Im Verfahren der S-GmbH gibt es einen Lieferantenpool mit rd. 800 Mitgliedern. Der Poolverwalter schüttet an diese aus. Wie sieht es jetzt mit den von den Poolgläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aus? Die sind bisher für den Ausfall festgestlellt. Der IV weiß ja nun genau, welche Beträge aus den Absonderungsrechten an die einzelnen Poolgläubiger geflossen sind. Kann er nun anhand der ihm vorliegenden Zahlen die Ausfallbeschränkung beseitigen oder ist weiterhin eine explizite Verzichtserklärung gem § 190 InsO nötig, damit die Gläubiger an der Vertelung teilnehmen?
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