Neues Wahlrecht nach BVG-Beschluss

  • Bisher hatten Personen, für die für alle Angelegenheiten eine Betreuung angeordnet war, kein Wahlrecht.
    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten sind jedoch verfassungswidrig:
    Pressemitteilung des BVG vom Nr.13/2019 vom 21. Februar 2019
    Beschluss vom 29. Januar 2019 2 BvC 62/14
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg19-013.html
    https://www.betreuungslupe.de/wahlrechtsauss…betreute-11037/

    Nach den neuen Wahlgesetzen ist jetzt die Kommunikationsfähigkeit in jedem Einzelfall festzustellen.
    https://www.schwaebische.de/sueden/baden-w…d,11033318.html

    Es ist daher zu erwarten, dass die Wahlbehörden bei den Betreuungsgerichten anfragen, wonach sämtliche Personen, für die eine Betreuungbesteht, der Wahlbehörde mitgeteilt werden, damit diese die Kommunikationsfähigkeit in jedem Einzelfall feststellen kann.

    Darf der Wahlbehörde diese Auskunft vom Betreuungsgerichterteilt werden ?

  • wenn ich mich nicht sehr täusche wurde, gibt es eine Mitteilungspflicht bei Anordnung einer Betreuung mit vollumfassenden Aufgabenkreisen gem. Mizi.

    Allerdings teile ich Paulus´ Befürchtung nicht.
    Ich gehe nicht davon aus, dass nach sämtlichen Betreuungen gefragt wird.
    Ich denke, es wird geschaut werden, wer bislang im Wählerverzeichnis gestrichen war- dann wird zu prüfen sein, ob das so bleiben muss.
    Das wird die Wahlbehörde (nehme ich mal an) selber machen oder das Betreuungsgericht verfahrensspezifisch fragen
    Ähnlich wird das wohl künftig laufen: Das Wählerverzeichnis kriegt unsere Mizi und muss dann prüfen (bspw. indem sie wiederum das Betreuungsgericht fragen)

    Und Ja, ich denke, man kann die einzelfallbezogene Frage als Betreuungsgericht im Wege der Amtshilfe beantworten.

    (allerdings weiß ich nicht, was die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) damit zu tun haben)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es ist daher zu erwarten, dass die Wahlbehörden bei den Betreuungsgerichten anfragen, wonach sämtliche Personen, für die eine Betreuungbesteht, der Wahlbehörde mitgeteilt werden, damit diese die Kommunikationsfähigkeit in jedem Einzelfall feststellen kann.

    Darf der Wahlbehörde diese Auskunft vom Betreuungsgerichterteilt werden ?

    Kann ich jetzt nirgendwo lesen, dass da Rückfrage von Seiten der Ordnungsämter kommen sollen. Woher nimmst Du das?

    Mit Hilfe der Beschlussvorlage hätte man als jurist. Vorgebildeter auch durchaus selbst feststellen können, dass die maßgeblichen Landesregelungen derzeit außer Kraft gesetzt sind. D.h. unsere MiZi-Mitteilung (Erster Teil, 4. Abschnitt, XV., Ziffer 4) läuft damit leer.

    Ohne Geltung der entsprechenden Vorschriften gilt volles Wahlrecht. Alles weitere ist Zukunftsmusik,

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (4. April 2019 um 12:25) aus folgendem Grund: da fehlte was

  • War vermutlich in BaWü bisher unbekannt

    Dann ist ja auch nix zu beachten. [Closed] :cool:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

    Pressemitteilung vom 15.4.19 zum BVerfG, Urteil vom 15.4.19, 2 BvQ 22/19
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg19-029.html

  • Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

    Pressemitteilung vom 15.4.19 zum BVerfG, Urteil vom 15.4.19, 2 BvQ 22/19
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg19-029.html

    Das heißt freilich nur, dass diese bisher von der Wahl Ausgeschlossenen ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) beantragen bzw. Einspruch oder Beschwerde gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) einlegen müssen.

