Eigentümer unbekannten Aufenthalts - Abwesenheitspfleger

  • Folgender Sachverhalt:


    Die Zwangsversteigerungwurde angeordnet. Nachdem festgestellt wurde, dass der Eigentümer unbekannten Aufenthaltes ist, erfolgte die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses. Sodann wurde ein Zustellungsvertreter bestellt; gleichzeitig wurde das Betreuungsgericht ersucht, eine Abwesenheitspflegschaft einzurichten (vgl.Stöber, Rand – Nr. 2.2 zu § 7 ZVG). Nun hat das Betreuungsgericht (die Richterinwegen § 15 Abs. 1 Ziff. 5 RPflG, da Eigentümer Ausländer) die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft mit der Begründung abgelehnt, dass kein Bedürfnis dafür bestehe (die nähere Begründung des Betreuungsgerichts soll hier nicht interessieren).Ich bin nun anderer Auffassung als das Betreuungsgericht und halte eine ordnungsgemäße Vertretung des Eigentümers durch einen Abwesenheitspfleger für zwingend erforderlich, damit der Eigentümer angehört werden kann (z.B. Wertfestsetzung), Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann, Sicherheitsleistung im Terminverlangen kann usw.usf. (Stöber a.a.O.) – alles, was der Zustellungsvertreter bekanntlich nicht darf. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft habe ich als Vollstreckungsgericht nicht.

    Ich würde nun gerne dasVerfahren aufheben, da eine ordnungsgemäße Vertretung des Eigentümers imVerfahren nicht gegeben ist und somit kein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden kann, an dessen „Ende“ immerhin der Entzug des grundgesetzlich garantierten Eigentums steht. Natürlich würde ich die Aufhebung von dem Eintritt der Rechtskraft abhängig machen.

    Ein Verfahren nach dem Motto „Augen zu und durch“ nur mit einem Zustellungsvertreter auf Eigentümerseite halte ich rechtstaatlich für mehr als fragwürdig.

    Eure Meinung?


  • Nachdem die herrschende Meinung schon bei der vollentgeltlichen Veräußerung eines Grundstücks durch einen befreiten Vorerben die Bestellung eines Abwesenheits-Pflegers/Pflegers für unbekannte Beteiligte zum Zwecke der Anhörung gem. Art. 103 GG verlangt, wenn die Nacherben namentlich/anschriftlich nicht bekannt sind,
    muss dies hier m.E. umso mehr gelten.
    Bei der Zwangsversteigerung geht es nicht nur um die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern darüber hinaus um die Wahrung der Rechte des Schuldners
    durch die Möglichkeit, Rechtsmittel für ihn einzulegen o.ä.

    Andererseits handelt es sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, bei dem die Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich ist
    (vgl. Zwangsräumung der Wohnung in Abwesenheit des Schuldners durch den GV).
    Sobald ein vollstreckbarer Titel vorliegt und -ggfls. öffentlich- zugestellt wurde, muss der Schuldner damit rechnen,
    dass ohne seine Zustimmung und auch gegen seinen Willen von staatlicher Seite in seine Rechte eingegriffen wird.

    Ich teile jedoch in der Gesamtschau die Bedenken von maro.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. April 2019 um 16:09)


  • Ein Verfahren nach dem Motto „Augen zu und durch“ nur mit einem Zustellungsvertreter auf Eigentümerseite halte ich rechtstaatlich für mehr als fragwürdig.

    Das genannte Verfahren ist, da gesetzlich so vorgesehen, weder ein solches nach dem Motto "Augen zu und durch" noch fragwürdig.

    Mehr als fragwürdig ist es allenfalls, den Antragsteller/Gläubiger hier infolge bewußter Nichtanwendung geltenden Rechts im Regen stehen zu lassen.

  • Ich vermute, dass die Begründung des Betreuungsgerichtes ähnlich ist wie die mir vorliegenden Entscheidungen eines LG, ergangen in ZVG-Verfahren:

    Dort wurde argumentiert, dass eine Pflegschaft nach ständiger Rechtsprechung zumindest auch im Interesse des Abwesenden liegen müsse. Es reiche nicht, wenn die Bestellung ausschließlich im Interesse des Gläubigers liege. Dies sei für die Zustellung des Anordnungsbeschlusses, der Verfahrensfortsetzung und der Terminsbestimmung der Fall. Der Schuldner habe daran kein Interesse, weil durch die Zustellungen ein Verfahren in Gang gesetzt werde, welches zum Verlust seines Eigentums führe.

