Vermächtnis, das mit einem Nießbrauch belastet ist

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich bin eine "hilfloser" FamilienRpfl und habe folgende Nachlassfrage

    eine Mutter hat das Vermächtnis ausgeschlagen. Das muss ich nach § 1643 II BGB genehmigen. Das Vermächtnis ist eine Eigentumswohnung. Als Auflage muss das Kind der Oma einen Nießbrauch einrichten und die Pflichtteile bezahlen. Fragen:

    1. Den Pflichtteil müssen sie gegenüber dem Erben geltend machen. Der Vermächtnisnehmer haftet nur im Innenverhältnis. § 2324 BGB oder sehe ich das falsch?
    2. Wertermittlung zur Wohnung. §2314 BGB. Haftet der Nachlass oder der Vermächtnisnehmer?
    3. Nachlasswert. Ist der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Wohnung abzuziehen? Wenn ja, wie bestimme ich den Wert des Nießbrauchs?

    DANKE! Lexy

  • Die Vorfrage wäre wohl, ob es tatsächlich nur ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung ist. Dazu können wir aber ohne Kenntnis vom Testament und Nachlass nichts sagen.

    Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob vorranging der Erbe haftet und das Vermächtnis dann kürzen muss. Den Wert eines Nießbrauchs berechnet man nach der ortsüblichen Netto-Miete (m² x €/m²) * 12 (Monate) * Faktor nach den Tabellen des statistischen Bundesamts (geschlechts- und altersabhängig). https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…JgXv6nMrqoeqIua

  • Eigentlich ist der einzige Wert im Nachlass nur diese Eigentumswohnung. Barvermögen u.ä. war nur gering vorhanden. Ich habe auch meinen Zweifel, dass es nur ein Vermächtnis ist, aber das kann ich beim Familiengericht nicht klären. Es wurde jedoch kein Erbschein beantragt, nur das Testament eröffnet. Wäre das Kind als Vermächtnisnehmer berechtigt einen Erbschein zu beantragen? Wenn er Erbe wäre, wäre er doch aber trotzdem an die Anordnungen des Erblassers gebunden, oder?

  • Ein Vermächtnisnehmer kann keinen Erbschein beantragen.

    Vermächtnisse werden für die Berechnung des Pflichtteils nicht in Abzug gebracht.

    Zunächst ist zu klären, ob das Kind Erbe oder Vermächtisnehmer ist, weil vorher gar nicht feststeht, worauf sich eine etwaige Ausschlagung bezieht und was demzufolge Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Das Problem ist nur, dass die Mutter des Kindes wohl auch die Erbschaft für das Kind auschlagen und demzufolge auch bei dieser in Betracht kommenden erbrechtlichen Alternative keinen Erbschein beantragen würde.

    Wer ist der Erblasser? Falls verheiratet: Welcher Güterstand?
    Welche Personen wären kraft Gesetzes zu Erben berufen und sind daher ggf. pflichtteilsberechtigt?

    Der Wert der Wohnung ist an sich nicht so entscheidend. Denn wenn die Wohnung - bis auf geringes Geldvermögen - den wesentlichen Nachlass ausmacht, belaufen sich die Pflichtteilsansprüche immer auf lediglich 50 % dieses Wertes. Und wenn die Nießbrauchsvermächtnisnehmerin zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, wird der Wert des Nießbrauchs sogar auf deren Pflichteil angerechnet (§ 2307 BGB).

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