Erbvertrag bei Scheidungsantrag unwirksam - Scheidungsklausel

  • Wie würdet ihr folgende Scheidungsklausel in einem Erbvertrag handhaben?

    "....sobald ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellt, werden alle Bestimmungen dieses Erbvertrags unwirksam...."

    Böhringer schreibt in einem Aufsatz (ZEV 2017 beck online), dass es nach OLG München vom 28.10.2015 34 WX 274/15[FONT=&amp] bei e.V. oder Erbschein verbleibt (zur Schließung der Nachweislücke, ob ein Antrag gestellt wurde).

    Aus der Nachlassakte ergibt sich zu evtl. gestellten Scheidungsanträgen nichts. Eingetragen wird der Schlusserbe (nur ein Bekannter der kinderlosen Erblasser), nachdem beide Ehegatten kurz nacheinander gestorben sind.


    [/FONT]

  • Der Bekannte (naher Bekannter?) könnte ja auch eine e.V. abgeben. Falls der Bekannte keinen direkten Kontakt zu den Erblassern hatte, kann er wohl auch keine e.V. diesbezüglich abgeben. Grundsätzlich bin ich aber kein Freund davon, dass Scheidungsklauseln zwangsläufig die Vorlage weiterer Urkunden notwendig macht. Nicht umsonst hat das OLG München die Rechtsbeschwerde zugelassen, welche aber leider nicht eingelegt wurde.

  • Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Erbvertrag unwirksam wird, wenn der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hat oder einem Antrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat, sofern die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen (§ 2279 i.V.m. § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    Demzufolge dürfte man bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag zwischen Ehegatten nie ohne Weiteres eine Grundbuchberichtigung vornehmen. Dies würde jedoch § 35 Abs. 1 Satz 2 "ad absurdum" führen. Daher verlange ich in solchen Fällen keine e.V.

    Etwas anderes ist es m.E., wenn die letztwillige Verfügung unwirksam wird, sobald die Ehegatten dauernd getrennt leben.

  • "....sofern die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen..." ist aber bei mir nicht Bedingung. Es reicht ein schlichter Antrag. Deshalb sagt ja auch das oben zitierte OLG München:

    ".......Dies gilt nicht für Scheidungsklauseln in Erbverträgen, die von der gesetzlichen Auslegungsregel – erweiternd – abweichen und schon im Fall der Einreichung eines Scheidungsantrags durch einen der beiden Ehegatten die Unwirksamkeit der erbvertraglichen Regelungen unabhängig davon bewirken, ob die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben sind....."

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