privates Testament beim AG hinterlegen

  • Ich möchte ein eingenhändiges Testament beim AG hinterlegen. Ist der Antrag auf Hinterlegung formlos schriftlich zu stellen, oder gibt es einen Vordruck? Es werden 75€ Hinterlegungsgebühr fällig?

    Ich werde einen Eintrag im ZTR veranlassen. Wie genau funktioniert der Meldeweg? Standesamt bekommt die Todesfallanzeige, informiert das Nachlassgericht und fragt beim ZTR an?

    https://www.erbrechtsforum.de/erbrechtstipps…icht-nov13.html
    https://www.testamentsregister.de/

  • Am sinnvollsten könnte sein, seon Testament persönlich zum Nachlassgericht zu bringen. Dann kann dort direkt geschaut werden, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind (Personalien des Testators inkl Geburtsstandesamt, Datum der letztwilligen Verfügungen etc).

    Besondere amtliche Verwahrung kostet 75 €. Meist erfolgt die Übersendung einer Rechnung nach der Inverwahrnahme.

    Zu diesen Kosten gesellen sich noch die Kosten für das ZTR. Wenn msn sein Testament selbst bei Gericht abgibt sibd dies nach meiner Kenntnis 18€.

    Gibt man sein Testament selbst bei Gericht ab, muss man sich um die Info an das ZTR nicht kümmern, das macht das Nachlassgericht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Fraglich ist doch , ob der TO sein eigenes Testament oder das eines Betreuten verwahren lassen will.
    Ob die amtliche Verwahrung durch einen Betreuer als ges. Vertreter veranlasst werden kann , erscheint mir fraglich.
    M.E. fehlt es da wegen der Höchstpersönlichkeit von "Testamentssachen" bereits an einem entspr. Aufgabenkreis des Betreuers.

  • Stellvertretung beim Antrag auf bes. amtl. Verwahrung eines Testaments ist aber möglich. Wenn der Betroffene den Betreuer bevollmächtigt hat oder aber der Wirkungskreis sowas wie "Rechts- und Behördenangelegenheiten" umfasst, sehe ich keine Schwierigkeiten.

    Müsste das Thema nicht in "Nachlass" verschoben werden? (erl, Kai)

  • Habe das früher mehrmals großzügig ausgelegt und vom Betreuer übergebene Testamente in die besondere amtliche Verwahrung genommen. Für das ZTR benötigt man auch noch die Geburtsregister-Nr., findet sich auf der Geburtsurkunde und auf der Heiratsurkunde, wenn sie vor 9/2009 ausgestellt wurde.

  • Ich habe auch schon mehrfach gehört, dass Betreuer Testamente hinterlegen. Was sollen sie auch sonst machen, wenn sie ein Testament finden?


    Das Testament dort lassen, wo sie es gefunden haben, also z. B. in der Wohnung des Betreuten? :gruebel:

    (Aus meiner Sicht gehen einen Betreuer d. Testament/e von Betroffenen nichts an, zumindest solange diese leben.)

  • Aufgabenkreis: Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten

    Leider geht mich das doch etwas an.... Außer Arbeit habe ich davon nichts...


    Die genannten Aufgabenkreise sind aus meiner Sicht nicht wirklich sinnvoll. Bei uns werden diese (zum Glück) auch so nicht angeordnet.

    (Der Betreuer kann in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen (z. B. Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge usw.) den Betroffenen gerichtlich, außergerichtlich und natürlich auch bei Behörden vertreten. Der Aufgabenkreis "Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten" hat daher aus meiner Sicht keine eingenständige Bedeutung bzw. kann dieser nicht sinnvoll abgegrenzt werden. Darf der Betreuer mit diesem z. B. auch Leistungen der Krankenkasse beantragen, wenn er überhaupt keine Gesundheitssorge als Aufgabenkreis hat? :gruebel: usw.)


    Unabhängig davon, bezweifle ich, dass "Rechts- / Antrags- und Behördenangelegenheiten" den Betreuer ermächtigen, sich um Testamente des Betroffenen zu kümmern. Gibt es dazu Gerichtsentscheidungen?

    Wärst du nach deiner Ansicht auch dafür zuständig, auf Bitte des Betroffenen ein Testament nicht zu hinterlegen, sondern zu vernichten?

    Du solltest den Umfang des erwähnten Aufgabenkreises vielleicht noch einmal prüfen.

  • Frog: Und wenn der Betroffene ins Heim umzieht? Dann kann das Testament ja schlecht in der alten Wohnung bleiben.


    Gegenfrage: Wo bleiben denn die sonstigen Dokumente/Urkunden usw. des Betreuten in diesem Fall? Im Zweifel wohl beim Betreuer oder in einem Schließfach.

    Im Rahmen der Prüfung einer Rechnungslegung würde ich mir daher die durch den Betreuer für die Hinterlegung des Testaments verursachten Verwahrgebühren zumindest erläutern lassen.

