Erwerbsvormerkung trotz Vorrangverbots eingetragen

  • In einem Wohnungsgrundbuch wurden gestern eine Erwerbsvormerkung in Abt. II Nr. 2 und eine Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 eingetragen.

    In der Bewilligung zur Erwerbsvormerkung wurde bestimmt: "Der Vormerkung dürfen nur die bestehenden Globalgrundschulden und die eingetragenen Dienstbarkeiten sowie etwaige auf Verlangen des Erwerbers bestellte Belastungen im Rang vorgehen."

    In Abteilung III bestehen außer der gestern eingetragenen Grundschuld keine Belastungen.

    In Abteilung II wurde vor ca. einem Jahr eine Rückerwerbsvormerkung für die Stadt eingetragen. Die Rückerwerbsvormerkung wurde noch vor der Teilung nach § 8 WEG an dem Grundstück eingetragen und in das Wohnungsgrundbuch übertragen.

    Problem ist, dass der gestern eingetragenen Erwerbsvormerkung nun ein Recht vorgeht, obwohl dies nach der vorgenannten Rangbestimmung nicht sein dürfte. Fraglich ist auch, wie es sich mit der Grundschuld verhält. Evtl. liegt hier eine stillschweigende Verbindung nach § 16 Abs. II GBO vor. Somit hätte auch die Grundschuld nicht eingetragen werden dürfen.

    Nun liegt mir ein weiterer Antrag mit dem selben Inhalt eine andere Wohnung betreffend vor, bei dem ich das Problem bemerkt habe.

    Im Kaufvertrag des Grundstücks von der Stadt an den Bauträger ist bestimmt, dass der Rückübertragungsanspruch der Stadt solange ausgeübt werden kann, bis das Gebäude fertiggestellt ist. Das Gebäude ist noch nicht fertiggestellt. Die 2-Jahresfrist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts ist auch noch nicht abgelaufen. Die Stadt wird demnach nicht gewillt sein, die Rückerwerbsvormerkung zum jetzigen Zeitpunkt zur Löschung zu bewilligen.

    Was ist zu tun?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (4. April 2019 um 08:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ist in der Kaufvertragsurkunde vielleicht vermerkt, dass die RAV bei Eigentumsumschreibung oder vorher zu löschen ist? Ist in der Kaufvertragsurkunde vermerkt, dass die RAV überhaupt eingetragen ist? Warum sollte dich das eigentlich alles stören?

  • Ist in der Kaufvertragsurkunde vielleicht vermerkt, dass die RAV bei Eigentumsumschreibung oder vorher zu löschen ist? Ist in der Kaufvertragsurkunde vermerkt, dass die RAV überhaupt eingetragen ist? Warum sollte dich das eigentlich alles stören?

    Nein. Zur Rückerwerbsvormerkung ist im Kaufvertrag nichts vermerkt.

    Du meinst, die Rückerwerbsvormerkung kann der Erwerbsvormerkung im Rang vorgehen, obwohl dies, wenn man den Kaufvertrag wörtlich nimmt, nicht sein darf?

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?65952-Löschung-einer-Vormerkung-an-einzelnem-Wohnungseigentum&highlight=Vormerkung+Wohnungseigentum

    Nur so für später als Hinweis: Die RAV ist wenn denn am ganzen Grundstück zu löschen.


    Wie ist denn die Rangbestimmung in der Grundschuldbestellungsurkunde genau?

    "Die Grundschuld soll die erste Rangstelle erhalten. Die Eintragung an rangbereiter Stell ist zulässig."

  • Dann ist mit der Grundschuld alles bestens. Die RAV würde mich nicht stören.

    Das beruhigt mich. Kannst du mir erklären wieso?

    Könnte man die Rangbestimmung bezüglich der Erwerbsvormerkung dahingehend werten, dass dieser nur keine Rechte im eigentlichen Sinne (Grundschulden, Dienstbarkeiten, Reallasten, usw.) vorgehen dürfen und die Rückerwerbsvormerkung eigentlich kein Recht in diesem Sinne ist?

    Nach meiner Kenntnis ist auch streitig, ob eine Vormerkung überhaupt rangfähig ist. Insofern wäre die Rückerwerbsvormerkung und die Erwerbsvormerkung generell sowie zueinander nicht rangfähig und die erfolgte Eintragung somit korrekt.

