VKH o.R. Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung im Rahmen des § 305 I InsO

  • Hey :)

    Ich hab hier leider ein Verfahren auf dem Tisch, was ich so noch nie gesehen habe... Mein VKH-Berechtigter hat erst VKH mit Raten bewilligt bekommen. Nunmehr habe ich im Rahmen der Überprüfung auf Antrag des beigeordneten RA die Ratenzahlung im Oktober aufgehoben, da seine Verhältnisse sich deutlich verschlechtert haben.
    Jetzt bekomme ich erst ein Anschreiben der DRK Schuldnerberatung mit der Bitte um Mitteilung der Gesamtsumme, die der Herr zu zahlen hat. Dies konnte ich abschließend noch nicht mitteilen, da das Hauptverfahren noch läuft (Ende ist erst jetzt in Sicht). Nunmehr bekomme ich einen Antrag auf Schließung eines Vergleichs zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung hinsichtlich § 305 Abs. 1 InsO. Der gute Herr geht arbeiten, hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder und eine unterhaltsberechtigte Ex-Frau. Verdienst ca. 2.700,00 € netto. Er bietet an, dass er Raten, die ihm nach Abzug seiner Unterhaltspflichten verbleiben zahlt und diese Zahlungen dann durch die Gläubiger anteilig ihrer Forderungshöhe gequotelt werden. Gesamtschulden ca. 64.000,00 €. Davon wird die Staatskasse wohl nur ein sehr geringer Anteil sein, zumal derzeit nur die Gerichtskosten angerechnet und berücksichtigt wurden in dem Plan, nicht jedoch die bereits gezahlten Rechtsanwaltskosten.
    Hatte das hier jemand schonmal und weiß mit einem solchen Vergleichsantrag umzugehen?

    Liebe Grüße und danke im Voraus,

    Scara

  • Ich hatte soetwas zwar noch nicht gehabt.

    Ich würde es aber dem Bezirksrevisor vorlegen. Der erscheint mir, im Gegensatz zu dir, der richtige Ansprechpartner zu sein.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dem von Dir geschilderten Sachverhalt entnehme ich, dass die Partei zurzeit ratenfreie VKH hat. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse scheint nicht absehbar. Vielmehr werden offenbar Raten angeboten, zu deren Zahlung die Partei nach den VKH-Bestimmungen nicht verpflichtet wäre. Angesichts der allenfalls zu erwartenden geringen Höhe würde ich es beim jetzigen Status belassen, die Schuldnerberatung entsprechend informieren und die Akte weglegen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dem von Dir geschilderten Sachverhalt entnehme ich, dass die Partei zurzeit ratenfreie VKH hat. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse scheint nicht absehbar. Vielmehr werden offenbar Raten angeboten, zu deren Zahlung die Partei nach den VKH-Bestimmungen nicht verpflichtet wäre. Angesichts der allenfalls zu erwartenden geringen Höhe würde ich es beim jetzigen Status belassen, die Schuldnerberatung entsprechend informieren und die Akte weglegen.


    Das geht allerdings nur, wenn man als Rechtspfleger selbst zur Entscheidung über den angebotenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berufen wäre.

    Meist dürfte das jedoch nicht der Fall sein. Näheres ist den entsprechenden Verordnungen des betreffenden Bundeslandes zu entnehmen.

  • Wie Frog, da muss man gucken, wer dafür zuständig ist, sofern es eine fällige Forderung, z.B. bei Raten gibt, da diese ja alle fällig werden.

    Hier gibt's noch keine Forderung, da ja keine Verbesserung eingetreten ist und die Kostenforderung nicht fällig ist. Ich würde die Schuldnerberatung darüber informieren und dies Verfahren nicht in die Nachprüfung nehmen.

  • ... Hier gibt's noch keine Forderung, da ja keine Verbesserung eingetreten ist und die Kostenforderung nicht fällig ist. Ich würde die Schuldnerberatung darüber informieren und dies Verfahren nicht in die Nachprüfung nehmen.

    Genau, so war auch mein Beitrag unter #3 gemeint. Eine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Vergleichsangebots ist damit nicht verbunden. Mir ging es lediglich um die Prüfung nach § 120a ZPO. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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