Handeln des schweizer Erbenvertreters

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem die Erben von einem gerichtlich bestellten Erbenvertreter nach Schweizer Recht vertreten werden. Beigefügt ist die rechtskräftige gerichtliche Verfügung über dessen Ernennung in beglaubigter Form. Zudem wurde der gegenständlich beschränkte Erbschein mit eingereicht.

    Reicht mir diese Ernennungsverfügung als Nachweis der Verfügungsbefugnis? Und wenn ja in welcher Form?
    Zudem ist die Frage aufgetaucht, ob noch eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird. Dies wäre ja beim deutschen Nachlasspfleger der Fall.

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

  • Kurz gegoogelt und das gefunden:

    "Nicht zu den gesetzlichen Befugnissen der Erbenvertreterin oder des Erbenvertreters gehören Liquidationshandlungen (z.B. Liegenschaftsverkauf) sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Erbteilung. Es steht allerdings den Erbinnen und Erben frei, der Erbenvertreterin oder dem Erbenvertreter hiefür durch einstimmigen Beschluss ein Mandat zu übergeben."

    Zudem würd ich mal bei Beck OK GBO Sonderbereich Internationale Bezüge nachlesen, da insbes. ab RNr. 18 (Ermittlung ausländischen Rechts).

    Hier: https://blog.froriep.com/de/welche-komp…-erbenvertreter
    hab ich noch etwas gefunden. Da kann man eine pdf-Datei mit Fragen und Antworten herunterladen.

  • Danke für deine Antwort. Gegoogelt bzw. nachgelesen haben wir im Kollegenkreis auch schon, aber leider nicht wirklich was handfestes gefunden. Hatte gehofft, dass jemand einen ähnlichen Fall schon mal hatte oder gerade hinsichtlich der Anerkennung konkreter weiterhelfen kann. Irgendwer eine Idee?

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