Turnus der Überprüfung

  • Interessant finde ich, dass einige Kollegen so knappe Fristen setzen wie z. B. nach 47 Monaten. Ich rechne mindestens mit drei Monaten Überprüfungsverfahren: Anschreiben- Monierung - 2. Monierung mit Androhung Aufhebung - Änderungsentscheidung.

    Ich verstehe die Bedenken. Ich orientiere mich da am Zöller, der im wesentlichen sagt, dass die Entscheidung auch nach der Vier-Jahres-Frist ergehen kann, wenn das Gericht das Überprüfungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet hat, dass die Entscheidung bei unverzüglicher Antwort der Partei fristgerecht hätte erfolgen können. Schon die Monierung könnte also, nach dieser Interpretation, außerhalb der Vier-Jahres-Frist erfolgen. Wenn sich herausstellen sollte, dass mein Beschwerdegericht anderer Meinung ist, muss ich die 47 Monate natürlich überdenken.


    Zumindest jüngere LAG-Entscheidungen hatte mit dieser Praxis kein Problem:

    Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 13. Februar 2019 – 5 Ta 25/19; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 26 Ta 2406/18


    Ich würde es aber lieber dennoch nicht darauf ankommen lassen und die letzte Überprüfung eher einleiten.

  • Früher haben wir jährlich überprüft. Hier hat sich in zwischen die Überprüfung nach 2 Jahren eingepegelt, weil die Massen sonst nicht mehr zu bewältigen sind, wobei ich davon auch Ausnahmen mache, wenn ich denke, dass früher was zu holen wäre.
    Inzwischen haben wir auch immer mehr Anwälte, die unaufgefordert in regelmäßigen Abständen (1-2x im Jahr) die aktuellen Einkommensverhältnisse ihrer Mandanten einreichen - allerdings ohne zu schauen, ob sich tatsächlich was verbessert hat. Das ist Segen und Fluch zugleich. Aber unterm Strich finde ich das trotzdem gut. Und ich muss sagen, dass ich in der Familienabteilung ziemlich viel Geld zurück hole.

  • Ich habe eine Abteilung von einer Kollegin übernommen, die jede Akte mindestens alle zwei Jahre geprüft hat. Eine Weile habe ich das so fortgeführt, bis es mir dann zu viel wurde, fast den halben Tag VKH zu prüfen (man hat ja noch andere Arbeit). Wenn ich eine Akte nach Verfahrensabschluss bekomme, schaue ich mir die Erklärung an und überlege mir, ob ich da mit einer Besserung der Verhältnisse rechne. Rausfallen tun bei mir Rentner, Betreute mit EVB, Alleinerziehende mit mehreren kleinen Kindern und einige "gerichtsbekannte Personen" (wir sind ein kleiner Bezirk, da kennt man die Stammkundschaft noch).

    Alle die diese erste Prüfung überstehen, lege ich auf WV. Wenn mir die Akte dann wieder vorgelegt wird, überlege ich vor dem Anschreiben nochmal, ob die Prüfung Sinn macht. Ich schaue zum Beispiel, ob ich dem Beteiligten in der letzten Zeit BerH bewilligt habe, manchmal erinnere ich mich auch daran, dass ich den Beteiligten in letzter Zeit einige Male gepfübt habe oder es liegt ein neues Verfahren vor, in dem wir bereits eine Erklärung haben. Wenn das der Fall ist, kommt die Akte zurück in die WV oder in harten Fällen ganz weg.

    Ich will dem Argument, dass dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung führt, gar nicht widersprechen. Aber die aussichtslosen Fälle zu überprüfen ist ein Luxus, den ich mir wegen Pebssy nicht erlauben kann. Und selbst wenn ich die offensichtlich mittellosen prüfen würde und bei einigen die VKH mangels Mitwirkung aufheben könnte: die LOK schlägt diese Forderungen ohnehin recht zügig nieder.

    Mit der Taktik bin ich bisher nicht schlecht gefahren. Ich habe genauso viele (bzw. wenige) PKH Änderungen wie früher.

  • Ich will dem Argument, dass dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung führt, gar nicht widersprechen. Aber die aussichtslosen Fälle zu überprüfen ist ein Luxus, den ich mir wegen Pebssy nicht erlauben kann. Und selbst wenn ich die offensichtlich mittellosen prüfen würde und bei einigen die VKH mangels Mitwirkung aufheben könnte: die LOK schlägt diese Forderungen ohnehin recht zügig nieder.

    Gleichbehandlung heißt bekanntlich auch, dass wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln ist.


  • Moin, und wirst Du damit vom LAG gehalten? Bei uns werden die ArbG vom LAG aufgehoben wenn die Partei als Begründung angiebt, die Meldung über die Verbesserung sei schlicht vergessen worden. Ich muss schon ein massives Verschulden entdecken. Z. B. wenn sich das Einkommen noch vor dem Gütetermin verbessert hat und die Partei auf Nachfrage zu Protokoll gibt, dass sich nichts geändert hat. Ansonsten komme ich mit der Aufhebung nicht durch und mache folglich immer weniger Nachprüfungen.

