Einstweilige Anordnung,§ 732 Abs. 2

  • Hallo :)

    ich habe hier eine eilige, blöde Sache:

    Hier sind ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO und ein Antrag auf vorab einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (wohl § 732 Abs. 2) eingegangen.

    Der zugrunde liegende Titel ist ein Zuschlagsbeschluss. Räumungstermin ist in zweieinhalb Wochen.

    Der Sch.-Vertr. begründet seine Anträge damit, dass wegen des Zwangsversteigerungsverfahrens noch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, ein Antrag auf einstweilige Anordnung (auch Einstellung der ZV) beim BVerfG und Befangenheitsanträge beim LG anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurden und dadurch die Besorgnis besteht, dass aufgrund "sittenwidriger Rechtsgrundlage ein unwiederbringlicher Schaden entsteht".

    Ich bearbeite auch die Zwangsversteigerungssachen und weiß deshalb, dass der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist (Zuschlagsbeschwerde wurde vom LG zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen) und der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Selbst wenn die Zuschlagsbeschwerde Erfolg haben sollte, bleibt der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig und das Eigentum ist übergangen. Ansonsten bringt der Sch. m.E. nichts vor, was Räumungsschutz rechtfertigen würde. Ich würde jetzt die Gläubigerin noch anhören und dann vermutlich zurückweisen. - Seht ihr das auch so?

    Unklar ist für mich, was ich jetzt mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. ZPO mache...
    Der Antrag ist doch überflüssig, weil aus dem Zuschlagsbeschluss ohnehin nur die Räumung vollstreckt wird und über den entsprechenden Schutzantrag sowieso noch vor Räumungstermin entschieden wird. Bei diesen Anwälten möchte ich aber auch keine Fehler machen und den Antrag einfach "liegenlassen" oder vorschnell zurückweisen..

    Danke :)


  • Unklar ist für mich, was ich jetzt mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. ZPO mache...

    Danke :)

    Die schuldnerischen Vertreter gehen wohl davon aus, dass eine Endentscheidung in 2,5 Wochen durch das Gericht nicht zu treffen ist und hätten daher gerne vorab eine unanfechtbare Einstellung der ZV, was zwangsläufig die Nichtdurchführung des Räumungstermins zur Folge hätte.

    Entscheidest du in deiner Hauptsache vorher, ist der Hilfsantrag nach § 769 II ZPO hinfällig.

    Würdest du einstellen nach § 769 II, dann könntest du die weiteren Verfahren bei den übrigen Gerichten in Ruhe abwarten.

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    Unklar ist für mich, was ich jetzt mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. ZPO mache...
    Der Antrag ist doch überflüssig, weil aus dem Zuschlagsbeschluss ohnehin nur die Räumung vollstreckt wird und über den entsprechenden Schutzantrag sowieso noch vor Räumungstermin entschieden wird. ....
    Danke :)


    Überflüssig sind die Anträge auf Einstellung in den meisten Fällen nicht, weil häufig eben keine Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO vor dem angesetzten Räumungstermin möglich ist. (Insbesondere, wenn gesundheitliche Gründe vorgebracht werden.)

    Bist du sicher, dass das in deinem Fall anders ist?

    Übrigens verstehe ich den Passus "weil aus dem Zuschlagsbeschluss ohnehin nur die Räumung vollstreckt wird" nicht. Bei einem Räumungsurteil ist das genauso.

  • Oh, das mit den Räumungsurteilen stimmt natürlich.

    Naja ich finde nicht, dass die Verfassungsbeschwerde und die Befangenheitsanträge die Einstellung der ZV rechtfertigen.
    Der Zuschlagsbeschluss ist rechtskräftig, das Eigentum ist übergegangen - daran würde auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nichts ändern. Zumal mit einer Entscheidung des BVerfG wohl nicht in den nächsten Wochen gerechnet werden kann und ich es im Hinblick auf die Interessen der Ersteherin / Gläubigerin nicht vertretbar fände, die Vollstreckung jetzt noch wochenlang auszusetzen..

