Fall:
Klägeraus Gerichtsbezirk nimmt sich ein RA am Gerichtsort.
RA verstirbt und alsAbwickler wird RA am dritten Ort bestellt.
Kostenausgleichung.
Der Abwickler macht nunReisekosten geltend von seinem Kanzleisitz.
Die Gegenseite beruft sichauf die Entscheidung des BGH vom 05/2018.
Was sagt ihr? Reisekostenvoll oder beschränkt auf entferntesten Ort im Gerichtsbezirk!