  • Yep werde ich. Wenn die Verbesserung innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens eintritt, ist einfaches Vergessen grob nachlässig.

  • Da in so manchem Überprüfungsverfahren herauskommt, dass die Partei verzogen ist - und sie dies trotz ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht angezeigt hat -, würde ich auch im Übrigen nicht drauf vertrauen, dass eine vorgeschriebene Mitteilung von Verbesserungen der Verhältnisse erfolgt.

    Wie bereits so manch anderer vor mir geschrieben hat, gilt auch bei mir:
    Grds. eine Überprüfungsfrist von 2 Jahren, es sei denn, eine Verbesserung ist mehr als unwahrscheinlich - abzustellen auf Alter (z.B. Rentner) und Familiensituation (z.B. mehrere kleine Kinder).

  • Hier habe ich was gefunden, war glaube ich sogar meine Grundentscheidung:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/due…s_20181107.html

  • Ich prüfen auch wie die meisten erstmals nach ca. 1 1/2 bis 2 Jahren und dann noch mindestens einmal - je nach den Verhältnissen der Partei. Ich bin jetzt ebenfalls dazu übergegangen, die Partei selbst nach Ende des Verfahrens über die entstandenen Kosten zu informieren und ausdrücklich auf die Verpflichtungen aus § 120a ZPO hinzuweisen - schon weil sonst immer bei angedrohter Aufhebung der Einwand "hab ich leider nach der langen Zeit nicht mehr dran gedacht" kommt...
    Ich suche aber noch für dieses Schreiben eine "schöne" Formulierung so in dem Sinn: wenn (annehmbares) Ratenzahlungsangebot der Partei kommt, können wir uns evtl. dieses Überprüfungsverfahren sparen... - und gibt es hierzu Erfahrungen?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Das würde ich nicht machen. Es fängt schon bei der Frage an, wann ein durch einen solchen Hinweis veranlasstes Ratenzahlungsangebot "annehmbar" ist, wenn die Partei vielleicht gar nichts zu zahlen hätte. Was ist, wenn hierauf beruhende Raten irgendwann, aus welchem Grund auch immer, doch nicht mehr gezahlt werden? Freiwillige Zahlungen sollten immer auf einer eigenen Entscheidung der Partei ohne Beeinflussung durch das Gericht erfolgen.

  • Das würde ich nicht machen. Es fängt schon bei der Frage an, wann ein durch einen solchen Hinweis veranlasstes Ratenzahlungsangebot "annehmbar" ist, wenn die Partei vielleicht gar nichts zu zahlen hätte. Was ist, wenn hierauf beruhende Raten irgendwann, aus welchem Grund auch immer, doch nicht mehr gezahlt werden? Freiwillige Zahlungen sollten immer auf einer eigenen Entscheidung der Partei ohne Beeinflussung durch das Gericht erfolgen.

    Auch ich würde keine derartige Formulierung aufnehmen. Ob und wieviel auf die PKH zu bezahlen ist, ist keine Verhandlungssache, sondern ergibt sich aus dem Gesetz und der darauf beruhenden Entscheidung des Gerichts. Dieser Grenze sollte man sich bewusst sein, auch wenn man in der Praxis vielleicht in manchen Verfahren daran entlangschrammt ;)

  • Ich hänge mich mal dran.

    Wann fangt ihr an zu prüfen?

    Die Akten werden mir immer nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt.

    Hier: Scheidung 9/19

    Die VKH-Bewilligung ist von 9/17

    Kann ich jetzt schon überprüfen?


  • Kann ich jetzt schon überprüfen?

    Klar. Bietet sich auch durchaus an. Gerade die erste Zeit nach der Trennung ist oft - auch was Einkünfte und Vermögen angeht - ziemlich chaotisch. Wenn erst mal einige Zeit ins Land gegangen und die Ehe vermögensrechtlich "abgewickelt" ist, ergibt die Überprüfung Sinn.
    Wenn aber noch ein halbes Dutzend Folgeverfahren laufen und man sehen kann, das da abgesehen von der Scheidung als solcher noch gar nichts geklärt ist, kann man auch noch ein Jährchen warten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja. Man konnte auch während des laufenden Verfahrens regelmäßig überprüfen. Das macht aber keiner.
    Bei Beendigung eines längeren Verfahrens zu Überprüfen hört sich ganz gut an. Vielleicht hat die Partei ja aus dem Verfahren einen Vermögenszufluss erhalten. Schau doch mal in die Entscheidung bzw. den Vergleich. Dann würde ich konkret nachfragen.

    In einem Zivilverfahren konnte ich deshalb mal eine Einmalzahlung in Höhe der gesamten Kosten anordnen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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