    Ich kenne auch ein Gericht, welches nur für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses mit einem Abwesenheitspfleger arbeitet, es aber ansonsten bei einem Zustellungsvertreter belässt.

  • Ich finde hier weder etwas fragwürdig noch rechtswidrig. Das ZVG sieht nunmal "nur" die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor. Es gibt wohl Reformbestrebungen dies zu ändern, aber momentan ist es nun mal wie es ist. Wenn der aus dem Grundgesetz heraus durch Eigentum Verpflichtete in Kenntnis seiner Verbindlichkeiten sich dem entzieht, muss er damit aktuell leben.

    Das ist in meinen Augen nicht vergleichbar mit der Anhörung unbekannter Beteiligter im Rahmen eines freihändigen Verkaufs durch Vorerben.

  • ... Der Schuldner habe daran kein Interesse, weil durch die Zustellungen ein Verfahren in Gang gesetzt werde, welches zum Verlust seines Eigentums führe.

    Das Interesse des Eigentümers läge doch darin, im Verfahren vertreten zu werden (Böttcher ZVG § 7 Rn. 9). Mit Bestellung des Zustellungsvertreters würde ein fehlender Pfleger das Interesse des Eigentümers also untergraben. So ganz verstehe ich das Landgericht nicht.

  • ... Der Schuldner habe daran kein Interesse, weil durch die Zustellungen ein Verfahren in Gang gesetzt werde, welches zum Verlust seines Eigentums führe.

    Das Interesse des Eigentümers läge doch darin, im Verfahren vertreten zu werden (Böttcher ZVG § 7 Rn. 9). Mit Bestellung des Zustellungsvertreters würde ein fehlender Pfleger das Interesse des Eigentümers also untergraben. So ganz verstehe ich das Landgericht nicht.


    Das ist aber nur folgerichtig, wenn das Ersuchen an das Betreuungsgericht damit begründet wurde, dass ein Abwesenheitspfleger zwingend für die Durchführung des ZV-Verfahrens benötigt wird. So verstehe ich zumindest den Beitrag 1.

    Dann ist es natürlich für den Eigentümer günstiger, wenn kein Pfleger bestellt und damit das ZV-Verfahren zu Fall gebracht wird.

  • :eek: Generationen an Versteigerungsverhinderern sind nicht auf diese Idee gekommen! Und falls doch, wurde es wohl abschlägig beschieden.

    Wenn Du Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit hast, kannst (musst!) du den entsprechenden Weg gehen. (Normenkontrollverfahren??)


    Nach meiner Erfahrung (s. auch Aufhebung des Zuschlags nach mehreren Jahren, mE übrigens voll und ganz zu Recht!) ist das Problem eher eine "übereilte" öffentliche Zustellung und Vertreterbestellung. Sehr oft ermitteln weder Gläubiger noch Gericht ausreichend. Da wird einmal eine Anfrage ans EMA gemacht und gut ist. Das genügt mE nicht ansatzweise.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der aber auch kein Interesse daran haben wird. Angeordnet ist das Verfahren ja schon. So ist das für den Gläubiger doch viel angenehmer.

    Nein, da laut Sachverhalt #1 die Aufhebung des Verfahrens beabsichtigt ist.

    Nur dann nicht, wenn wegen des fehlenden Pflegers das Verfahren wirklich aufgehoben werden kann.

  • :eek: Generationen an Versteigerungsverhinderern sind nicht auf diese Idee gekommen! Und falls doch, wurde es wohl abschlägig beschieden.

    Woher käme ein Versteigerungsverhinderer, wenn der Eigentümer vom ersten Moment an unbekannten Aufenthalts ist? Diese Typen gieren doch nur nach armen Seelen in Not, um den letzten Tropfen aus ihnen herauszupressen.

    Im Übrigen, welche Ermittlungen des Gerichts stellst Du Dir vor, wenn von Beginn des Verfahrens an der Eigentümer unbekannten Aufenthalts ist und die Adresse, unter der Titel und Klausel zugestellt wurden, der letzte Anhalt auf dem Weg in die Sackgasse ist - gehst Du dann hinaus und fragst die Nachbarn? Gibst Du dem Gläubiger auf, eine Detektei zu beauftragen? Ausschließlich auf Gläubigervortrag zu bauen, wird nicht angehen, da bin ich ganz Deiner Meinung. Aber viel mehr als EMA-Anfragen habe ich nicht auf dem Schirm. (Und die Adresse aus dem Einheitswertbescheid werde ich schon deswegen nicht erfahren, weil hier anders als beim AG Luckenwalde dieser Bescheid nur noch ganz ausnahmsweise und dann nach Ende des Verfahrens angefordert wird.)

