Interessant finde ich, dass einige Kollegen so knappe Fristen setzen wie z. B. nach 47 Monaten. Ich rechne mindestens mit drei Monaten Überprüfungsverfahren: Anschreiben- Monierung - 2. Monierung mit Androhung Aufhebung - Änderungsentscheidung.
Ich verstehe die Bedenken. Ich orientiere mich da am Zöller, der im wesentlichen sagt, dass die Entscheidung auch nach der Vier-Jahres-Frist ergehen kann, wenn das Gericht das Überprüfungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet hat, dass die Entscheidung bei unverzüglicher Antwort der Partei fristgerecht hätte erfolgen können. Schon die Monierung könnte also, nach dieser Interpretation, außerhalb der Vier-Jahres-Frist erfolgen. Wenn sich herausstellen sollte, dass mein Beschwerdegericht anderer Meinung ist, muss ich die 47 Monate natürlich überdenken.
Zumindest jüngere LAG-Entscheidungen hatte mit dieser Praxis kein Problem:
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 13. Februar 2019 – 5 Ta 25/19; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 26 Ta 2406/18
Ich würde es aber lieber dennoch nicht darauf ankommen lassen und die letzte Überprüfung eher einleiten.