Reisekosten Abwickler

  • Fall:

    Klägeraus Gerichtsbezirk nimmt sich ein RA am Gerichtsort.
    RA verstirbt und alsAbwickler wird RA am dritten Ort bestellt.

    Kostenausgleichung.

    Der Abwickler macht nunReisekosten geltend von seinem Kanzleisitz.

    Die Gegenseite beruft sichauf die Entscheidung des BGH vom 05/2018.

    Was sagt ihr? Reisekostenvoll oder beschränkt auf entferntesten Ort im Gerichtsbezirk!

  • Die Partei kann nichts dafür, dass er Abwickler eines RAs, der am Ort des Gerichts war, seinen Sitz an einem anderen Ort hat.
    Der Abwickler wird ja nicht vom Mandanten bestellt, sondern von der RAK.
    Deshalb würde ich die Reisekosten in voller Höhe festsetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Partei kann nichts dafür, dass er Abwickler eines RAs, der am Ort des Gerichts war, seinen Sitz an einem anderen Ort hat.
    Der Abwickler wird ja nicht vom Mandanten bestellt, sondern von der RAK.
    Deshalb würde ich die Reisekosten in voller Höhe festsetzen.

    Aber der erstattungspflichtige Gegner kann ja auch nix dafür das die RAK einen Anwalt bestellt, der seinen Sitz an einem anderen Ort hat...und muss trotzdem zahlen :gruebel: ?

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

  • Das ist m.E. Pech für den Beklagten.

    Der Kläger hat nicht gegen die Pflicht verstoßen die Kosten möglichst gering zu halten, weshalb m.E. die Reisekosten erstattungsfähig sind soweit sie entstanden sind.

  • Die Partei kann nichts dafür, dass er Abwickler eines RAs, der am Ort des Gerichts war, seinen Sitz an einem anderen Ort hat.
    Der Abwickler wird ja nicht vom Mandanten bestellt, sondern von der RAK.
    Deshalb würde ich die Reisekosten in voller Höhe festsetzen.

    Aber der erstattungspflichtige Gegner kann ja auch nix dafür das die RAK einen Anwalt bestellt, der seinen Sitz an einem anderen Ort hat...und muss trotzdem zahlen :gruebel: ?

    Der Gegner hat nie Einfluss darauf wie sich die Partei entscheidet. Dass der Gegner keinen Einfluss auf etwas hat, kann deshalb bei der Kostenfestsetzung keine Rolle spielen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Gegner - hier der Beklagte - hat zwar nie Einfluss auf die Entscheidungen der Partei- hier desKlägers -, er ist aber gerade bei Kostenentscheidungen gegen willkürlich kostentreibende Maßnahmen geschützt. Deswegen gibt es ja die Entscheidungen zum beschränkten Kostenersatz beim Anwalt am dritten Ort. Dieser Schutz greift m.E. auch hier.

    Immerhin hätte der Kläger nach dem Tod seines Anwalts auch anderweitig für seine Vertretung sorgen können, § 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Gegner - hier der Beklagte - hat zwar nie Einfluss auf die Entscheidungen der Partei- hier desKlägers -, er ist aber gerade bei Kostenentscheidungen gegen willkürlich kostentreibende Maßnahmen geschützt. Deswegen gibt es ja die Entscheidungen zum beschränkten Kostenersatz beim Anwalt am dritten Ort. Dieser Schutz greift m.E. auch hier.

    Immerhin hätte der Kläger nach dem Tod seines Anwalts auch anderweitig für seine Vertretung sorgen können, § 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dann muss man aber die Mehrkosten für einen neuen Anwalt mit den Reisekosten des Abwicklers vergleichen. In aller Regel dürften die Mehrkosten für einen neuen Anwalt höher sein, sodass die Reisekosten für den Abwickler fest zu setzen sind.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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