Müssen Vergütungsanträge von Berufsbetreuer im Original unterschrieben sein?


  • Darf der Betreuer im Vergütungsantrag den Namen des Betreuten nennen?

    Natürlich nicht. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) sprechen eindeutig von Datensparsamkeit. Der Name ist nicht notwendig. :D;):D

    Bin mal gespannt, wann diese Formulierung in einer Handlungsanweisung auftaucht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zu Protokoll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zu Protokoll.

    Spricht zumindest nichts dagegen, auch wenn es m.E. eher unpraktisch erscheint.

    Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...

    Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.

    Es mag zunehmen, aber die rechtliche Lage ist nach § 14 II FamFG i.V.m. § 130a ZPO recht klar! Reine E-Mail ist unzulässig. :)

  • Zu Protokoll.

    Spricht zumindest nichts dagegen, auch wenn es m.E. eher unpraktisch erscheint.

    Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...

    Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.

    Es mag zunehmen, aber die rechtliche Lage ist nach § 14 II FamFG i.V.m. § 130a ZPO recht klar! Reine E-Mail ist unzulässig. :)


    Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.

    Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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  • Man kann sich aber auch Sachen ans Bein binden.
    Allein der Hinweis auf Rn. 11 und 12 des Urteils genügt.
    Sofern das Gericht klar kommuniziert, dass elektr. Anträge entweder signiert oder sonst gar nicht zulässig sind, besteht kein Problem. Wenn es jeder aber nach Tageslaune und Wettervorhersage anders macht, braucht sich am Ende keiner zu wundern.

    Zurück zum Thema (welches gleich nochmal, bei 4 Fragen in den ersten 7 Beiträgen): siehe Winter #3.

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  • Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.

    Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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    Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Versendung durch EGVP und nimmt Bezug auf den § 130a ZPO in der damals geltenden Fassung... selbst wenn der E-Mail ein mit eingespannter Unterschrift versehenes PDF Dokument beigefügt ist, fehlt es nach wie vor an entweder der erforderlichen Signatur oder dem sicheren Übertragungsweg welcher den Absender eindeutig identifiziert ...

  • Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.

    Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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    Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Versendung durch EGVP und nimmt Bezug auf den § 130a ZPO in der damals geltenden Fassung... selbst wenn der E-Mail ein mit eingespannter Unterschrift versehenes PDF Dokument beigefügt ist, fehlt es nach wie vor an entweder der erforderlichen Signatur oder dem sicheren Übertragungsweg welcher den Absender eindeutig identifiziert ...

    Rn. 10 der Entscheidung kann man durchaus auch anders verstehen.

    sehr interessant auch: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 – 20 Ws 311/16

    Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.


  • Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.

    Selbst Schuld. Wenn ich dieserlei "Eingänge" gleich behandle wie die richtigen, dann braucht mich nix mehr wundern.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was hat denn Deine Recherche ergeben?

    Als Betreuungsfremder:
    Für den Vergütungsantrag gilt (bei nicht eingeführtem Vordruckzwang) § 25 FamFG, Keidel FamFG-Engelhardt Rn 9 zu § 168 FamFG. Nach BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 25 Rn. 4 ist die Schriftform bei einem Fax gewahrt.

  • Was hat denn Deine Recherche ergeben?

    Als Betreuungsfremder:
    Für den Vergütungsantrag gilt (bei nicht eingeführtem Vordruckzwang) § 25 FamFG, Keidel FamFG-Engelhardt Rn 9 zu § 168 FamFG. Nach BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 25 Rn. 4 ist die Schriftform bei einem Fax gewahrt.

    Meine Recherche hat noch nichts ergeben. Ich habe das so von den Kollegen tradiert übernommen und mir ist
    aufgefallen, dass das bei uns nur ein Berufsbetreuer konstant macht. Ansonsten immer Original mit Unterschrift oder Fax und Original hinterher.
    Deshalb habe ich mich gefragt, ob das so richtig und tatsächlich auch so zulässig ist. Bei größeren Gerichten mit stärkerem Aufkommen tritt
    das sicherlich häufiger auf und daher wollte ich einfach mal die ein oder andere Einschätzung einfangen.

  • Zum Unterschriftserfordernis dürfte § 23 Absatz 1 Satz 5 FamFG gelten. Ob eine Unterschrift zwingend ist, wird unterschiedlich beurteilt, Näheres siehe MüKoFamFG/Ulrici FamFG § 23 Rn. 39 und BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 23 Rn. 22-22b.


  • Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.

    Selbst Schuld. Wenn ich dieserlei "Eingänge" gleich behandle wie die richtigen, dann braucht mich nix mehr wundern.


    Man hat es nicht immer selbst in der Hand.

    Wenn die Mails an die zentrale Mailadresse des Gerichts adressiert sind und vom "Postfachverantwortlichen" ausgedruckt werden, liegen diese dann eben dem zuständigen Rechtspfleger vor.

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