Verzugszinsen auf Alt-Masseverbindlichkeiten während MUZ?

  • Werte Foristinnen und Foristen!

    Mich treibt mal wieder die Frage um, ob ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit bis zu deren Behebung noch Verzugszinsen auf die (Alt-)Masseverbindlichkeiten anfallen.

    Der BGH hat sich dazu meines Wissens noch nicht geäußert und bislang nur für den Fall eines vorübergehenden Zahlungsverbotes angenommen, dass Verzugszinsansprüche bestehen (Urt. v. 12.03.2013 − XI ZR 227/12, Rn. 13ff.).

    Die InsO-Kommentare gehen meist stillschweigend und begründungsarm von einer Verzinslichkeit aus, wobei die Zinsen ebenfalls Alt-Masseverbindlichkeiten sein und z.T. analog § 39 InsO im Nachrang stehen sollen. Letzte inhaltliche Stellungnahmen stammen aus dem Jahr 2013 (pro: Hees/Stange, ZIP 2013, 1206; contra: Jansen, NZI 2013, 774). Das Forum ist zu dieser Frage auch verdächtig still: Def sagt "Ja, ich will". Schneider war 2016 noch keine Rechtsprechung bekannt. Schließlich haben die zu dieser Frage anonym befragten BGH-Richter nur mit den Schultern gezuckt.

    Habt Ihr schon Erfahrungen sammeln können/müssen? Gibt es vielleicht inzwischen Rechtsprechung in den Instanzen, aus der man zu dieser Frage Honig saugen kann?

    Vielen Dank fürs Mitdenken!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Beim Finanzamt auf alle Fälle, da kann man aber einen hälftigen Erlass beantragen.

    Was an Masseverbindlichkeiten verjährt ist, ist verjährt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Beim Finanzamt auf alle Fälle, da kann man aber einen hälftigen Erlass beantragen.

    Was an Masseverbindlichkeiten verjährt ist, ist verjährt.

    zinsen ja, verspätungszuschläge nein

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ist es nicht ganz einfach: es gibt keine gesetzliche Regelung wonach der Zinslauf gehemmt wäre, also entstehen Zinsen

    Dagegen wird argumentiert, dass der Insolvenzverwalter wegen der MUZ nicht auszahlen darf und es damit an einer Pflichtverletzung sowie an seinem - für den Verzug erforderlichen - Verschulden fehle.

    @LFdC & Def: :daumenrau, so etwa FG Sachsen, Urt. v. 18.01.2017 – 8 K 1208/16

    Aber anders als im öffentlichen Recht der Steuern und Beiträge gibt es zur zivilrechtlichen Verzinsung wenig bis keine Rechtsprechung. Vermutlich auch, weil es nach Anzeige der MUZ in der Regel bis zum Verfahrensende bei der Insuffizienz der Masse bleibt und sich daher die Frage einer Verzinsung gar nicht stellt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist es nicht ganz einfach: es gibt keine gesetzliche Regelung wonach der Zinslauf gehemmt wäre, also entstehen Zinsen

    Dagegen wird argumentiert, dass der Insolvenzverwalter wegen der MUZ nicht auszahlen darf und es damit an einer Pflichtverletzung sowie an seinem - für den Verzug erforderlichen - Verschulden fehle.

    @LFdC & Def: :daumenrau, so etwa FG Sachsen, Urt. v. 18.01.2017 – 8 K 1208/16

    Aber anders als im öffentlichen Recht der Steuern und Beiträge gibt es zur zivilrechtlichen Verzinsung wenig bis keine Rechtsprechung. Vermutlich auch, weil es nach Anzeige der MUZ in der Regel bis zum Verfahrensende bei der Insuffizienz der Masse bleibt und sich daher die Frage einer Verzinsung gar nicht stellt.

    grundsätzlich stimme ich zu; m.E. ist aber "Vertretenmüssen" i.S.v. 286 IV BGB des Insolvenzverwalters (dann wären wir im Bereich § 60 InsO unterwegs) von der Insufizienz der Masse (Stichwort: geld muss man haben) zu trennen. Anders gewendet: wenn die Masse wieder hinreichend ist, dürften auch die Zinsen - sofern nicht verjährt - zu zahlen sein.

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  • Danke Def. Darf ich Dich bei Gericht zitieren? ;)

    aber selbstverständlich, sofern nicht "mein" Insolvenzgericht *lol*

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