Turnus der Überprüfung

  • Hallo an Alle!
    Ich habe eine allgemeine Frage:
    Wie oft und in welchem Turnus macht ihr VKH/PKH Nachzahlungsprüfungen?
    Zu Zeiten des alten § 120IV ZPO haben wir in jeder Akte nach 2 Jahren eine neue Erklärung angefordert.
    Nach Einführung des § 120a ZPO haben wir angefangen, die Akten in denen wir keine Aussicht auf eine Zahlung gesehen haben, wegzulegen, da die Partei ja nun verpflichtet ist eine Änderung mitzuteilen :)
    Nun steigt uns leider der Bezirksrevisor auf´s Dach und sagt, einmal muss immer überprüft werden :oops:, derzeit grübeln wir noch, ob der Bezirksrevisor uns diesbezüglich wirklich anweisen kann.
    Daher nun mal die Frage ins Bundesgebiet, wie ihr es so haltet...
    Schönen Abend

  • Ich handhabe das eher individuell. Sch bei denen zu erwarten ist, dass eher nie eine Rate raus kommt, also mit mehreren Unterhaltspflichten oder Rentner mit Minirente nie oder nur einmal.
    Andere wenn ich Änderungen erwarte, auch jährlich

  • Ich habe das ganze auch eher individuell gestaltet, in Fam Sachen z.B. nach Alter und Unterhaltspflichten geschaut und sonst meist eine 2 jährige Frist angesetzt. Wenn gar nichts zu erwarten war, hab ich die Akte gleich weggelegt.

  • Indbesondere in der Justiz bin ich für Gleichbehandlung. Demnach bin ich für eine Überprüfung jeder (!) PKH/VKH-Partei. Und zwar in den vier Jahren insg zweimal. Das erste Mal nach zwei Jahren und das zweite Mal rechtzeitig kurz vor Ablauf der 2 Jahre.

    Ganz ehrlich: Es geht doch nicht (nur) darum, zu prüfen ob eine Verbesserung der Verhältnisse eingetreten ist, sondern auch darum, dass der gerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen wird und man dann die PKH/VKH aufheben kann.

    Und wie will man denn wissen, dass die Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, wenn man gar nicht mehr prüft?

    Und mit Verlaub: Wer glaubt, dass die Partei ihre Pflichten kennt, verinnerlicht hat und daher von sich aus tatsächlich Einkommensverbesserungen mitteilt, der macht sich auch die Hose mit der Kneifzange zu.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Und mit Verlaub: Wer glaubt, dass die Partei ihre Pflichten kennt, verinnerlicht hat und daher von sich aus tatsächlich Einkommensverbesserungen mitteilt, der macht sich auch die Hose mit der Kneifzange zu.


    So sind auch meine Erfahrungen im Hinblick auf die VKH-Überprüfungen. Dass Verbesserungen nicht unaufgefordert mitgeteilt werden ist die Regel, nicht die Ausnahme. Während des laufenden Verfahrens geht es noch, danach ist meist Hängen im Schacht.
    Bei uns macht der mittlere Dienst die Vergütungsfestsetzungen und die Kollegen verfügen normalerweise in jeder Akte eine Zwei-Jahresfrist. Bevor ich dann die Überprüfung verfüge, schaue ich schon nochmal drüber, aber der überwiegende Teil der Verfahren wird zumindest einmal überprüft. Und wenn sich bei der Überprüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Verhältnisse vor Ablauf der vier Jahre verbessern könnten (nahendes Ausbildungsende, Wegfall von Unterhaltspflichten/Krediten o.ä.), überprüfe ich auch ein zweites Mal.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schließe mich an.

    Grundsätzlich alle 2 Jahre.
    Ausschläge nach oben oder unten sind möglich:
    Bei voller Erwerbsunfähigkeitsrente oder der der 22jähreingen Mutter mit dem 5 Kind mach ich nur 1x nach 4 Jahren.
    Bei aus Fam.Sachen oder Zivilsachen zu erwartenden Zahlungen auch schon mal nach 6 Monaten (sonst ist das Geld nach 2 Jahren schon wieder weg).