    Ich teile das Bauchweh hinsichtlich des Zustellungsvertreters für den Schuldner. Sehenden Auges erfolgt eine Beschneidung von Schuldnerrechten (etwa bei der Verkehrswertfestsetzung, aber denkbar auch gleich bei Verfahrensanordnung wegen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch; im Versteigerungstermin für einen 765a-Antrag wegen Verschleuderung und letzten Endes auch noch bei Erlösverteilung). Meerhoff - leider verstorben - hat meines Wissens energisch dagegen angeschrieben.

    Ich fürchte freilich, der avisierte Aufhebungsbeschluss wird bereits vor dem Landgericht keinen Bestand haben, sofern dort nicht ein Richter sitzt, der von der Verfassungswidrigkeit der Zustellungsvertretung felsenfest überzeugt ist.

  • :eek: Generationen an Versteigerungsverhinderern sind nicht auf diese Idee gekommen! Und falls doch, wurde es wohl abschlägig beschieden.

    Woher käme ein Versteigerungsverhinderer, wenn der Eigentümer vom ersten Moment an unbekannten Aufenthalts ist? Diese Typen gieren doch nur nach armen Seelen in Not, um den letzten Tropfen aus ihnen herauszupressen.

    Im Übrigen, welche Ermittlungen des Gerichts stellst Du Dir vor, wenn von Beginn des Verfahrens an der Eigentümer unbekannten Aufenthalts ist und die Adresse, unter der Titel und Klausel zugestellt wurden, der letzte Anhalt auf dem Weg in die Sackgasse ist - gehst Du dann hinaus und fragst die Nachbarn? Gibst Du dem Gläubiger auf, eine Detektei zu beauftragen? Ausschließlich auf Gläubigervortrag zu bauen, wird nicht angehen, da bin ich ganz Deiner Meinung. Aber viel mehr als EMA-Anfragen habe ich nicht auf dem Schirm. (Und die Adresse aus dem Einheitswertbescheid werde ich schon deswegen nicht erfahren, weil hier anders als beim AG Luckenwalde dieser Bescheid nur noch ganz ausnahmsweise und dann nach Ende des Verfahrens angefordert wird.)

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    Schuldner tauchen immer wieder mal wieder auf. So wie ja auch in besagtem Fall mit der Aufhebung des Zuschlags.


    Wenn der Aufenthalt erst im Verfahren unbekannt wird, haben wir sehr wohl zu ermitteln. Da schicken wir auch schon mal die Meldeämter (soweit sie das machen) vor Ort oder auch die Polizei.
    Dann kann man bei diversen Stellen nachfragen, zB bei Mietern, WEG-Verwalter, anderen im GB eingetragenen Gläubigern und Berechtigten, bei der Stadt nachfragen, wohin die Grundsteuerbescheide geschickt werden und ob die bezahlt werden, Anwalt aus dem Titel...
    Dem Gläubiger kann man auch noch Ermittlungen aufdrücken. Immerhin will er ja auch die ordentliche Verfahrensdurchführung und keine Zuschlagsaufhebung riskieren.

    Vor der Anordnung hat der Gläubiger UMFASSENDE Ermittlungen zum Aufenthalt darzulegen. Darunter zählen bei mir im Einzelfall durchaus auch Detekteien. Ist der Gläubiger eine Bank, wurde im Rahmen der Darlehensgewährung wohl ein Arbeitgeber bekannt, andere Versicherungen, vielleicht sogar Bürgen. Die kann (mE muss) er alle abfragen. Dann gibt es noch das Internet. Bei Thomas Müller klar weniger erfolgreich, aber es gibt ja auch exotischere Namen.

    Dann haben wir in Hessen bundesweiten Zugriff auf die Meldedaten. Wenn eine alte Anschrift bekannt ist, kann man nach dieser suchen. Vielleicht ergeben sich daraus Familienangehörige, die weniger nachlässig ihrer Meldepflicht nachgekommen sind.

    Mann kann auch in die Grundakten sehen. Zum einen gibt es ev neuere Urkunden oder Anfragen Dritter, die eine abweichende Anschrift enthalten.

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  • Nachtrag: Wenn du die Adresse aus dem Einheitswertbescheid haben willst, fordere ihn halt an.
    Wir machen das zwar auch nur noch zur Kostenberechnung. Das verbietet ja aber nicht, ihn vorher schon anzufordern.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus dem Eigentum erwachsen nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Wenn sich ein Eigentümer`/Schuldner "unbekannt" davon macht ist er selbst schuld wenn er seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Deshalb finde ich die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses und im weiteren Bestellung eines Zustellvertreters in Ordnung. Ermittlungen zum Aufenthalt sollte man natürlich veranlassen, das wars dann aber auch schon.

