Bescheinigung als Europ. Vollstreckungstitel bei Löschung ZwgNL im Inland?

  • Liebe Mitstreiter/innen, mir liegt der folgende Sachverhalt vor:

    Es wurde ein Prozess geführt gegen eine Kommanditgesellschaft nach schwedischem Recht (Kommanditbolag) mit Sitz in Deutschland, welche seinerzeit im deutschen Handelsregister als Zweigniederlassung der schwedischen Kommanditgesellschaft mit Sitz in Schweden unter Hinweis auf das dortige Handelsregister, eingetragen war.

    Nach Vergleichsbeschluss und KFB wurde der Eintrag dieser "Zweigniederlassung" im deutschen Handelsregister gem. 395 Abs. 1 FamFG (Löschung unzulässiger Eintragungen) von Amts wegen gelöscht.

    Jetzt begehrt die ehemalige Klagepartei die Bestätigung des KFB als Europäischer Vollstreckungstitel, offenbar um gegen die in Schweden ansässige Kommanditgesellschaft vollstrecken zu können.

    Die Konstellation bereitet mir Bauchschmerzen. Kann ich denn überhaupt von Personenidentität ausgehen? Immerhin hat man ursprünglich gerade nicht die Kommanditgesellschaft in Schweden verklagt, sondern eben die Zweigniederlassung in Deutschland…

    Für Ideen, Meinungen, Anregungen und dergleichen wäre ich sehr dankbar!

  • MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, ZPO § 1079 Rn. 2-3:

    Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind Entscheidungen iSv Art. 4 Nr. 1 EG-VollstrTitelVO und daher grundsätzlich der Bestätigung als EuVT zugänglich, die Kostengrundentscheidung dagegen nicht, weil es sich nicht um eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme iSd Art. 4 Nr. 2 EG-VollstrTitelVO handelt. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist dann unstreitig, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren kein Widerspruch erfolgt. Ob das Hauptverfahren selbst streitig oder unstreitig verlief, ist unerheblich (→ EG-VollstrTitelVO Art. 4 Rn. 11 ff.). Da das deutsche Kostenfestsetzungsverfahren keine Belehrung iS des Art. 17 EG-VollstrTitelVO kennt, scheidet eine Bestätigung aus, weil diese Mindestvorschrift nicht eingehalten ist und auch keine Heilung möglich ist (→ EG-VollstrTitelVO Art. 4 Rn. 17).

    Keine direkte Antwort auf deine Frage, aber vielleicht bringt es dich weiter.

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