  • Grundsätzlich habe ich das so gehandhabt, dass ich 2 Jahre nach Ende des Prozesses die erste Wiedervorlage zur Überprüfung hatte. Die WV zur zweiten Überprüfung war dann 6 Monate vor Ablauf der 4 Jahre.

    Bei Rentnern habe ich in aller Regel auf eine zweite Überprüfung verzichtet. Was soll sich denn da auch geändert haben?

    Leider haben wir festgesetllt, dass Veränderungen des Einkommens oder des Vermögens oft erst bei der Überprüfung mitgeteilt wurden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich bin beim Arbeitsgericht: Da haben die Leute grade die Anstellung verloren, bekommen aber meist (!) eine neue.

    Die erste Überprüfung habe ich nach einem Jahr gemacht: 90 % Aufhebungen, wegen nicht mitgeteilter Vermögensverbesserung.

    Ich habe daher die Frist auf 6 Monate verkürzt, da aber noch keine Erfahrungswerte.

    Danach im Jahresrhythmus.

    Ich packe nur weg, wenn es absolut aussichtslos ist: Rentner, die sich was dazuverdient haben, Familien mit mehr als 3 Kindern pp. 95 % gehen in die Nachprüfung.

    Die unaufgeforderte Mitteilung ist selten. Ich gehe aber davon aus, dass sich das ändert, wenn sich die Aufhebungen rumsprechen.

  • Wenn pauschale Überprüfung: 17 Monate, 35 Monate, 47 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Auf diese Weise überprüfe ich nicht immer zur gleichen Jahreszeit, was bei Saisonarbeitern wichtig sein könnte.

    Wenn die Partei sich noch in Ausbildung befindet, dann überprüfe ich natürlich wenige Monate nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung. Wenn aus der Akte erkennbar ist, dass die Partei z.B. eine Abfindung in relevanter Höhe erhalten soll (ich bin ebenfalls beim Arbeitsgericht), wird nach ~drei Monate um Information gebeten, ob schon Beträge geflossen sind.

    Ich habe übrigens sehr gute Erfahrungen damit gemacht, der PKH-Partei (nicht dem Anwalt, der Partei selbst), nach Beendigung des Verfahrens, gleichzeitig mit der Vergütungsfestsetzung, ein Informationsschreiben zuzuschicken, in dem nochmal auf die Mitteilungspflichten hingewiesen wird. Dafür gibt es einen Vordruck in eureka. Seitdem melden sich tatsächlich öfter mal Leute unaufgefordert und schicken ihre neue Entgeltabrechnung ein o.ä.

  • @ cheersluv: Das klingt nach einer sehr guten Idee! Könntest du den Text dieses Schreibens vielleicht in den Thread posten oder mir als PM schicken? Würde das gern auch machen, aber uns fehlt die entsprechende Vorlage :)

  • Im Normalfall prüfe ich einmal nach 2 Jahren und dann kurz vor Ablauf der 4 Jahre noch einmal.

    Ausnahmen mache ich bei Großfamilien, die bereits bei Antragstellung trotz Arbeit große Jobcenterleistungen beziehen (z.B. Papa arbeitet, 4 Minderjährige Kinder die auch im Prüfzeitraum das Nest nicht verlassen werden) , EU-Rentnern, älteren Sozialhilfeempfängern … Die prüfe ich seltener oder gar nicht.