  • Den Erfolg von "selbst Schuld" in einem Beschwerdeverfahren und/oder folgenden Regressfall will ich dann aber mal sehen...

    Ich verweise da immer wieder gerne auf LG Potsdam. Da lässt sich einiges rauslesen. Und mit den Hürden zur öffentlichen Zustellung sollte man nicht zu nachlässig umgehen, meine Meinung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den Erfolg von "selbst Schuld" in einem Beschwerdeverfahren und/oder folgenden Regressfall will ich dann aber mal sehen...

    Ich verweise da immer wieder gerne auf LG Potsdam. Da lässt sich einiges rauslesen. Und mit den Hürden zur öffentlichen Zustellung sollte man nicht zu nachlässig umgehen, meine Meinung.

    Als Gläubiger versuche ich stets mit allen Mitteln an die aktuelle Adresse des Eigentümers heranzukommen, da ein Verfahren mit Abwesenheit-, Zustellungs- und sonstigen Vertretern in der Regel nur Scherereien und vor allem mehr Kosten und Zeitverzögerung mit sich bringt. Daher kann ich auch die Haltung von Araya verstehen, man sollte schon weitreichend ermitteln.

    Das ständige Heranziehen des mittlerweile legendären Potsdamer Falles halte ich aber nicht für richtig. Vor dieser Entscheidung hätte niemand gedacht, dass so eine Zuschlagsaufhebung möglich wäre und dass es sich die dortigen Beteiligten zu einfach gemacht haben (bei einem wertvollen, unbelasteten Grundstück im Speckgürtel von Berlin nur aus niedrigen Rangklasse 3 Rückständen zu versteigern und dann sehr lax nach dem Eigentümer forschen) liegt auf der Hand.

    Manchmal ist es einfach eine Frage der Geduld. Ein heute verschwundener Schuldner taucht oft innerhalb von 6 Monaten wieder auf, denn er braucht ja an seinem neuen Aufenthaltsort ein Bankkonto, einen Handyvertrag usw. Wenn er sich aber tatsächlich mit dem Vorsatz des Untertauchens aus dem Staub gemacht hat, dann wird er wohl damit leben müssen, dass das Verfahren ohne ihn durchgeführt wird.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das ständige Heranziehen des mittlerweile legendären Potsdamer Falles halte ich aber nicht für richtig. Vor dieser Entscheidung hätte niemand gedacht, dass so eine Zuschlagsaufhebung möglich wäre und dass es sich die dortigen Beteiligten zu einfach gemacht haben (bei einem wertvollen, unbelasteten Grundstück im Speckgürtel von Berlin nur aus niedrigen Rangklasse 3 Rückständen zu versteigern und dann sehr lax nach dem Eigentümer forschen) liegt auf der Hand.

    Stimmt! Da stören zwei Sachen:
    -der damlige Beschwerderichter hätte auf alle Fälle die RB zulassen müssen. War leider nicht, deshalb
    müssen wir damit leben, dass ein Instanzgericht deratige Verwerfungen generiert hat
    -Das LG Potsdam im Schadensersatzprozess hat die Anforderungen an den ZU-Vertreter überspannt.
    Dieses Urteil mußte sich im Rechtsmittel auch nicht der Öffentlichkeit stellen.

    Mich stört auch die Diskrepranz der öffentlichen Zustellung beim Prozessgericht und bei uns. Im Prozess wird öffentlich zugestellt und wenn es dann ernst wird, soll dem Schuldner plötzlich ein Pfleger an die Hand gegeben werden. Wer wahrt denn die Rechte des Beklagten im Prozess?

    Das Gezerre um die Zustellung bei der Versteigerung läßt sich weit zurück verfolgen (s. [FONT=&quot]schon preuß. SubHO v. 4.3.1834). [/FONT]Gesetzesänderungen erfolgten laufend im Rhythmus von ca. 30 - 40 Jahren. Änderungen
    erfolgten dann bis zuletzt Mitte des 20 JH (ZwMG v. 20.8.1953).
    Bei der BDR-Beratung zum neuen ZVG haben wir uns auch dazu Gedanken, s. Rpfleger [FONT=&quot]2018,425-433, gemacht.

    Mal sehen, was im Gesetzentwurf steht, der schon vielleicht Ende dieses Jahres kommen soll. [/FONT]

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