Einigung § 4 WEG, Notarvollmacht

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit (Reihenhaus) vor. Aus dem Reihenhaus werden drei Einheiten gebildet. Die Flure zwischen den Geschossen bzw. das Treppenhaus werden Gemeinschaftseigentum, daher ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer in Auflassungsform (Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor einem Notar) erforderlich, §§ 873, 925 BGB. Die Teilungserklärung wurde unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer geändert. Diese Urkunde musste ich beanstanden, weil Räume vergessen wurden. Ein Kellerraum wurde in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als abgeschlossen ausgewiesen und im Aufteilungsplan mit einer Nummer versehen, jedoch in der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum erklärt. Ebenso verhielt es sich mit zwei Gartenhäusern.

    Der Notar reicht nun eine Eigenurkunde ein, in der er die Aufteilung ändert (Kellerraum und Gartenhäuser werden mit SE verbunden). Er fasst die Aufteilung insgesamt neu und wiederholt die Einigung. Er nimmt Bezug auf die Vollmacht in der Änderung zur Teilungserklärung, die lautet:
    „Der Notar wird mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Er kann alle Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder getrennt stellen, berichtigen, ergänzen oder zurücknehmen, sowie alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen, die zum Vollzug der Urkunde notwendig oder zweckdienlich werden.“

    Ich stelle mir die Frage, ob die Eigenurkunde durch den Notar erstellt werden darf. Gilt für die Einigung nach § 4 WEG auch, dass dem Notar keine „Auflassungsvollmacht“ erteilt werden darf? Habe ich hier auch ein Problem mit § 181 BGB?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

    2 Mal editiert, zuletzt von Lena (5. April 2019 um 10:10)

  • Wenn der Kellerraum bislang im Gemeinschaftseigentum stand (was ich mir bei einer bloßen Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit eigentlich nicht vorstellen kann) und die Begründung von Sondereigentum daran in der Änderungs-UR unterblieben ist, dann kann die Einigungserklärung dazu auch nicht vom Notar abgegeben werden, weil er an der Beurkundung dieser Erklärung durch § 6 BeurkG gehindert ist; s. zur Auflassung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1052676
    oder zur Unterwerfung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1155102

    Das gilt natürlich auch für die Begründung des Sondereigentums an den Gartenhäusern, wobei sich für mich die Frage stellt, ob die Gartenhäuser überhaupt sondereigentumsfähig sind.

    Zwar hält Grziwotz in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 5 WEG, RN 12 auch ein Gartenhaus für sondereigentumsfähig.

    Es ist jedoch einhellige Meinung, dass nur Gebäudebestandteile, die wesentlicher Bestandteil gemäß §§ 93, 94 BGB sind, von § 5 Abs. 1 WEG umfasst sind, also Sachen, die mit dem Grund und Boden eines Grundstücks fest verbunden sind und nicht mehr abgetrennt werden können, ohne dass sie zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden (Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. 2017, § 5 RN 4; Keil im jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 5 WEG RN 13, je mwN). Ein Gartenhaus müsste daher mE zumindest ein Fundament aufweisen, auf dem es mit dem Grund und Boden fest verbunden wird. Das wäre mE zur Frage der Sondereigentumsfähigkeit darzulegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine Antwort!!

    Der gesamte Keller und die Gartenhäuser waren schon SE der nunmehr unterteilten Einheit (Nr. 4).

    Die Einheit 4 (Reihenhaus 4) wird in drei Wohnungen geteilt:
    Wohnung 4 im Erd- und Kellergeschoss (mit Ausnahme eines Raums im Kellergeschoss),
    Wohnung 5 im Obergeschoss,
    Wohnung 6 im Dachgeschoss.

    Zum SE der Wohnung 5 soll auch ein Kellerraum (der bisher der Einheit Nr. 4 gehörte und von außen erreichbar ist) und zum SE der Wohnung 5 und 6 sollen auch die Gartenhäuser gehören. Diese sind in der Änderung zur Teilungserklärung, die mir jetzt zusammen mit der Eigenurkunde zum Vollzug vorliegt, wohl vergessen worden und wurden nicht zum SE der Wohnungen 5 und 6 bestimmt. Keller und Gartenhäuser sind in dem Aufteilungsplan jeweils mit der Nummer 5 bzw. 6 versehen und als abgeschlossen bescheinigt. Diese Nichtübereinstimmung von Aufteilungsplan und Teilungserklärung habe ich moniert.

    Jetzt liegt mir die Eigenurkunde des Notars vor, in der er aufgrund der oben zitierten Vollmacht die in der Bezugsurkunde (Änderung zur Teilungserklärung) enthaltende Aufteilung insgesamt ändert und den Kellerraum und ein Gartenhaus zum SE der Einheit 5 und ein Gartenhaus zu Einheit 6 erklärt. Weiter erklärt er in der Eigenurkunde, dass sich die Beteiligten einig über die Rechtsänderung sind und bewilligt die Eintragung.