  • Frog will wohl darauf hinaus, dass er sich die Notwendigkeit der Kosten (trotz Beleg) erläutern lassen würde, wenn er gar keine Notwendigkeit dafür sieht, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.

    Dies dürfte das Entscheidende sein: Warum hat der Betreuer das Testament in amtliche Verwahrung gebracht?

    Weil der Betreute dies wünscht oder weil der Betreuer nicht weiß wohin er sonst damit soll?

    Insbesondere sollte sich der Betreuer fragen, warum hatte der Betreute das Testament bislang nur in der Wohnung? Vielleicht weil er (ausdrücklich) keine amtliche Verwahrung wünschte (zB wegen der Kosten, weil das Testament dann nicht greifbar ist,...) oder weil er zB gar nicht wusste, dass es die amtliche Verwahrung gibt, ... etc.

    Zu weiter oben: Mit entsprechender Vollmacht kann sowohl ein gewillkürter Vertreter oder auch ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer mit entsprechenden Aufgabenkreis) ein Testament in die amtliche Verwahrung bringen. Der Wille des Vertretenen ist dabei "nur" im Innenverhältnis zu beachten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Frog will wohl darauf hinaus, dass er sich die Notwendigkeit der Kosten (trotz Beleg) erläutern lassen würde, wenn er gar keine Notwendigkeit dafür sieht, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.

    Dies dürfte das Entscheidende sein: Warum hat der Betreuer das Testament in amtliche Verwahrung gebracht?

    Weil der Betreute dies wünscht oder weil der Betreuer nicht weiß wohin er sonst damit soll?

    Insbesondere sollte sich der Betreuer fragen, warum hatte der Betreute das Testament bislang nur in der Wohnung? Vielleicht weil er (ausdrücklich) keine amtliche Verwahrung wünschte (zB wegen der Kosten, weil das Testament dann nicht greifbar ist,...) oder weil er zB gar nicht wusste, dass es die amtliche Verwahrung gibt, ... etc.

    ....


    :daumenrau Du hast meine Gedanken sehr gut erkannt!

    (In etlichen Jahren am BG habe ich noch nie eine Rechnung für die Hinterlegung in den Unterlagen einer Rechnungslegung entdeckt. Offenbar sehen die hiesigen (beruflich tätigen) Betreuer keine Notwendigkeit, gefundene Testamente von Betreuten hinterlegen zu lassen.)

  • Frog will wohl darauf hinaus, dass er sich die Notwendigkeit der Kosten (trotz Beleg) erläutern lassen würde, wenn er gar keine Notwendigkeit dafür sieht, dass das Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.

    Dies dürfte das Entscheidende sein: Warum hat der Betreuer das Testament in amtliche Verwahrung gebracht?

    Weil der Betreute dies wünscht oder weil der Betreuer nicht weiß wohin er sonst damit soll?

    Insbesondere sollte sich der Betreuer fragen, warum hatte der Betreute das Testament bislang nur in der Wohnung? Vielleicht weil er (ausdrücklich) keine amtliche Verwahrung wünschte (zB wegen der Kosten, weil das Testament dann nicht greifbar ist,...) oder weil er zB gar nicht wusste, dass es die amtliche Verwahrung gibt, ... etc.

    Zu weiter oben: Mit entsprechender Vollmacht kann sowohl ein gewillkürter Vertreter oder auch ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer mit entsprechenden Aufgabenkreis) ein Testament in die amtliche Verwahrung bringen. Der Wille des Vertretenen ist dabei "nur" im Innenverhältnis zu beachten.

    Darf das Betreuungsgericht insoweit überhaupt in die Entscheidung des Betreuers, das Testament zur Sicherung zu hinterlegen, eingreifen?

  • Eingreifen bzw. die Hinterlegung verhindern oder rückgängig machen sicher nicht (zumal sich bei notariellen Testamenten die Frage der Testierfähigkeit und die Frage der "Höchstpersönlichkeit" bei der Herausgabe stellen würde). Daher schrieb ich oben schon von "Innenverhältnis".

    Aber das Betreuungsgericht kann/muss durchaus prüfen, ob der Betreuer nach dem Willen des Betreuten handelt. Käme es zB zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Betreuer das Testament gegen den Willen des Betreuten in besonderer amtliche Verwahrung gebracht und damit Kosten verursacht hat, käme in Betracht die Buchung der Kosten in der Rechnungslegung zu beanstanden etc.

    Es müssten dann aber schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bevor ich ermittle, ob der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handelt. Grds ist mE davon auszugehen, dass der Betreuer (nur) nach dem Willen des Betreuten handelt.

    Spätestens, wenn mir das mitgeteilt würde, was Beschützer gestern geschrieben hat, wäre diese Prüfung bei mir beendet bzw. würde erst gar nicht beginnen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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