    Sprich: Bei jenen, bei denen nach objektiver Sicht keine Besserung zu erwarten ist. Dies wurde auf einer vom Bezi gehaltenen Fortbildung so empfohlen, vorher hatte ich


    jeden

    nach 2 Jahren und einmal vor Ablauf geprüft. (Ja, auch laut Bezi kann mal ein Erbe dabei durchrasseln oder jemand der etwas gewinnt. Er sagte aber, das rechtfertige den Aufwand der Überprüfung jedes eigentlich Aussichtslosen nicht)

    Azubis, Studenten, Arbeitslosengeldempfänger und andere prüfe ich ggf. in kürzeren Abständen oder in längeren. Je nachdem wann eine Änderung durch Studienabschluss, Saisonbeginn, Erhalt von im Prozess erstrittenen Leistungen und so weiter eintreten könnte.

  • @ cheersluv: Das klingt nach einer sehr guten Idee! Könntest du den Text dieses Schreibens vielleicht in den Thread posten oder mir als PM schicken? Würde das gern auch machen, aber uns fehlt die entsprechende Vorlage :)

    Na freilich.

    Die beiden letzten Absätze hebe ich noch durch Fettdruck hervor ;)

  • ....Nun steigt uns leider der Bezirksrevisor auf´s Dach und sagt, einmal muss immer überprüft werden :oops:, derzeit grübeln wir noch, ob der Bezirksrevisor uns diesbezüglich wirklich anweisen kann.
    Daher nun mal die Frage ins Bundesgebiet, wie ihr es so haltet...

    Die Entscheidung ob, wann und wie oft überprüft wird, ist eine Entscheidung des Gerichts. Gegenüber dem Gericht ist der Bezirksrevisor in keiner Weise weisungsbefugt.

    Ob das Gericht ordnungsgemäß arbeitet und welche Konsequenzen sich daraus herleiten, wenn es grundsätzlich keine Fristen mehr zur Überprüfung setzt, steht auf einem anderen Blatt.

  • Ich habe sowas ähnliches:

    Ihnen sind die Kosten der Prozessführung im Wege der Prozesskostenhilfe vorläufig gestundet worden. Diese Kosten betragen zur Zeit:

    a)gesetzliche Vergütung Ihres Rechtsanwaltes:
    b)weitere Vergütung Ihres Rechtsanwaltes:
    c)Ihr Anteil an den Gerichtskosten:
    insgesamt: 0,00



    Die Prüfung, ob Sie zur Erstattung dieser Kosten herangezogen werden können, erfolgt erstmals in ungefähr 6 Monaten. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass ich eine entsprechende Anfrage an Ihren in diesem Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt zu richten habe.

    Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, mir jede Anschriftenänderung, jede Einkommensverbesserung von mehr als 100,00 € brutto und jeden Wegfall von geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen von über 100,00 € brutto mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, werde ich die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) aufheben.

    Der Zusatz mit den Verbindlichkeiten gefällt mir, den werde ich möglicherweise reinbasteln.

  • Am Familiengericht prüfen wir regelmäßig jede Akte nach drei Jahren. Aufgrund der schieren Masse der Verfahren mit VKH-Beteiligung (Quote geschätzt 2/3) schaffen wir nur eine regelmäßige Überprüfung. Direkt nach Trennung sind die meisten ja sehr bedürftig (Anschaffung neue Haushaltsgegenstände, kleine Kinder). Nach drei Jahren hat sich die Lage oft gut stabilisiert, d. h. die Kinder sind größer, die Partei kann wieder (mehr) arbeiten, hat sich vielleicht neu nach oben verheiratet oder sonst liiert (weniger Mietkosten...) etc.

    Je nach Fall überprüfen wir aber auch eher oder öfter, z. B. wenn Hausverkauf ansteht, Kinder flügge werden oder sonstwoher Vermögen zufließen könnte.

