Aufgrund eines Kaufvertrags wurde eine AV für eine AG ins Grundbuch eingetragen. Die AV soll nun wieder gelöscht werden, weil der Vertrag offenbar nicht zum Endvollzug gelangt ist, die entsprechende Bewilligung der AG ist im ursprünglichen Kaufvertrag bereits enthalten.
Vertreten wurde die AG bei der Beurkundung des Kaufvertrags durch A, der aufgrund Vollmacht für die AG gehandelt hat. Die Vollmacht wurde offensichtlich privatschriftlich verfasst, sie wurde nicht notariell beurkundet. Sie wurde am 19.05.2015 erteilt durch B als Vorstand der AG, dessen Unterschrift lediglich notariell beglaubigt wurde. Es sind auch keinerlei Vertretungsverhältnisse durch den Notar bescheinigt. B wurde jedoch erst am 22.05.2015 als Vorstand ins Register eingetragen. Dazu hab ich bereits gefunden, dass die Eintragung ins Register nur deklaratorisch ist, das sollte also zumindest passen. Weiter hab ich noch eine formlose Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der AG vom 19.05.2015, in der B als Vorstand bestellt wurde. Es sind jedoch keinerlei Unterschriften beglaubigt oder Vertretungsverhältnisse geprüft.
Irgendwie hab ich ein komisches Gefühl, reicht dieses formlose Protokoll über die Vorstandsbestellung aus? Oder brauch ich da nicht auch die Form des § 29 GBO als formgerechten Nachweis, dass B wirksam als Vorstand bestellt wurde und sodann die Vollmacht erteilen konnte?