichen Tätigkeit wird vielmehr durch Addition der Streitwerte abgegolten“.(vgl. BeckOK/Maruhn, Fluggastrechte-VO, 5. Edition, Stand 01.01.2018, Art. 7 VO (EG) 261/2004, Rn.33)
Soweit so gut und verständlich.
Jetzt kommen einige Anwälte mit einem Trick um die Ecke, diese Absetzung der 1008 zu umgehen bzw. noch mehr aus dem Verfahren herauszuholen und reichen für jede Person eine Klage ein (während die Anwälte, die sich bei uns auf Fluggastrechtsachen spezialisiert haben weiterhin Klage für Personenmehrheiten einreichen).
Das Ganze wäre mir auch gar nicht aufgefallen, wenn nicht ein Anwalt für sich selbst, seine Frau und sein minderjähriges Kind eine eigene Klage eingereicht hätte, und zwar unter gleichem Datum, identischer Klageschrift (bis auf die Namen natürlich) und am gleichen Tag eingereicht.
Ich bin bei der Recherche auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.09.2012 (VI ZB59/11) gestoßen, hier heisst es, wenn ein „identischer Lebenssachverhalt“ vorliegt (und das ist bei einer gemeinsamen Reise meiner Meinung nach der Fall) dürften diese nicht ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen geführt werden. Ich habe also dem Anwalt eine Zwischenverfügung geschickt, dass ich gedenke, ihn in der Kostenfestsetzung so zu behandeln, als sei nur ein Verfahren mit addiertem Streitwert geführt worden.
Die Sache ist zurzeit noch zur Anhörung bei der Gegenseite, ich habe auch den Plan, das ganze wie dem Anwalt schon mitgeteilt, festzusetzen, was dazu führt, dass ich in dem einen Verfahren eine Erinnerung provoziere, in dem anderen eine sofortige Beschwerde. Ich wollte aber hier vorab dennoch mal nachfragen, ob mit dieser Materie irgendwelche Erfahrungswerte vorhanden sind.
Leider bezieht sich die Entscheidung des BGH auf eine Einstweilige Verfügungssache. Ich bin aber der Ansicht, dass sich eine Anwendbarkeit hier ergeben müsste.
Kann mir jemand etwas dazusagen? Bin ich komplett auf dem falschen Dampfer? Irgendeinen Grund muss es doch geben warum die größeren Rechtsanwaltskanzleien nicht so vorgehen. Wir haben ja ohnehin schon so genug Fluggastrechtsachen, dass wir uns gar nichtmehr davor retten können…
Auf jeden Fall schonmal danke fürs Lesen und einen schönen Resttag