    Gerne starte ich Überprüfung im Januar, weil dann die Weihnachtsgelder und der Jahresverdienst in den Lohnabrechnungen ersichtlich sind. Wir überprüfen auch fast alle (bis auf EU-Rentner und andere wenige Ausnahmen), weil wir die Gleichbehandlung hoch hängen, manchen unliebsamen Stammkunden es nicht zu leicht machen wollen und weil selbst bei anfangs aussichtslosen Fällen manchmal mehrere Tausend € Sparvermögen auftun, oder anderes Vermögen, das noch nie angegeben wurde, aber schon bei Erstantrag bestand (oft Lebensversicherung) und weil bei vielen mangels Mitwirkung aufgehoben werden kann.

    Interessant finde ich, dass einige Kollegen so knappe Fristen setzen wie z. B. nach 47 Monaten. Ich rechne mindestens mit drei Monaten Überprüfungsverfahren: Anschreiben- Monierung - 2. Monierung mit Androhung Aufhebung - Änderungsentscheidung.

  • Interessant finde ich, dass einige Kollegen so knappe Fristen setzen wie z. B. nach 47 Monaten. Ich rechne mindestens mit drei Monaten Überprüfungsverfahren: Anschreiben- Monierung - 2. Monierung mit Androhung Aufhebung - Änderungsentscheidung.

    Ich verstehe die Bedenken. Ich orientiere mich da am Zöller, der im wesentlichen sagt, dass die Entscheidung auch nach der Vier-Jahres-Frist ergehen kann, wenn das Gericht das Überprüfungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet hat, dass die Entscheidung bei unverzüglicher Antwort der Partei fristgerecht hätte erfolgen können. Schon die Monierung könnte also, nach dieser Interpretation, außerhalb der Vier-Jahres-Frist erfolgen. Wenn sich herausstellen sollte, dass mein Beschwerdegericht anderer Meinung ist, muss ich die 47 Monate natürlich überdenken.

  • Ich bin beim Arbeitsgericht: Da haben die Leute grade die Anstellung verloren, bekommen aber meist (!) eine neue.

    Die erste Überprüfung habe ich nach einem Jahr gemacht: 90 % Aufhebungen, wegen nicht mitgeteilter Vermögensverbesserung.

    Meinst du tatsächlich Vermögens- oder eigentlich Einkommensverbesserungen? Und die zahlreichen Aufhebungen hält dein LAG bei Beschwerdeeinlegung? Beneidenswert :) Häufig genug kann die PKH-Partei obergerichtlich darlegen, weshalb die Mitteilung der Verbesserung nur versehentlich erfolgte. :(

    Ich habe daher die Frist auf 6 Monate verkürzt, da aber noch keine Erfahrungswerte.

    Danach im Jahresrhythmus.

    ....


    Aus Sicht der Staatskasse ist eine derart häufige Überprüfung wohl wünschenswert. Von der Arbeitsbelastung her allerdings nicht überall zu realisieren...

  • ....Nun steigt uns leider der Bezirksrevisor auf´s Dach und sagt, einmal muss immer überprüft werden :oops:, derzeit grübeln wir noch, ob der Bezirksrevisor uns diesbezüglich wirklich anweisen kann.
    Daher nun mal die Frage ins Bundesgebiet, wie ihr es so haltet...

    Die Entscheidung ob, wann und wie oft überprüft wird, ist eine Entscheidung des Gerichts. Gegenüber dem Gericht ist der Bezirksrevisor in keiner Weise weisungsbefugt.

    Ob das Gericht ordnungsgemäß arbeitet und welche Konsequenzen sich daraus herleiten, wenn es grundsätzlich keine Fristen mehr zur Überprüfung setzt, steht auf einem anderen Blatt.


    :daumenrau

  • Stimmt, Einkommensverbesserungen. Taucht Vermögen auf, wird wegen Falschangabe aufgehoben. Und ja, es wird fast immer gehalten. Und ebenfalls ja, es kommen in 50 % sofortige Beschwerden. Aber weder "die Freude über einen neuen Arbeitsplatz" noch der "Stress durch die Arbeitsaufnahme" sind Rechtfertigungstatbestände. :D

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