Hallo zusammen,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit (Reihenhaus) vor. Aus dem Reihenhaus werden drei Einheiten gebildet. Die Flure zwischen den Geschossen bzw. das Treppenhaus werden Gemeinschaftseigentum, daher ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer in Auflassungsform (Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor einem Notar) erforderlich, §§ 873, 925 BGB. Die Teilungserklärung wurde unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer geändert. Diese Urkunde musste ich beanstanden, weil Räume vergessen wurden. Ein Kellerraum wurde in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als abgeschlossen ausgewiesen und im Aufteilungsplan mit einer Nummer versehen, jedoch in der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum erklärt. Ebenso verhielt es sich mit zwei Gartenhäusern.
Der Notar reicht nun eine Eigenurkunde ein, in der er die Aufteilung ändert (Kellerraum und Gartenhäuser werden mit SE verbunden). Er fasst die Aufteilung insgesamt neu und wiederholt die Einigung. Er nimmt Bezug auf die Vollmacht in der Änderung zur Teilungserklärung, die lautet:
„Der Notar wird mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Er kann alle Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder getrennt stellen, berichtigen, ergänzen oder zurücknehmen, sowie alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen, die zum Vollzug der Urkunde notwendig oder zweckdienlich werden.“
Ich stelle mir die Frage, ob die Eigenurkunde durch den Notar erstellt werden darf. Gilt für die Einigung nach § 4 WEG auch, dass dem Notar keine „Auflassungsvollmacht“ erteilt werden darf? Habe ich hier auch ein Problem mit § 181 BGB?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.