Anwesende im Termin zur Vermögensauskunft

  • Hallo zusammen,

    ich habe leider über die Suchfunktion nichts finden können - deshalb hier meine Frage:

    es steht ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft an, der im AG stattfinden wird (Reichsbürger). Es steht nun zu erwarten, dass der Schuldner in Begleitung einiger Gleichgesinnter als "Beistand" erscheint - kann man die Anwesenheit der Begleiter untersagen, da der Termin ja nicht öffentlich ist?

    Besten Dank im Voraus!

    Ralf

  • a) Wieso nimmst du die ab?
    b) Du beantwortest dir die Frage selbst: Termin ist nicht öffentlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • kommt darauf an, wie es in der GVGA des betroffenen Bundeslandes normiert ist.

    In NRW gibt § 138 GVGA dem Schuldner mehr Spielraum (und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet) als in Bayern (Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten)

    Hessen wäre z.B. wortgleich mit NRW...

  • Falls noch nicht geschehen, sollte man auf alle Fälle die Verwaltung über den Termin informieren, damit diese evtl. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen anleiern kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ein Beistand würde ja von der Nichtöffentlichkeit umfasst sein. Damit kommt man hier nicht weiter. Man kann das nur mit der Argumentation zu § 90, 79 Abs. 2 ZPO hinbekommen.

    Ich zitiere mal den BeckOK zu § 90
    "Für das Auftreten als Beistand hat § ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 S. 1 die Voraussetzungen wesentlich verschärft. Während nach § ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 aF jede prozessfähige Person als Beistand auftreten durfte und nur nach Maßgabe von § ZPO § 157 aF ausgeschlossen werden konnten, steht diese Befugnis heute grds. nur noch Rechtsanwälten und den in § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2 S. 2 genannten prozessfähigen Personen zu, die auch zur Prozessvertretung zugelassen wären. ... Die Beschränkung in § ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 S. 1 wird in eng umgrenzten Ausnahmefällen dadurch ausgeglichen, dass das Gericht andere Personen als Beistand in der Verhandlung zulassen kann, um dem berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung zu tragen (BT-Drs. 16/3655, 92). Diese in Anlehnung an § BVERFGG § 22 Abs. BVERFGG § 22 Absatz 1 S. 4 BVerfGG geschaffene Zulassung setzt voraus, dass die Mitwirkung des Beistands objektiv sachdienlich ist und einem besonderen Bedürfnis der Partei entspricht, gerade diese Person als Beistand zu wählen (BT-Drs. 16/3655, 92 in Anlehnung an BVerfG NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1272). Diese engen Voraussetzungen liegen zum Beispiel nicht vor, wenn nur zur Beiziehung eines Beistandes die Prozessvollmacht zugunsten eines Rechtsanwalts widerrufen wird (VG Freiburg NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3738). Auch sonst genügt die Rechtskunde allein nicht, um eine Zulassung nach § ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 S. 2 zu erreichen, weil die Partei dafür einen Rechtsanwalt mandatieren kann (BT-Drs. 16/3655, 92). Fehlen ihr dazu die finanziellen Mittel, kann die Zulassung des Beistandes sachdienlich und im Vergleich zu einer Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ ZPO § 121 Abs. ZPO § 121 Absatz 2) günstiger sein (so LG Ellwangen Rpfleger 2011, RPFLEGER Jahr 2011 Seite 100 (RPFLEGER Jahr 2011 101) = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 02232). Liegen die Voraussetzungen von § ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 S. 2 nicht vor, weist das Gericht den Beistand durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§§ ZPO § 90 Abs. ZPO § 90 Absatz 1 S. 3, 79 Abs. ZPO § 90 Absatz 3 S. 1)."

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Gerichtsvollzieher ist natürlich teil des Gerichts und hat die ZPO zu beachten. Die GVGA ist da nachrangig. Natürlich gilt für ihn auch § 90 ZPO.
     Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Beistandschaft sachdienlich ist und hierfür – etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund ausgewiesener Sachkenntnis des Beistands – ein Bedürfnis besteht.
    Schwierig wäre ansonsten der Sachverhalt, wenn der Schuldner unfähig ist, seine Unterschrift zu leisten, d.h. also, dass er entweder absolut schreibunkundig oder körperlich an der eigenhändigen Leistung der Namensunterschrift gehindert ist und er einen Beistand zu seiner Unterstützung mitgebracht, so muss dieser Beistand das Protokoll für den Schuldner mit seinem Namen unter der Beifügung der Wörter: „als Beistand des ... (Namen der Partei)" handschriftlich unterzeichnen. Hinzuzusetzen ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit des Schuldners.
    Der Beistand (Ehemann, Ehefrau, Kind, Vater, Mutter, Bruder, etc) ist genau zu bezeichnen.

  • Da sich diese Herrschaften oftmals nicht ausweisen können / wollen, kann man sie vielleicht schon bei der Einlasskontrolle abfangen. Kommt auf eure Hausordnung und Praxis und auf die Strenge der Kontrollen an.

  • Auch ein (!, also nicht 20 Randalierer) zugelassener Beistand muss sich aber angemessen Verhalten und zum Sachverhalt beitragen. Ein pöbelnder Heini, der erkennbar juristisch nichts beizusteuern hat, fliegt wohl leicht raus, Stichwort Sitzungspolizei, GVG.

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