  • Ergänzung: Im Kaufvertrag über die Wohnung, in welchem auch die Erwerbsvormerkung zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde, ist die eingetragene Rückerwerbsvormerkung bei den bestehenden Belastungen aufgeführt und auch bestimmt, dass die Rückerwerbsvormerkung..."nach Abschluss des Kaufvertrags gelöscht werden soll."

  • Ergänzung: Im Kaufvertrag über die Wohnung, in welchem auch die Erwerbsvormerkung zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde, ist die eingetragene Rückerwerbsvormerkung bei den bestehenden Belastungen aufgeführt und auch bestimmt, dass die Rückerwerbsvormerkung..."nach Abschluss des Kaufvertrags gelöscht werden soll."

    ...gemeint ist wahrscheinlich der Kaufvertrag zwischen der Stadt und dem Bauträger über das Grundstück.

    Zumindest hat der Käufer der Wohnung Kenntnis von dem Bestehen der Rückerwerbsvormerkung. Allerdings ist er bei Abschluss seines Kaufvertrags davon ausgegangen, dass die Rückerwerbsvormerkung nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags gelöscht wird (siehe oben).

  • In Bezug auf die eingetragene Rückauflassungsvormerkung liegt kein unerledigter Antrag mehr vor, weshalb es jetzt weder um eine Rangbestimmung noch um einen Vorbehalt gehen kann, sondern nur um eine Verpflichtung (hierzu z.B. Schöner/Stöber Rn 1942). Beim Notariat anrufen würde ich solchen Fällen dennoch.

  • In Bezug auf die eingetragene Rückauflassungsvormerkung liegt kein unerledigter Antrag mehr vor, weshalb es jetzt weder um eine Rangbestimmung noch um einen Vorbehalt gehen kann, sondern nur um eine Verpflichtung (hierzu z.B. Schöner/Stöber Rn 1942). Beim Notariat anrufen würde ich solchen Fällen dennoch.

    Vielen Dank für deine Antwort.

    Der Anruf beim Notariat bezieht sich vermutlich auf künftige Fälle dieser Art. Tatsächlich liegt mir ein weiterer Kaufvertrag eine andere Wohnung diese Serie betreffend mit demselben Inhalt vor. Hier könnte man darauf hinwirken, dass eine ergänzende Erklärung (z.B. ...die Erwerbsvormerkung kann vorerst rangbereit eingetragen werden.) o.ä. abgegeben wird. Wenn ich dich richtig verstehe, ist dies aber nicht notwendig und der Antrag kann grundsätzlich vollzogen werden?

    Wie verhält es sich bzgl. der bereits eingetragenen Erwerbsvormerkung? Ist hier noch etwas zu veranlassen?

  • Wenn in der Urkunde, in der die Erwerbsvormerkung zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde, die eingetragene Rückerwerbsvormerkung bei den bestehenden Belastungen aufgeführt ist und bestimmt wurde, dass die Rückerwerbsvormerkung nach Abschluss des Kaufvertrags gelöscht werden soll, dann deutet das eigentlich darauf hin, dass die Erwerbsvormerkung unabhängig vom Bestand der Rückerwerbsvormerkung einzutragen ist bzw. war. Was ist denn zur Kaufpreisfälligkeit gesagt ? Wenn sie sowohl von der Eintragung der Erwerbsvormerkung, als auch von der Löschung der Rückerwerbsvormerkung abhängig gemacht wurde, dann ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Eintragung der Erwerbsvormerkung nicht von der vorherigen Löschung der Rückerwerbsvormerkung abhängig ist bzw. war.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie verhält es sich bzgl. der bereits eingetragenen Erwerbsvormerkung? Ist hier noch etwas zu veranlassen?

    Der Rang kann zum dinglichen Inhalt eines Rechts gemacht werden, über die Auslegung wird man aber "regelmäßig" (vgl. Schöner/Stöber a.a.O.) zum Ergebnis kommen, dass dem Berechtigten/Gläubiger ein schlechterer Rang lieber ist, als gar keiner. Da somit keine materiell-rechtlichen Normen verletzt wurden, ist nichts zu veranlassen. Verneint man die Rangfähigkeit einer Vormerkung, stellt sich das Problem erst gar nicht.

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