Muss ein Vergütungsantrag original unterzeichnet sein oder reicht eine kopierte Unterschrift?
Müssen Vergütungsanträge von Berufsbetreuer im Original unterschrieben sein?
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Reicht ein Fax oder eine Email für den Vergütungsantrag ?
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BFH, 22.6.10, 2010 VIII R 38/08
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Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...
P.S.: Darf der Betreuer im Vergütungsantrag den Namen des Betreuten nennen?
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Darf der Betreuer im Vergütungsantrag den Namen des Betreuten nennen?Natürlich nicht. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) sprechen eindeutig von Datensparsamkeit. Der Name ist nicht notwendig. :D;):D
Bin mal gespannt, wann diese Formulierung in einer Handlungsanweisung auftaucht.
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Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...
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Hinsichtlich der Einreichung per Fax stimme ich dir zu.
Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.
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Kann ein Vergütungsantrag nicht auch mündlich gestellt werden ?
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Zu Protokoll.
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Zu Protokoll.
Spricht zumindest nichts dagegen, auch wenn es m.E. eher unpraktisch erscheint.
Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...
Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.
Es mag zunehmen, aber die rechtliche Lage ist nach § 14 II FamFG i.V.m. § 130a ZPO recht klar! Reine E-Mail ist unzulässig.
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Zu Protokoll.
Spricht zumindest nichts dagegen, auch wenn es m.E. eher unpraktisch erscheint.
Über die Frage nach Fax und E-Mail kann ich mich nur wundern...
Bezüglich der E-Mail ist es nicht so klar und deren Nutzung durch Berufsbetreuer nimmt zu.
Es mag zunehmen, aber die rechtliche Lage ist nach § 14 II FamFG i.V.m. § 130a ZPO recht klar! Reine E-Mail ist unzulässig.
Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.
Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']
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Man kann sich aber auch Sachen ans Bein binden.
Allein der Hinweis auf Rn. 11 und 12 des Urteils genügt.
Sofern das Gericht klar kommuniziert, dass elektr. Anträge entweder signiert oder sonst gar nicht zulässig sind, besteht kein Problem. Wenn es jeder aber nach Tageslaune und Wettervorhersage anders macht, braucht sich am Ende keiner zu wundern.Zurück zum Thema (welches gleich nochmal, bei 4 Fragen in den ersten 7 Beiträgen): siehe Winter #3.
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Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.
Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']
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[/TABLE]Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf eine Versendung durch EGVP und nimmt Bezug auf den § 130a ZPO in der damals geltenden Fassung... selbst wenn der E-Mail ein mit eingespannter Unterschrift versehenes PDF Dokument beigefügt ist, fehlt es nach wie vor an entweder der erforderlichen Signatur oder dem sicheren Übertragungsweg welcher den Absender eindeutig identifiziert ...
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Bei einer reinen E-Mail mag das stimmen.
Es kommen allerdings immer mehr Betreuer auf die Idee, Ihren Mails ein PDF des Antrages anzuhängen. Offenbar hat sich die Entscheidung des BGH vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, schon etwas herumgesprochen.[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']
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Rn. 10 der Entscheidung kann man durchaus auch anders verstehen.
sehr interessant auch: OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 – 20 Ws 311/16
Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.
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Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.Selbst Schuld. Wenn ich dieserlei "Eingänge" gleich behandle wie die richtigen, dann braucht mich nix mehr wundern.
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Wie ist denn nun die Antwort auf meine Ausgangsfrage?
Reicht Euch ein gefaxter Vergütungsantrag für die Betreuerpauschale eines Berufsbetreuers? Ein Original kommt nicht mehr hinterher. -
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Was hat denn Deine Recherche ergeben?
Als Betreuungsfremder:
Für den Vergütungsantrag gilt (bei nicht eingeführtem Vordruckzwang) § 25 FamFG, Keidel FamFG-Engelhardt Rn 9 zu § 168 FamFG. Nach BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 25 Rn. 4 ist die Schriftform bei einem Fax gewahrt.Meine Recherche hat noch nichts ergeben. Ich habe das so von den Kollegen tradiert übernommen und mir ist
aufgefallen, dass das bei uns nur ein Berufsbetreuer konstant macht. Ansonsten immer Original mit Unterschrift oder Fax und Original hinterher.
Deshalb habe ich mich gefragt, ob das so richtig und tatsächlich auch so zulässig ist. Bei größeren Gerichten mit stärkerem Aufkommen tritt
das sicherlich häufiger auf und daher wollte ich einfach mal die ein oder andere Einschätzung einfangen. -
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Wie ist denn nun die Antwort auf meine Ausgangsfrage?
Reicht Euch ein gefaxter Vergütungsantrag für die Betreuerpauschale eines Berufsbetreuers? Ein Original kommt nicht mehr hinterher.Ja, ein Fax genügt natürlich. (Genauso wie dieses reicht, um eine Klage oder Berufung einzulegen usw.)
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Sofern das Gericht also per Mail mittels PDF-Anhang gestellte Vergütungsanträge von Betreuerin ausdruckt, dürften diese wohl auch wirksam gestellt sein.Selbst Schuld. Wenn ich dieserlei "Eingänge" gleich behandle wie die richtigen, dann braucht mich nix mehr wundern.
Man hat es nicht immer selbst in der Hand.
Wenn die Mails an die zentrale Mailadresse des Gerichts adressiert sind und vom "Postfachverantwortlichen" ausgedruckt werden, liegen diese dann eben dem zuständigen Rechtspfleger vor.
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