Abweichende Versteigerungsbedingungen

  • Der betreibenden Gläubiger III/2 beantragt das vorrangige Recht III/1 mit dem Kapital in das geringste Gebot aufzunehmen um dann das Recht mit Zuschlag zum Erlöschen zu bringen, da eine Versteigerung sonst nur schwer möglich sein dürfte.
    III/1 ist eine Briefgrundschuld. Der eingetragene Gläubiger hatte 2009 eine Löschungsbewilligung erteilt und diese mit dem Brief an den Eigentümer gesandt.
    III/2 hat verschiedene Ansprüche gegen den Schuldner gepfändet und den nach Angaben des Schuldners nicht mehr auffindbaren Brief für kraftlos erklären lassen und versucht, das Recht III/1 löschen zu lassen, was mangels Eigentümerzustimmung abgelehnt wurde.
    III/1 hat nun noch eine weitere Löschungsbewilligung erteilt und zur K-Akte mitgeteilt, dass man nicht mehr beteiligt werden möchte, da man keine Ansprüche mehr habe.
    Zum Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen habe ich mitgeteilt, dass ich diese mangels Zustimmung des Berechtigten ablehnen werde.
    III/2 teilt nun mit, der Schuldner habe seine Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld III/1, Löschung, Verzicht etc. an den jeweiligen Nachranggläubiger abgetreten und darüber hinaus eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass eine Neuvalutierung der Grundschuld III/1 ausgeschlossen ist. III/1 hat die Abtretung dieser Ansprüche bestätigt.
    Eine Kopie der Erklärung des Schuldners gegenüber der ursprünglichen Gläubigerin III/2, die die Grundschuld an die jetzige Gläubigerin III/2 abgetreten hat, liegt vor.
    III/2 trägt vor, somit sei niemand außer III/2 von den abweichenden Versteigerungsbedingungen betroffen, so dass diese zuzulassen sein.
    Kann man bei diesem Sachverhalt die Abweichung zulassen?


  • Eine Kopie der Erklärung des Schuldners gegenüber der ursprünglichen Gläubigerin III/2, die die Grundschuld an die jetzige Gläubigerin III/2 abgetreten hat, liegt vor.

    Diese Argumentation greift m.E. nicht: Einerseits müssen die an III/2(alt) abgetretenen Rückgewähransprüche von diesem an III/2(neu) mitabgetreten worden sein, wenn sie letzterem zustehen sollen -die Abtretung der Grundschuld allein reicht nicht-, und andererseits bezieht sich eine solche Abtretung nicht auf die theoretisch mögliche Entstehung von Eigentümerrechten kraft Gesetzes.

  • Die Rückgewährsansprüche sind von III/2 alt an III/2 neu ebenfalls abgetreten worden. Hat III/2 denn damit nicht einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück an Stelle des Schuldners (Stöber, ZVG, 21. Aufl., Anm. 2.8 zu § 9 ZVG), so dass man doch davon ausgehen kann, dass es keine zustimmungspflichtigen Betroffenen gibt?

  • Hat hier vielleicht jemand noch eine Idee? Ich weiß nicht was ich hier machen soll.
    Die Durchführung der Versteigerung dürfte bei einem Bestehenbleiben von III/2 kaum möglich sein und eine Möglichkeit, die
    Frage der Zulassung abweichender Bedingungen vor dem Termin (mit Beschwerdemöglichkeit) zu klären, sehe ich auch nicht.

  • Die übrigen Rechte wären m.E. nur dann nicht von dem Erlöschen beeinträchtigt, wenn III/1 eine ausdrückliche Minderanmeldung auf die Zinsen erklärt. Die Zinsen, die III/1 durch das abweichende Erlöschen bis zum Verteilungstermin statt nur bis Zuschlag bekäme, gingen ja zusätzlich vom Erlös ab. Die bloße Aussage 'Wir haben nix mehr zu kriegen' reicht mir grds. nicht.

    Es gäbe noch die Möglichkeit eines Vortermins um das Problem zu klären, aber ich wüsste nicht, wie man da gegenüber dem Termin andere Ergebnisse erzielen könnte.

  • Der eingetragene Berechtigte III/1 wird nichts erklären. Eine andere Möglichkeit wäre noch, das Recht bestehen zu lassen.
    Nach Zuschlagerteilung könnte dann der neue Eigentümer die Löschungsbewilligung III/1 von III/2 (der diese im Besitz hat) erhalten und dann die Eigentümerzustimmung gemäß § 27 GBO erklären und die Löschung beantragen. Ob das dann aber wieder z.B. daran scheitert, dass III/1 nicht der wahre Berechtigte ist, kann ich derzeit auch nicht absehen.

