Genehmigung gerichtlicher Vergleich

  • Ein ziemlich blöder Fall: Betroffener wird auf Räumung der Wohnung verklagt (Betroffener empfängt Besucher aus dem Obdachlosenmilieu, lärmt, streitet rum, ist hygienisch nicht einwandfrei).

    Betroffener verpflichtet sich im Gerichtstermin, die Wohnung binnen 10 Monaten herauszugeben. Bis dahin "darf" er dort wohnen bleiben. Vergleich soll nur wirksam werden, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorliegt. Der Betreuer erklärt: Betroffener hat den Vergleich selbst abgeschlossen. Laut Betreuer besteht eine gute Chance, diesen konkreten Prozess zu gewinnen. Allerdings werden voraussichtlich weitere Prozesse folgen, weil immer wieder neue Probleme auftauchen.

    Genehmige ich jetzt oder nicht? Ob der Betroffene wirklich gf ist, ist nicht sicher. Betreuer war im Termin dabei. Er hätte den Vergleich von sich aus nicht abgeschlossen, das geschah auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Es kann nur ein Handeln des Betreuers genehmigt werden.

    Wenn tatsächlich der Betreute den Vergleich selbst abgeschlossen hat, gibt es keine Grundlage für eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

    Ggf. muss eben der Betreuer eine Fortführung des Zivilverfahren versuchen, in dem er dort die Zweifel an der GF des Betreuten vorbringt.

  • Was fast ähnliches hatten wir hier schon mal.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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