Der Betroffene ist Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Aus dem zwangsversteigerten Grundstück sollen Zahlungen an den Betroffenen erfolgen. Der Betreuer soll eine entsprechende Genehmigung vorlegen.
Grundsätzlich ist die Annahme der Leistung genehmigungsbedürftig nach § 1812 BGB. Wenn der Betroffene keinen Einwilligungsvorbehalt hat, kann er die Leistung trotzdem nicht selbst annehmen?
Dann müsste ich doch jedes Mal eine Genehmigung brauchen, wenn eine bekannte Stiftung Zahlungen an den Betroffenen leistet?! Oder geht es hier eher um die Erbauseinandersetzung? Ein Erbschein liegt vor (Teilerbschein).
Ich steh auf dem Schlauch!