  • Mal davon ab, dass der Ersteher unabhängig von der Valutierung, in voller Höhe zahlen muss. Der Gläubiger muss dann ihm nicht zustehende Beträge an den Schuldner auszahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Kann man denn sicher davon ausgehen, dass der eingetragene Gläubiger III/1 die Zahlung des Erstehers annehmen muss, obwohl er ja alle Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner längst erfüllt hat? Für einen Erwerber wird es hier von ganz erheblicher Bedeutung sein, ob er eine Löschung des Rechts veranlassen kann. Der Beschluss des BGH vom 04.02.2011 - V ZR 132/10 -, der sich mit der Verpflichtung zur Verwertung des Gläubigers befasst, ist mir bekannt.

  • Der Ersteher kann befreiend nur an den leisten, der den materieller Rechtsinhaber ist.
    Da III/1 dies nicht durch Vorlage nachweisen kann, wäre auch nicht an III/1 zu zahlen.

    Im Zweifel muss der Ersteher für den unbekannten Berechtigten hinterlegen, um schuldbefreiend auf die Grundschuld geleistet zu haben.

  • Bei Briefrechten ist es einfach. Wer den Brief hat ist Inhaber. Kann der Brief nicht vorgelegt werden, sollte hinterlegt werden. Aber bei Buchrechten würde ich immer vom eingetragenen Berechtigten ausgehen. Sollten wirklich Zweifel bestehen, wäre auch hier eine Hinterlegung ins Auge zu fassen.

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  • bei Buchrechten ist der Inhaber, der sich aus dem Grundbuch ergibt, da eine wirksame Verfügung die Eintragung im Grundbuch voraussetzt.
    Da steht der Zahlungsempfänger zweifelsfrei fest. Sofern die die Annahme verweigert, kann wegen Verzug hinterlegt werden und auf Erteilung einer Löschungsbewilligung oder löschungsfähigen Quittung geklagt werden.

  • Hier ist es aber leider so, dass es sich um ein Briefrecht handelt. Der Brief ist beim Schuldner verschwunden. III/2 hat daher eine Kraftloserklärung des Briefs im Aufgebotsverfahren erwirkt.
    Daher möchte III/2 ja auch unbedingt, dass das Recht III/1 als nicht bestehend bleibend mit dem Bargebot in das geringste Gebot aufgenommen wird, um ein Löschungsproblem zu vermeiden, denn dann wird möglicherweise niemand mehr bieten.

  • Mit dem Ausschließungsbeschluss kann ein neuer Brief erstellt werden.

    Das Problem ist aber, dass III/2 nicht Inhaber der Grundschuld III/1 wird, wenn er den Brief III/1 in Händen hält.
    Die Briefübergabe ist nur der Publizitätsakt.
    Zum Rechtserwerb ist noch die Abtretung des Rechts von III/1 an III/2 erforderlich.

    Die vorliegende Abtretung der Rückgewährsansprüche führt ja nicht zu einem Rechtserwerb, sondern begründet lediglich den Anspruch darauf, das Recht durch z.B. Abtretung zu erlangen.

  • Ich gehe davon aus, dass III/1 keine Abtretung wohl keine Abtretung erklären wird, da er ja schon mitgeteilt hat, dass er keine Ansprüche mehr hat und auch nicht beteiligt werden will. Eine andere Überlegung ist, ob der Ersteher nicht vielleicht nach Hinterlegung des abzulösenden Betrags mit gutem Gewissen von der Löschungsbewilligung, die ja III/2 vorliegt, Gebrauch machen kann und dann selber die Eigentümerzustimmung erklären kann.

  • Eine andere Überlegung ist, ob der Ersteher nicht vielleicht nach Hinterlegung des abzulösenden Betrags mit gutem Gewissen von der Löschungsbewilligung, die ja III/2 vorliegt, Gebrauch machen kann und dann selber die Eigentümerzustimmung erklären kann.

    Dazu müsste es erstmal zum Zuschlag kommen. Hier war ja die Rede davon, dass mit Bestehenbleiben III/1 wohl niemand bietet bzw. das Objekt gar nicht versteigerbar erschien. Vielleicht hat aber die Gläubigerin III/2 jemanden an der Hand, der sich auf diese Absprachen einlässt. III/2 müsste dem ja den Ausschließungsbeschluss für den Brief und die Löschungsbewilligung rausrücken.

  • [quote='RoryG','RE: Abweichende Versteigerungsbedingungen'] Hier war ja die Rede davon, dass mit Bestehenbleiben III/1 wohl niemand bietet bzw. das Objekt gar nicht versteigerbar erschien. Vielleicht hat aber die Gläubigerin III/2 jemanden an der Hand, der sich auf diese Absprachen einlässt. III/2 müsste dem ja den Ausschließungsbeschluss für den Brief und die Löschungsbewilligung rausrücken.

