Eigentümer unbekannten Aufenthalts - Abwesenheitspfleger

  • Den Erfolg von "selbst Schuld" in einem Beschwerdeverfahren und/oder folgenden Regressfall will ich dann aber mal sehen...

    Ich verweise da immer wieder gerne auf LG Potsdam. Da lässt sich einiges rauslesen. Und mit den Hürden zur öffentlichen Zustellung sollte man nicht zu nachlässig umgehen, meine Meinung.

    Als Gläubiger versuche ich stets mit allen Mitteln an die aktuelle Adresse des Eigentümers heranzukommen, da ein Verfahren mit Abwesenheit-, Zustellungs- und sonstigen Vertretern in der Regel nur Scherereien und vor allem mehr Kosten und Zeitverzögerung mit sich bringt. Daher kann ich auch die Haltung von Araya verstehen, man sollte schon weitreichend ermitteln.

    Das ständige Heranziehen des mittlerweile legendären Potsdamer Falles halte ich aber nicht für richtig. Vor dieser Entscheidung hätte niemand gedacht, dass so eine Zuschlagsaufhebung möglich wäre und dass es sich die dortigen Beteiligten zu einfach gemacht haben (bei einem wertvollen, unbelasteten Grundstück im Speckgürtel von Berlin nur aus niedrigen Rangklasse 3 Rückständen zu versteigern und dann sehr lax nach dem Eigentümer forschen) liegt auf der Hand.

    Manchmal ist es einfach eine Frage der Geduld. Ein heute verschwundener Schuldner taucht oft innerhalb von 6 Monaten wieder auf, denn er braucht ja an seinem neuen Aufenthaltsort ein Bankkonto, einen Handyvertrag usw. Wenn er sich aber tatsächlich mit dem Vorsatz des Untertauchens aus dem Staub gemacht hat, dann wird er wohl damit leben müssen, dass das Verfahren ohne ihn durchgeführt wird.

    Auch vor Potsdam war ich schon streng bei der öffentlichen Zustellung und konnte das vorher schon nicht nachvollziehen, wenn Gläubiger teilweise dargelegt haben, mit welchen Ausführungen sie beim Titel eine öffentliche Zustellung erreicht haben. Manchem hat da wirklich eine einzige Anfrage beim Meldeamt genügt...

    Da hatte vorher nur niemand dran gedacht, weil sich viele eben keine Gedanken machen. Die einzige "Überraschung" bei Potsdam war doch nur der Zeitraum. Alles andere ist absolut nachvollziehbar, insbesondere, dass sie es sich zu einfach gemacht haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier die beiden von mir genannten LG-Entscheidungen zur Zulässigkeit von Abwesenheitspflegschaften in Versteigerungsverfahren:

  • Danach würde im Ausgangsfall die Anordnung über die öffentliche Zustellung erfolgen. Anschließend müßte ein Zustellungsvertreter, als eine Art Abwesenheitspfleger mit eingeschränktem Aufgabenkreis, bestellt werden, der den Eigentümer ermitteln muß. Wenn die Ermittlung in Leere läuft, kommt man letztlich dann aber doch nicht um richtigen Abwesenheitspfleger herum, weil jemand „Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Anmeldungen vornehmen, Stellung nehmen zu Schriftsätzen, Termine wahrnehmen, einen unbekannten Berechtigten gem. § 135 ermitteln“ (Böttcher a.a.O.) können muß?

  • Ich verstehe die Argumentation des LG Koblenz nicht so ganz. Denn denen müsste doch auch klar sein, dass ich durch die Nichtbestellung des Pflegers das Verfahren nicht verhindert wird. Die öffentliche Zustellung ist ja möglich. Nach der Eröffnung des Verfahrens müsste die Bestellung dann im Interesse des Schuldners sein, damit seine Rechte gewahrt bleiben. siehe 45

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Zustellungsvertreter ist kein Abwesenheitspfleger und soll nach meinem Verständnis auch keiner sein.
    Er ist nichts weiter als ein gesetzgeberisches Konstrukt zur Zustellung, wie die öffentliche Zustellung ja auch. Da hier dem Gesetzgeber die öffentliche Zustellung aber weiter nicht "gepasst" hat, hat er dem Zustellungsvertreter weitere Aufgaben zugewiesen.

    Entweder war der Gesetzgeber der Meinung, dass Personen gefunden werden und auch gefunden werden wollen oder er war der Meinung, dass das so oder so genügt; wer nicht gefunden werden will, hat dann halt Pech gehabt.

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  • Entscheidung 1 kann ich nachvollziehen. Wenn man auf einem Abwesenheitspfleger bestünde, hätte der Gläubiger ein Problem, wenn das Betreuungsgericht die Bestellung ablehnt.

    Entscheidung 2 verstehe ich jedoch nicht, habe diese allerdings nicht gelesen. Weshalb sollte die Bestellung unzulässig sein? Ein Interesse des Abwesenden an der Bestellung dürfte zu begründen sein.