  • Nebenbei bemerkt:

    Selbstverständlich sollten bzw. müssen voll umfänglich Betreute ihr Wahlrecht ausüben dürfen. Und die betr. gerichtliche Entscheidung wird von der Presse schön mit wohlklingenden Schlagzeilen geschmückt ("gut gebrüllt Löwe"), wobei hier aber Theorie und Praxis bzw. Realität- wie bei vielem im Betreuungswesen - schnell auseinanderlaufen, da ein Großteil der voll umfänglich Betreuten m.E. gar nicht dazu in der Lage ist bzw. den Antrieb verspürt, irgendwo ein Kreuzchen zu machen. Soll dies dann der Betreuer oder der Heimmitarbeiter tun? :). Und wer kutschiert d. Betreuten dann ins Wahllokal und übernimmt dann ggf. die Fahrkosten bei Mittellosen (Antrag beim Sozialamt? Gut, Briefwahl ist ja auch möglich.)

    mfg

  • .. wobei hier aber Theorie und Praxis bzw. Realität- wie bei vielem im Betreuungswesen - schnell auseinanderlaufen, da ein Großteil der voll umfänglich Betreuten m.E. gar nicht dazu in der Lage ist bzw. den Antrieb verspürt, irgendwo ein Kreuzchen zu machen. Soll dies dann der Betreuer oder der Heimmitarbeiter tun? :). Und wer kutschiert d. Betreuten dann ins Wahllokal und übernimmt dann ggf. die Fahrkosten bei Mittellosen (Antrag beim Sozialamt? Gut, Briefwahl ist ja auch möglich.)

    mfg

    Das gilt aber doch für viele Betreute - und auch für Nichtbetreute. Es ist gewiss dringlich, sich um "barrierefreies Wählen" mehr als bisher Gedanken zu machen, statt Behinderte wie so oft weiter zu behindern. Es geht nicht um eine Stimmabgabe des Wachkomapatienten um jeden Preis. Es geht darum, dass erwachsene Menschen nicht mehr rechtlich von der Wahl ausgeschlossen werden.

  • In einem Interview im Inforadio des rbb gestern mit dem "Behindertenbeauftragten" (ich weiß jetzt nicht, wie das richtig heißt und mag nicht suchen) der Bundesregierung hat dieser sinngemäß gesagt, daß es nicht darum geht wählen zu können. Wichtig sei das Recht wählen zu dürfen so man denn kann und will. Fand ich gut zusammengefaßt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • .. wobei hier aber Theorie und Praxis bzw. Realität- wie bei vielem im Betreuungswesen - schnell auseinanderlaufen, da ein Großteil der voll umfänglich Betreuten m.E. gar nicht dazu in der Lage ist bzw. den Antrieb verspürt, irgendwo ein Kreuzchen zu machen. Soll dies dann der Betreuer oder der Heimmitarbeiter tun? :). Und wer kutschiert d. Betreuten dann ins Wahllokal und übernimmt dann ggf. die Fahrkosten bei Mittellosen (Antrag beim Sozialamt? Gut, Briefwahl ist ja auch möglich.)

    mfg

    Das gilt aber doch für viele Betreute - und auch für Nichtbetreute. Es ist gewiss dringlich, sich um "barrierefreies Wählen" mehr als bisher Gedanken zu machen, statt Behinderte wie so oft weiter zu behindern. Es geht nicht um eine Stimmabgabe des Wachkomapatienten um jeden Preis. Es geht darum, dass erwachsene Menschen nicht mehr rechtlich von der Wahl ausgeschlossen werden.

    Petrocelli, ich weiß ja nicht, was Du Dir so unter Behinderten und Betreuten vorstellst (und das als Betreuer), wenn Du schon der Meinung bist, die müssten "kutschiert" werden... :mad:

    Nur mal so: ein Angehöriger meiner Familie stand mal 5 Jahre unter Betreuung - Alki, Zusammenbruch, vollumfängliche Betreuung, aber nach nicht mal einem Jahr trocken, Herr seiner Sinne und sortiert. Der hätte aber auch nicht wählen dürfen...

    Oder vielleicht liest Du mal das (als ein Beispiel von vielen):

    https://www.diakonieneuendettelsau.de/magazin/wahlre…it_behinderung/
    Mich hat Dein Kommentar ein bisschen daran erinnert (und ähnlich auf die Palme gebracht) wie der Kerl, der sich vor Jahren mal auf einen Behindertenparkplatz gestellt hat, vorsichtig von seiner Begleitung darauf hingewiesen wurde und sagte: "Pfff, Behinderte können doch eh nicht Auto fahren!" Wenn mir da nicht völlig die Spucke weggeblieben wäre, hätte ich nicht für mein gutes Benehmen garantieren können.