    Ob jemand bieten wird, wird wohl auch davon abhängen, was ich im Termin sage. Wenn ich sage, die Löschung sei überhaupt kein Problem, dann wird eher jemand bieten, als wenn ich angebe, es gäbe wohl Probleme. Nur kann ich diese nicht absehen.
    Die Herausgabe der Löschungsbewilligung ist kein Problem, III/2 wollte diese schon zur Grundakte geben, damit jeder der möchte, davon Gebrauch machen kann. Der Ausschließungsbeschluss befindet sich in den Gerichtsakten, der muss dann wohl auch nicht herausgegeben werden, wobei auch das kein Problem sein dürfte.

  • Von Prognosen über die sich anschließende 'Bereinigung' des Grundbuchs würde ich im Termin komplett absehen und bei Nachfragen im Protokoll festhalten, dass das Versteigerungsgericht keine Gewähr gibt für die Löschbarkeit. Nachher klappt doch nicht alles so reibungslos. Das ist eben das Risiko für den Ersteher. Lass dieses nicht wegen Druck des Gläubigers auf dich abwälzen.

  • Es handelt sich noch immer um dieselbe Sache. Neben den Ansprüchen aus Rückübertragung, Verzicht, Löschung, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger III/1 zustehen, hat der Schuldner auch die Ansprüche (die ihm gegenüber dem Gläubiger III/1 zustehen) aus den die schuldrechtliche Forderung übersteigenden Erlösbeträgen, bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung an den Gläubiger III/2 abgetreten.
    Ich frage mich nun, ob man hieraus nicht den Anspruch von III/2 herleiten könnte, den Grundschuldbetrag nach Zuschlagerteilung in Empfang zu nehmen und dann die von III/1 erteilte Löschungsbewilligung herauszugeben. Eine andere Frage ist, ob nicht III/1 nach der Rechtsprechung des BGH nach wie vor verpflichtet ist, das Grundschuldkapital in Empfang zu nehmen oder ob ein Ersteher nicht die Möglichkeit hat, das Grundschuldkapital zu hinterlegen und dann von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen könnte.
    Für weitere Hinweise wäre ich dankbar.

  • Wenn ich mir die Kommentierung Stöber, Anm. 166 zu § 114 ZPO durchlese, dann komme ich auch zu dem Ergebnis, dass die Pfändung bzw. Abtretung des Rückgewährsanspruchs nur zum Widerspruch gegen die Zuteilung an den Gläubiger des Rechts III/1 berechtigt, wobei ich bei Bestehebleiben nur auf Zinsen zuteilen muss.
    Unabhängig davon bleibt die Frage, ob nicht der Gläubiger III/1 verpflichtet ist, den Betrag (durch den Ersteher) in Empfang zu nehmen und ob es für den Ersteher nicht die Möglichkeit der Hinterlegung gibt.

  • Ich glaube, du verrennst dich da gerade zu sehr in die Prüfung materiellen Rechts . Das ist nicht unsere Aufgabe. Da der Gl. III/1 keine wirksame Erklärung abgeben kann, weil er Löschung bewilligt hat und den Brief bereits ausgehändigt hat, der Schuldner diesen aber nicht vorlegen kann, du außerdem die Abtretung, Geltendmachung von Rückgewährsansprüchen usw. an III/2 nicht abschließend prüfen kannst (wieder materiell-rechtlich), kann eine wirksame Zustimmung zum Abweichungsverlangen m. E. von niemandem erteilt werden. Ich würde den Antrag zurückweisen, dann soll der Gl. III/2 Zuschlagsbeschwerde einlegen. Und wenn bei der Konstellation niemand bietet, ist das auch nicht dein Problem.

    Ich habe gerade so einen ähnlichen Fall und übermorgen Termin. Der Gläubiger des bbR und der betreibende Gläubiger beantragen Aufnahme des bbR ins Bargebot (haben sich wohl abgesprochen). Sie sind der Auffassung, aufgrund Abtretung der Rückgewährsansprüche seitens des Schuldners an den betr. Gl. läge eine Beeinträchtigung des Sch. nicht vor und seine Zustimmung zum Abweichungsverlangen sei somit nicht notwendig. Ich werde den Antrag aber wohl zurückweisen, weil ich eine Beeinträchtigung des Schuldners schon allein darin sehe, dass ein Recht, welches an sich bestehen bleibt, erlöschen soll. Inwieweit ein Eigentümerrecht entstanden ist oder nicht, kann ich m. E. doch gar nicht beurteilen.
    Aber zu diesem Thema gibt es wohl die unterschiedlichsten Auffassungen...

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