Guten Morgen!
Mir liegt die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments (vor einem deutschen Notar) nebst Eröffnungsprotokoll unseres Nachlassgerichts vor.
Die Erblasserin kommt aus Serbien-Montenegro. Im Testament ist angegeben, die Erblasserin sei nach den erbrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes berechtigt gewesen, eine letztwillige Verfügung zu treffen, weil sie zuvor weder mit ihrem Ehemann (vorverstorben) ein gemeinschaftliches Testament noch letztwillige Einzelverfügungen getroffen habe, die Geltung haben könnten.
Würdet ihr im vorliegenden Fall trotzdem die Vorlage eines Erbscheins verlangen (immerhin ist ausländisches Recht betroffen)?
Danke schon jetzt für eure Hilfe!