fehlende Nachweise im Erbscheinsverfahren

  • Hallo ich habe einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
    Einer ist nach Angaben des Antragstellers kinderlos in Kanada vorverstorben. Außer einer Sterbeanzeige in der Zeitung, welche die Freundin vom Verstorbenen übersandt habe, haben die übrigen Erben keine Urkunden über den Todesfall. Sie wissen auch nicht, in welcher Behörde sie in Kanada eine Sterbeurkunde bekommen könnten und die damalige Freundin antworte nicht mehr auf Schreiben.

    Alle Erben wären aber sofort bereit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

    Nach § 352 III 2 FamFG steht im Kommentar (Keidel Rn68), dass die Todesanzeige in der Zeitung als anderer Beweismitte dienen kann. Eine e.V. wäre doch dann von Dritten als von den Erben abzugeben.
    Hätte hier jemand Zweifel oder müsste man doch versuchen eine kanadische Behörde zu kontaktieren?

  • Entweder die Sterbeanzeige als Hilfmittel oder die EV eines Dritten. Beides ist jedoch nicht zusammen notwendig.

    Allerdings ist die Frage, ob die Urkunde wirklich nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwiergigkeiten zu beschaffen ist. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist wohl auch daran geknüpft, wieviel Kosten im Verhältnis zum Nachlass, der auf diese potentielle Person entfallen würde, anfallen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Grundsätzlich KANN Dir das reichen.
    Wenn Du die "Tatsachen für festgestellt erachtest", § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG, kannst Du den Erbschein erteilen.

    Du kannst natürlich auch mal die Deutsche Botschaft in Kanada anmailen (Scan der Todesanzeige dabei), ob die Dir sagen können, wie man eine Sterbeurkunde in Kanada für diese Person organisiert bekommt. Ich könnte mir vorstellen, dass die Dir sagen können: Die Behörde X mit Sitz in Y ist zuständig für die Erteilung in Deinem Fall. Warum soll man den Beteiligte das nicht aufgeben?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Das ist alles schön und gut. Das Problem ist dabei aber auch in diesen Ländern der Datenschutz. So wird es für weitläufige Angehörige zunehmend schwieriger, Urkunden zu erhalten, weil diese nicht in der Lage sind, ihr berechtigtes Interesse bei der dortigen Behörde nachzuweisen. Teilweise werden die Urkunden auch nicht per Post ins Ausland verschickt usw.

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