Folgender Fall:
A und B lebten in Gütergemeinschaft. A starb. Erben von A wurden die Kinder C und D. Es ist Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind namentlich benannte Kinder von C und D.
Im GRundbuch wurde eingetragen in Folge des Todes von A: B, C und D, in aufgelöster, nicht auseinandergesetzter (aber keine fortgesetzte!) Gütergemeinschaft. Im Grundbuch eingetragen wurden Nacherbenvermerk und (hier wohl nicht interessierend) Testamentsvollstreckervermerk.
B ist nachverstorben. Gemäß Erbschein beerbt worden von C und D; erneut Vor- und Nacherbfolge angeordnet (im Erbschein sind jetzt aber namentlich nicht benannte Abkömmlinge genannt, trotz identischem Testaments. Vermutlich wurde beim zweiten Erbschein unsorgfältig gearbeitet).
Jetzt geht es um Grundbuchberichtigung. Ich vermute, dass die Gesamthandsgemeinschaft auch durch den Tod des zweiten Ehegatten nicht einfach aufhört zu existieren, vielmehr weiterhin nach § 1471 BGB eine Auseinandersetzung nötig ist. Dann gelten die Grundsätze der "doppelten Gesamthandsgemeinschaft".
Ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung jedenfalls der erste Nacherbenvermerk nicht hätte eingetragen werden dürfen? (BayObLG Rpfleger 1996, 150)? Wenn das so ist (Vorrang der Gütergemeinschaft), dann darf doch jetzt wohl auch nicht der Nacherbenvermerk eingetragen werden (die Liquidations-Gütergemeinschaft besteht doch jetzt weiterhin, nur eben mit C und D) Der erste Nacherbenvermerk wäre dann doch auf Antrag zu löschen bzw. ein Amtswiderspruch einzutragen?
Die Erben sind sich hier mit den Nacherben (Kinder) einig und wollen auch nicht verkaufen etc. Es sollte doch möglich sein, jetzt sich einfach darauf zu beschränken, gegen Vorlage des Erbscheins die Grundbuchberichtigung in Folge des Todes von B durch Eintragung ihrer Erben zu beantragen, richtig?
Für Einschätzungen/praktische Empfehlungen wäre ich dankbar. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, einen neuen Erbschein zu beantragen, in welchem die Nacherben namentlich eingetragen sind. Wenn das Nachlassgericht nach dem Tod von A die Nacherben namentlich in den Erbschein einträgt, nunmehr aber nur die Kinder nennt, obwohl die maßgebliche Verfügung identisch ist (ein jeder von uns setzt ein....), muss ja irgendwo ein Fehler liegen.
Danke für alle Einschätzungen.
Gruß
Andydomingo