Zustimmung Grundstückseigentümer bei Veräußerung Erbbaurecht

  • Liebe Forenmitglieder,

    mir liegen zwei getrennte Urkunden vor, der Vertrag bezüglich des Verkaufs eines Erbbaurechts und die Urkunde bezüglich der Einigung nebst Bewilligung und Antrag auf Eintragung im Grundbuch.
    Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin, die hier wegen § 5 ErbbauRG erforderlich ist, liegt nur zu der ersten Urkunde vor.
    Meines Erachtens muss doch auch die Zustimmung zu der Einigungsurkunde vorgelegt werden.
    Oder liege ich hier falsch?

  • Wenn der Eigentümer seine Zustimmung dazu erteilt, einen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts zu begründen,
    dürfte darin auch konkludent die Zustimmung zur Erfüllung dieses Anspruches zu sehen sein.
    Alles andere fände ich widersinnig (du darfst an den verkaufen, aber nicht übertragen?!).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Erschiene mir auch widersinnig. Aus § 6 Absatz 1 ErbbauRG ergibt sich, dass die Zustimmung zum Kausalgeschäft die Zustimmung zum Vollzugsgeschäft beinhaltet (s. Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 5 ErbbauRG RN 6 am Ende). Der BGH führt dazu in RN 13 des Beschlusses vom 29.6.2017, V ZB 144/16,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…644&pos=0&anz=1
    aus:
    „Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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