Nachweis Fiskuserbrecht

  • Moin zusammen,


    ich habe folgenden SV:


    Hinterlegung für die unbekannten Erben des Herrn L.


    Nach der Annahme der HL habe ich das zuständige NL-Gericht in Kenntnis gesetzt.


    Dieses hat jetzt durch Beschluss gem. § 1964 Abs. 1 BGB das Fiskuserbrecht (Land Niedersachsen) festgestellt.


    Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss begehrt nunmehr das Nds. Landesamt für Bau und Liegenschaften, Oldenburg die Herausgabe des hinterlegten Geldes.


    Meine Frage: Ist der o.g. Feststellungsbeschluss ausreichend, oder kann bzw. muss ich sogar einen Erbschein verlangen?
    Für eine Eigentumsumschreibung im GB ist nämlich der Feststellungsbeschluss nicht ausreichend. Hier muss der Erbnachweis durch Erbschein geführt werden.


    Kann mir hier jemand mit Rechtsprechung oder Kommentierung weiterhelfen.

    Ich konnte leider nichts finden.

    Vielen Dank für Eure Mühen!

  • Wir haben das seinerzeit mal bei uns in der Gruppe erörtert. Grundsätzlich wurde dabei der Nachweis durch Feststellungsbeschluss als nicht ausreichend erachtet. Der Feststellungsbeschluss ist kein Erbnachweis; insbesondere gilt für ihn nicht die Vermutung der Richtigkeit (§ 2365 BGB). Der Feststellungsbeschluss würde bei Unrichtigkeit nicht eingezogen.
    Solange jedoch der Feststellungsbeschluss wirksam ist und nicht angegriffen wurde, begründet er die (widerlegbare) Vermutung, dass der Fiskus Erbe ist. Ein Erbschein für den Fiskus würde (allein) auf Grundlage des Feststellungsbeschlusses erteilt werden.
    Und aufgrund dieser Überlegung haben wir uns hier darauf verständigt, aus Gründen der Arbeitserleichterung - sowohl für das Nachlassgericht, als auch die Bezirksregierung – auf Vorlage eines Erbscheins zu verzichten, soweit das Nachlassverfahren bei unserem Amtsgericht geführt wird. Durch Einsicht in die Nachlassakte lässt sich für uns feststellen, ob ein Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss vorliegt oder andere Zweifel am Fortbestand bestehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielen Dank für die erste Antwort.

    Gibt es noch andere Praxishandhabungen und/oder Entscheidungen bzw. Kommentierungen/Aufsätze o.ä.?

  • Weder unser hausinternes Grundbuchamt, noch die Grundbuchämter der Nachbargerichte der Umgebung akzeptieren allein den Beschluss, das Fiskuserbrecht festgestellt wurde, sondern verlangen Erbscheine, die von uns als Nachlassgericht regelmäßig zu Gunsten des Fiskus (hier: Bezirksregierung) erteilt werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. April 2019 um 08:43)

  • Die Begründung in dieser Entscheidung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.1983, Az 20 W 515/1983
    finde ich gut getroffen und begründet die Notwendigkeit eines Fiskal- Erbscheines für die Grundbuchberichtigung recht gut.

    Der Erbschein für den jeweiligen Fiskalvertreter deines Bundeslandes ist ja auch kein Hexenwerk.
    Hier wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet, da das Erbrecht des Fiskus bereits im Vorfeld festgestellt wurde. Dann ist nur noch ein formloser (schriftlicher) Antrag des Fiskalvertreters mit Bezugnahme auf den Feststellungsbeschluss zu stellen und dann wird der Erbschein ohne weiteres erteilt.

  • Die Abgabe der eV wird dem Fiskus bei Erbscheinsbeantragung hier auch erlassen.

    Darüber hinaus gibt für den Fiskus als Erben (mangels gesetzlicher Grundlage) aber keine weiteren Erleichterungen bei der Beantragung, demnach reicht uns eine reine Bezugnahme auf den Beschluss nicht, sondern der Erbscheinsantrag muss alle üblichen Angaben enthalten.

    Nach anfänglichen Schwierigkeiten werden jetzt ordnungsgemäße Antrag gestellt und von uns die Erbschein problemlos erteilt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. April 2019 um 23:00)

  • Ich habe früher den vorbereiteten Erbscheinsantrag dem zuständigen Amt übersandt, dann hatte ich die Angaben, die ich brauchte. E.V. wurde erlassen. Das ging aus meiner Sicht am Schnellsten.

  • Meiner Meinung nach ist es ein Unterschied, ob es um Grundbuchberichtigung geht oder um Herausgabe in Hinterlegungssachen. Bzgl. des Grundbuchs ist die notwendige Form der Nachweise und Erklärungen klar geregelt. In Hinterlegungssachen ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift z.B. nicht erforderlich und steht im Ermessen des Entscheiders. Ich sehe es daher wie unter Ziffer 2 gesagt. Der Beschluss ist als Nachweis m.E. ausreichend.

  • Bei uns (Niedersachsen) läuft ein Beschwerdeverfahren in der Hinterlegung. Das Land hat aber die Aussetzung der Entscheidung beantragt, da wohl eine Regelung geschaffen werden soll, wonach ein Erbschein nicht erforderlich ist.

  • Die Abgabe der eV wird dem Fiskus bei Erbscheinsbeantragung hier auch erlassen.

    Darüber hinaus gibt für den Fiskus als Erben (mangels gesetzlicher Grundlage) aber keine weiteren Erleichterungen bei der Beantragung, demnach reicht uns eine reine Bezugnahme auf den Beschluss nicht, sondern der Erbscheinsantrag muss alle üblichen Angaben enthalten.

    Die Angaben, die in einem normalen Erbscheinsantrag getätigt werden müssen, dienen dazu, dass die notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet werden können. Das hat man doch mit dem Feststellungsbeschluss des Fiskalerbrechts bereits getan. Daher halte ich das für übertriebenen Formalismus.

  • Meiner Meinung nach ist es ein Unterschied, ob es um Grundbuchberichtigung geht oder um Herausgabe in Hinterlegungssachen. Bzgl. des Grundbuchs ist die notwendige Form der Nachweise und Erklärungen klar geregelt. In Hinterlegungssachen ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift z.B. nicht erforderlich und steht im Ermessen des Entscheiders. Ich sehe es daher wie unter Ziffer 2 gesagt. Der Beschluss ist als Nachweis m.E. ausreichend.

    Sehe ich auch so. Was soll denn großartig passieren? Wenn doch noch ein Erbe auftaucht, muss das Land das Geld halt zurückzahlen.

    Wenn das Land aber nach Grundbuchberichtigung das Grundstück verscherbelt, ist es weg. Das "Familiengrundstück" ist dem Erben dann abhanden gekommen. Klar bekommt er das Geld, aber...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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