    Also wäre es verfahrenstechnisch in Ordnung, erstmal die Gläubigerin anzuhören und dann vor dem Räumungstermin zurückzuweisen, ohne vorher eingestellt zu haben?

  • Naja ich finde nicht, dass die Verfassungsbeschwerde und die Befangenheitsanträge die Einstellung der ZV rechtfertigen.
    Der Zuschlagsbeschluss ist rechtskräftig, das Eigentum ist übergegangen - daran würde auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nichts ändern. Zumal mit einer Entscheidung des BVerfG wohl nicht in den nächsten Wochen gerechnet werden kann und ich es im Hinblick auf die Interessen der Ersteherin / Gläubigerin nicht vertretbar fände, die Vollstreckung jetzt noch wochenlang auszusetzen.

    Im übrigen kann der Schuldner sich ja eine Einstellung der ZV nach § 769 I ZPO beim Bundesverfassungsgericht oder bei den sonst noch mit dem Fall befassten Prozessgerichten holen.



    Also wäre es verfahrenstechnisch in Ordnung, erstmal die Gläubigerin anzuhören und dann vor dem Räumungstermin zurückzuweisen, ohne vorher eingestellt zu haben?

    Genau so. Schlank und dem Gesetz entsprechend.

  • Es ist kein Grund nach § 732 II ZPO i.V.m. § 765a ZPO zu verfahren, weil Verfassungsbeschwerde gegen den Räumungstitel eingelegt wurde. Es besteht nach § 32 BVerfGG die Möglichkeit, dort eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.
    Auch die Verfassungsbeschwerde hat nämlich keine aufschiebende Wirkung, vgl. LG Hannover, Beschluss vom 02.05.2018, - 8 T 25/18-

  • Unabhängig vom konkreten Sachverhalt:
    2 ,5 Wochen vor dem Räumungstermin sind die Voraussetzungen für eine eA nach § 732 II ZPO mE nicht ansatzweise gegeben. Das Prozessgericht hat noch ausreichend Zeit, über den Einstellungsantrag zu entscheiden. (Mit dieser Begründung würde ich den auch zurückweisen.) Dieser ist ja sogar schon gestellt. Und sollte er noch nicht gestellt sein, würde ich den Schuldner-RA umgehend per Fax darauf hinweisen, dass der Antrag noch gestellt werden kann und zu stellen ist. Sonst fehlt für mich das Rechtsschutzbedürfnis.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Noch eine Frage zum Thema:
    Hat jemand eine Idee, wonach ich den Wert des Verfahrens festsetze? Da aus dem Zuschlagsbeschluss betrieben wird gibt es ja keine Nutzungsentschädigung/ Miete und der Erlös aus der Zwangsversteigerung scheint mir ein bisschen zu hoch für sowas..

  • Für Verfahren nach § 765a ZPO fällt gem. Nr. 2113 GKG-KV eine Festgebühr in Höhe von 20,00 EUR an. Anträge nach § 732 Abs. 2 ZPO haben keinen Gebührentatbestand und lösen daher keine Kosten aus.

    Daher erfolgt eine Wertfestsetzung nur auf Antrag und nach Maßgabe des § 33 RVG.

    In Verfahren über Anträge des Schuldners in der Zwangsvollstreckung ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 25 Abs. 2 RVG.

  • Habe jetzt in der Rechtsprechung gelesen: "1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagswertes", wobei ich ~ 35.000,00 € immer noch als echt viel für dieses Verfahren erachte..

  • Oh ich denke ich habe die Rechtsprechung falsch verstanden, das bezog sich auf was anderes.
    Ich finde auch nicht mehr dazu als das was BREamter gesagt hat. Ich denke aber, dass ich dennoch einen Bruchteil des Erlöses nehmen werde, weil ansonsten jegliche Anhaltspunkte fehlen. Es gibt keine Nutzungsentschädigung und es ist auch kein Zeitraum benannt für den die Einstellung gelten soll.

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