    Und was das Kreuzchen machen angeht, frag mal lieber nicht, was seit Jahr und Tag sogar mit nicht betreuten und nicht behinderten Personen in manchen Altenheimen passiert...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Und wer kutschiert d. Betreuten dann ins Wahllokal und übernimmt dann ggf. die Fahrkosten bei Mittellosen (Antrag beim Sozialamt? Gut, Briefwahl ist ja auch möglich.)

    Nebenbei bemerkt: Briefwahl?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • .. wobei hier aber Theorie und Praxis bzw. Realität- wie bei vielem im Betreuungswesen - schnell auseinanderlaufen, da ein Großteil der voll umfänglich Betreuten m.E. gar nicht dazu in der Lage ist bzw. den Antrieb verspürt, irgendwo ein Kreuzchen zu machen. Soll dies dann der Betreuer oder der Heimmitarbeiter tun? :). Und wer kutschiert d. Betreuten dann ins Wahllokal und übernimmt dann ggf. die Fahrkosten bei Mittellosen (Antrag beim Sozialamt? Gut, Briefwahl ist ja auch möglich.)

    mfg

    Das gilt aber doch für viele Betreute - und auch für Nichtbetreute. Es ist gewiss dringlich, sich um "barrierefreies Wählen" mehr als bisher Gedanken zu machen, statt Behinderte wie so oft weiter zu behindern. Es geht nicht um eine Stimmabgabe des Wachkomapatienten um jeden Preis. Es geht darum, dass erwachsene Menschen nicht mehr rechtlich von der Wahl ausgeschlossen werden.

    Petrocelli, ich weiß ja nicht, was Du Dir so unter Behinderten und Betreuten vorstellst (und das als Betreuer), wenn Du schon der Meinung bist, die müssten "kutschiert" werden... :mad:

    ....


    Deine Kritik verstehe ich nicht so ganz.

    Es gibt durchaus mobile (meist jüngere) Betreute, wo die Betreuung wegen Alkohol- bzw. Drogensucht angeordnet wurde, wegen angeborener geistiger Behinderungen usw.

    Von der Wahlrechtsproblematik sind aber z. B. auch viele Heiminsassen betroffen, die weder (selbst) zur Anhörung ins Gericht kommen können (z. B. wegen Anordnung bzw. Verlängerung der Betreuung), noch in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen.

    Im Übrigen wird bei Wiederherstellung der Gesundheit des Betroffenen eine Betreuung natürlich auch aufgehoben oder eingeschränkt (und somit wegen Wegfalls der Anordnung für alle Angelegenheiten der Ausschluss von der Wahl beendet).

  • Von der Wahlrechtsproblematik sind aber z. B. auch viele Heiminsassen betroffen, die weder (selbst) zur Anhörung ins Gericht kommen können (z. B. wegen Anordnung bzw. Verlängerung der Betreuung), noch in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen.

    Im Übrigen wird bei Wiederherstellung der Gesundheit des Betroffenen eine Betreuung natürlich auch aufgehoben oder eingeschränkt (und somit wegen Wegfalls der Anordnung für alle Angelegenheiten der Ausschluss von der Wahl beendet).

    Zu Punkt 1.: Die bereits angesprochene Briefwahl gibt es ja auch.

    Zu Punkt 2.: Die Betreuung im von mir angesprochenen Fall wurde nach 5 Jahren aufgehoben; trocken ohne Rückfälle war der Mensch auch schon lange vorher - dennoch wurde weder eingeschränkt noch aufgehoben.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Von der Wahlrechtsproblematik sind aber z. B. auch viele Heiminsassen betroffen, die weder (selbst) zur Anhörung ins Gericht kommen können (z. B. wegen Anordnung bzw. Verlängerung der Betreuung), noch in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen.

    Im Übrigen wird bei Wiederherstellung der Gesundheit des Betroffenen eine Betreuung natürlich auch aufgehoben oder eingeschränkt (und somit wegen Wegfalls der Anordnung für alle Angelegenheiten der Ausschluss von der Wahl beendet).

    Zu Punkt 1.: Die bereits angesprochene Briefwahl gibt es ja auch.

    Zu Punkt 2.: Die Betreuung im von mir angesprochenen Fall wurde nach 5 Jahren aufgehoben; trocken ohne Rückfälle war der Mensch auch schon lange vorher - dennoch wurde weder eingeschränkt noch aufgehoben.


    zu Punkt 2.: Wurde die Aufhebung der Betreuung beantragt und gegen die Zurückweisung des Antrags Beschwerde eingelegt? Wie hatte das Obergericht entschieden?

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