    Ich frage mich, ob dies durch Eigenurkunde möglich ist oder die Beteiligten erneut erscheinen müssen.
    Für die gesamte Unterteilung benötige ich die Einigung der WE-Eigentümer in Auflassungsform, Schöner/Stöber Rn 2976a. Ist die hier durch den Notar erfolgte Änderung in einer Eigenurkunde möglich oder ist der Notar ebenso wie bei der Auflassungserklärung gehindert, § 6 BeurkG?

  • Wie im Bezugsthread ausgeführt („Der BGH 3. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 12 des Urteils vom 14.11.2002, III ZR 87/02, = DNotZ 2003, 836 aus: „Dem Notar ist es daher nicht möglich, im Rahmen des ihm als Amtsträger anvertrauten Vollzugs des beurkundeten Kaufvertrags die Auflassung im Namen der Vertragschließenden selbst zu erklären“. Eine notarielle Eigenurkunde kommt daher bei der Beurkundung der Auflassung nicht in Betracht (BayObLG, FGPrax 2001, 57/59, Reithmann, MittBayNot 2001, 226/228, BGH, aaO)“

    kommt eine notarielle Eigen-UR nicht in Betracht. (s. Reithmann, aaO am Schluss;
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2001_2.pdf
    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3324 mwN in Fußn. 53)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank!
    Also kommt eine notarielle Eigenurkunde bei der mir vorliegenden Einigung nach § 4 WEG, die in Auflassungsform zu erklären ist, ebenso wenig in Betracht wie bei einer Auflassung selbst.
    Das habe ich jetzt hoffentlich richtig verstanden?!

  • So ist es. Eine Mindermeinung geht allerdings davon aus, dass zur Einräumung (oder Aufhebung) von Sondereigentum kein Nachweis nach § 20 GBO erforderlich sei (s. Munzig in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 20 GBO RN 13). Wäre der Nachweis der Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten nach § 20 GBO nicht erforderlich, würden ihre Eintragungsbewilligungen ausreichen. Dann käme aber auch eine Eigen-UR des Notars in Betracht. § 4 Absatz 2 WEG verweist jedoch nicht allein auf § 925 BGB, sondern spricht allgemeiner von der „für die Auflassung vorgeschriebenen Form“. Das erfasst auch § 20 GBO (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 4 WEG RN 4; Keil im jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 4 WEG RN 11; Commichau im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 4 WEG RN 7; Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2019, § 20 RN 28; Kral im BeckOK GBO, Sonderbereich WEG, RN 167; Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 4 RN 22 mwN)

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  • Hallo

    Das Thema Notarvollmacht und § 6 BeurkG möchte ich nochmals aufgreifen.
    In welchen Fällen kann der Notar denn überhaupt bei vorliegender Vollmacht eine Eigenurkunde erstellen, ohne gegen § 6 BeurkG

    zu verstoßen??
    Folgender Fall: Kaufvertrag mit Auflassung, Erwerbsverhältnis wurde im Rahmen einer Eigenurkunde berichtigt und die Auflassung
    (mit richtigem Erwerbsverhältnis) wiederholt.

  • Da der Notar die Auflassungserklärung nochmals beurkundet hat, geht er ja offenkundig davon aus, dass das Gemeinschaftsverhältnis materiell-rechtlicher Bestandteil der Auflassung ist (zu dieser Streitfrage siehe etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3312 mwN in den Fußnoten 884 und 885, J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.01.2022, § 925 BGB RN 150; Ruhwinkel im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023 § 925 BGB RN 25, je mwN). Und wenn das Gemeinschaftsverhältnis materiell-rechtlicher Bestandteil der Auflassung ist, dann scheidet die Abgabe dieser Auflassungserklärung durch den Notar im Wege der Eigenurkunde aus; siehe z. B. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16

    OLG München, Beschluss v. 04.01.2017 – 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 - Bürgerservice

    RZ. 29 und diesen Thread:

    adhoc
    4. Februar 2016 um 18:05

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Auflassung kann der Notar aufgrund Vollzugsvollmacht nie erklären, weil diese Erklärung "vor" einem Notar abgegeben werden muss und der Notar seine eigenen Willenserklärungen nicht beurkunden kann. Da können nur andere Bevollmächtigte (z.B. auch Notarangestellte) vor dem Notar die Auflassung erklären.

    Was der Notar sehr wohl machen kann, ist zu einer bereits erklärten Auflassung den Vertragsgegenstand genauer zu bezeichnen (Erste Urkunde: "A verkauft an B die in der Anlage rot umrandeten Teilflächen aus FlSt. x,y,z, [folgt nähere Beschreibung]. Wir sind uns über den Eigentumsübergang einig [etc.]. Der Notar wird bevollmächtigt, nach Vorlage der Vermessungsunterlagen den Vertragsgegenstand mit den neuen Katasterangaben näher zu bezeichnen." - Spätere Eigenturkunde: Notar "erklärt, dass sich der Vertragsgegenstand aus UVZ Nr. xy nach erfolgter Vermessung wie folgt bechreibt: Gemarkung x, Flur y, Nr. z, Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung, Schloßallee 2A, groß 1563 m²").

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