Erbteilsverpfändung nach Anordnung Zwangsversteigerung

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Ich bin eigentlich für Betreuungssachen zuständig. Mein Betreuter wohnt schon länger im Heim und die Heimkosten werden darlehensweise vom Sozialhilfeträger bezahlt.

    Der Betreute ist Teil einer Erbengemeinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört.

    Zur Sicherung eines Darlehens von 30.000 EUR wurde der Erbteil des Betreuten bereits letztes Jahr von dem Sozialhilfeträger gepfändet. Die Erbteilsverpfändung wurde betreuungsgerichtlich genehmigt. Diese Erbteilsverpfändung wurde auch im GB eingetragen. Am selben Tag wurde im GB auch der Vermerk in Abteilung 2 eingetragen, dass die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet ist.

    Nun legt mir der Betreuer einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung vor.
    Der Sozialhilfeträger möchte zur Sicherung eines weiteren Darlehens über 30.000 EUR nochmals den Erbteil des Betreuten pfänden.

    Muss diese Erbteilsverpfändung erneut ins GB eingetragen werden ? Geht das jetzt überhaupt noch aufgrund des ZVG-Vermerks ?

    Würdet ihr die erneute Erbteilsverpfändung betreuunggerichtlich genehmigen ?

    Danke für eure Hilfe.


  • Muss diese Erbteilsverpfändung erneut ins GB eingetragen werden ?

    sofern sich das Pfandrecht an dem Surrogat Übererlös erkennbar fortsetzen soll und bei etwaigen Erklärungen der Erbengemeinschaft zum Übererlös durch das Versteigerungsgericht beachtet werden soll: ja


    Geht das jetzt überhaupt noch aufgrund des ZVG-Vermerks ?

    klar, der Vermerk bewirkt ja keine Grundbuchsperre.

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