Bisher hatten Personen, für die für alle Angelegenheiten eine Betreuung angeordnet war, kein Wahlrecht.
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten sind jedoch verfassungswidrig:
Pressemitteilung des BVG vom Nr.13/2019 vom 21. Februar 2019
Beschluss vom 29. Januar 2019 2 BvC 62/14
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg19-013.html
https://www.betreuungslupe.de/wahlrechtsauss…betreute-11037/
Nach den neuen Wahlgesetzen ist jetzt die Kommunikationsfähigkeit in jedem Einzelfall festzustellen.
https://www.schwaebische.de/sueden/baden-w…d,11033318.html
Es ist daher zu erwarten, dass die Wahlbehörden bei den Betreuungsgerichten anfragen, wonach sämtliche Personen, für die eine Betreuungbesteht, der Wahlbehörde mitgeteilt werden, damit diese die Kommunikationsfähigkeit in jedem Einzelfall feststellen kann.
Darf der Wahlbehörde diese Auskunft vom Betreuungsgerichterteilt werden ?