  • Aus dem § 7 Abs. 2 S. 1 ZVG schließe ich, dass nicht das ganze Verfahren ohne Eigentümer durchgezogen werden soll. Ob es damit ggf. zur Pflegerbestellung kommt, kann nicht im Belieben stehen.

    Worin siehst du denn den Zusammenhang zwischen den Aufgaben/Pflichten des Zustellungsvertreters und einer Pflegerbestellung?

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  • Wenn der Zustellungsvertreter den Eigentümer ermitteln muß, dann ist beim Scheitern die Pflegerbestellung die logische Konsequenz. In der Kommentierung steht überall, dass man einen Pfleger bestellen könne. Was man unter dem "kann" zu verstehen hat, schreiben sie nicht. Kann doch aber nicht davon abhängen, wie man gerde lustig ist.

  • Der Gläubiger beantragt die Zwangsverwaltung. Der Anordnungsbeschluss soll öffentlich zugestellt werden an die Eigentümerin. Nachweise sind beigefügt. Laut Einwohnermeldeamt ist S in A in gemeldet. Daher habe ich die Zustellung an diese Adresse veranlasst. Die Zu kam zurück, vom Postboten wurde die Anschrift B auf der Zu angebracht und zugestellt (Briefkasten)

    Kann ich diese Zustellung akzeptieren?


    Aus einer anderen Abteilung ist mir bekannt, dass S dort sicher gewohnt hat, an diese Anschrift wurde Post übersandt, welche nicht als unzustellbar zurückkam. Gleichzeitig weiss ich jedoch, dass dort noch Ehemann M. wohnt und dieser tritt in den anderen Angelegenheiten immer aufgrund einer Generalvollmacht für S auf. S. habe ich dort als Verfahrensbeteiligte -persönlich schriftlich- nie gesehen. Ob sie jetzt dort tatsächlich wohnt, weiss ich nicht. Gemeldet ist sie unter A. Wohnort B wurde mal als Mietwohnung von S in einer anderen Angelegenheit genannt.

  • Wenn du im Rahmen der Zustellung eine Weiterleitung nicht ausgeschlossen hast, würde ich die Zustellung als wirksam ansehen. Schicke an die neue Anschrift einen einfachen Brief und du wirst sehen, ob er zurück kommt. Vielleicht hat die Schuldnerin ihrem Mann die Vollmacht ja entzogen oder sie gilt nicht für Zwangsvollstreckungsverfahren. Ich würde die Vollmacht sowieso erst mal sehen wollen, bevor ich sie akzeptiere. Also daher. Ich denke, es ist wirksam zugestellt. Wenn du ganz auf Nummer sicher gehen willst, schicke das Ordnungsamt oder die Polizei vorbei.

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  • Aus der anderen Abteilung kenne ich die Vollmacht, es handelt sich um eine Generalvollmacht. Laut Auskunft des Gl.-Vertr. soll A. im Ausland sein. Aus einem Gespräch mit dem Vollmachtnehmer -schon länger her- ergab sich, dass A.dort nicht mehr wohnen soll. Nur....ob das alles so stimmt. Die ganze Angelegenheit ist sehr, sehr ungewöhnlich, ob immer auf der Basis von Recht und Fairness gehandelt wird....

  • Die Vollmacht zu sehen und zu kennen genügt nicht. Die Vollmacht muss im Moment der Nutzung vorliegen.

    Wenn du also zustellen willst, muss die Vollmacht in Ausfertigung oder im Original in der Akte sein. Hast du die zurückgegeben, kann sie entzogen worden sein.

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  • Wenn ich an den Bevollmächtigten zustellen will, dann muss mir die Vollmacht in dieser Form vorliegen. Nur, muss ich momentan an den Bevollmächtigten im L-verfahren zustellen? Ich weiss ja nur durch Zufall von der Vollmacht. Kann ich -ohne weiteres einfach an den Bevollmächtigen eine Zustellung veranlassen? Solange die Zustellung an A wirksam erfolgt habe ich dafür doch keinerlei Veranlassung, oder

  • Ich bin etwas unbeholfen, wenn es um die Frage des Zustellungsbevollmächtigten geht. Musste mich damit bisher nahezu nicht beschäftigen. Zum Glück!
    In meinem Fall ist Schuldnerin einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer (und Gesellschafter) von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde. Das EMA teilt mit, dass keinerlei Erkenntnisse über den Verbleib des Betroffenen vorliegen. Öffentliche ZU des AO Beschlusses ist erfolgt. Wertfestsetzungsverfahren steht als nächstes an. Kann ich in einem solchen Fall einen ZU-Bevollmächtigten bestellen? Muss ich noch polizeiliche Ermittlungen anstellen? Andere Möglichkeiten sehe ich hier nicht.
    Ein Fall für einen Abwesenheitspfleger ist das doch nicht, oder?

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