Ausschluß der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft

  • In Abtl. II ist folgender Vermerk eingetragen:

    "Das Recht, die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen. Eingetragen am ..., hierher übertragen am..."

    Ist damit quasi eine Teilungsversteigerung ausgeschlossen?

  • Jein. Ich gehe davon aus, dass du ein Gläubiger bist: dann nein. Konkret geht es hier um das Zusammenspiel vom 749 II, 751, 753 I 2 BGB. Wenn du als Gläubiger den Auseinandersetzungsanspruch pfändest, kannst du grundsätzlich nach 751 S. 2 BGB die Teilungsversteigerung beantragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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