Erbauseinandersetzung Testamentsvollstreckung

  • Guten Morgen,
    ich habe hier folgenden Fall:
    Im Grundbuch sind A und B in Untererbengemeinschaft und dann Ab, C in Erbengemeinschaft eingetragen. Es ist ein Testamentsvollstreckervermerk bzgl. der Untererbengemeinschaft eingetragen.
    Nunmehr setzen A, B und C die Erbengemeinschaft auseinander. Das Grundstück sollen A zu 2/3 und C zu 1/3 erhalten.
    Der Testamentsvollstrecker G hat die Urkunde, in welchem alle Erben aufgetretenen sind genehmigt.

    Im TV-Zeugnis ist vermerkt, dass Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 1. Hbs BGB angeordnet ist. Zum Vollstrecker wurde G ernannt

    Das notarielle Testament von 1982, damals im Gebiet der BRD errichtet, hat folgenden Inhalt:
    1. Erbeinsetzung von A und B
    2. Ersatzerbfolge
    3.Vermächtnisanordnung
    alle Gegenstände in der DDR werden an diejenigen Personen vermacht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen sind, soweit die
    gesetzlichen Erben mit den eingesetzten Erben identisch sind, als Vorausvermächtnis
    4. Nießbrauchvermächtnis für den Ehemann bzgl. der Gegenstände in der BRD
    5. Testamentsvollstreckung
    a)Ich ordne TV an und bestimme hierzu folgendes:
    b)Die TV bezieht sich auf die Gegenstände in der BRD
    c)Der Vollstrecker hat die Aufgabe den Nachlass, soweit er der TV unterliegt, in Besitz zu nehmen, zu erfassen, zu verteilen, soweit nicht Auseinandersetzung
    ausgeschlossen ist, und zu verwalten.
    Verwaltungsbefugnis soll sich auf Beteiligungsrechte erstrecken, die zum Nachlass gehören. Vollmacht für Erbe zur Erteilung der Verwaltung an Vollstrecker für
    Beteiligungsrechte
    d) Solange TV dauert, ist der Anspruch der Erben auf Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen, dass keine von ihnen gegen den Willen eines
    anderen Miterben oder gegen den des Vollstreckers die Auseinandersetzung verlangen kann
    e) TV endet, wenn alle Erbe in der Lage sind über Nachlass oder Erbteile in völliger Freiheit zu verfügen, jedoch nicht vor Ablauf vom 3 Jahren seit dem diese
    Voraussetzung eingetreten ist Meinungsverschiedenheiten über Voraussetzung entscheidet der Vollstrecker nach billigem Ermessen
    Vor Beendigung TV soll der Vollstrecker die Auseinandersetzung durchführen, soweit Teilung nicht mit Nachteilen für die Erben verbunden ist
    Kommt ein Erbe in die Lage frei zu verfügen, so endet die TV für diesen und das mit Auseinandersetzung zugeteilte mit Ablauf von 3 Jahren seit dem
    Zeitpunkt, in dem der Vollstrecker die freie Verfügung feststellt.
    f) Vollstrecker kann Verbindlichkeiten eingehen keine Beschränkung. § 181 befreit.
    g) Vollstrecker soll D sein
    h) keine Amtsannahme oder Amtsendung so sind Ersatzvollstrecker E, F G . Diese sind berufen den Nachlass Gemeinschaftlich zu verwalten. Verfügungen
    können von ihnen in der Weise getroffen werden, dass 2 von ihnen gemeinschaftlich handeln.
    Fällt Vollstrecker nach Eintritt des Erbfalls weg, so sollen die verbliebenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemeinsam eine Dritten Vollstrecker
    ernennen. Solange Dritte nicht ernannt sind, sind die verbliebenen Vollstrecker gemeinschaftlich zur Vertretung und Verfügung berechtigt. Ist nur ein
    Vollstrecker vorhanden, so ist er befugt allein zu verfügen.
    So bald G 30 Jahre geworden ist, ist er als Vollstrecker alleinverfügungsberechtigt.

    Erblasserin ist 2017 verstorben. Der zu übertragene Grundbesitz liegt im Gebiet der ehemaligen DDR.


    Erbauseinandersetzung ist ja auch gegen den Willen des Erblassers möglich (schöner Rd. 3429).
    Muss ich hier jedoch die Unentgeltlichkeit/Entgeltlichkeit prüfen? (Schöner Rd. 3437, s. 1384 Fußnote 24)
    Kann der TV überhaupt aufgrund der Verwaltungsvollstreckung verfügen?

  • Ich sehe es richtig, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Ablebens zusammen mit C erbengemeinschaftliche Eigentümerin des besagten Grundbesitzes war und an die Stelle der Erblasserin nunmehr A und B in Untererbengemeinschaft getreten sind?

  • ja
    Eingetragen waren mal
    E1 und E2 in Erbengemeinschaft
    E1 wurde beerbt von der Erblasserin und A+B
    E2 wurde beerbt von C
    sämtlichst in Erbengemeinschaft
    Erblasserin dann von A+B in Untererbengemeinschaft

    Es wurde nun zu einem weiteren Grundbuch die Erbauseinandersetzung beantragt. Hier war aber nur E1 eingetragen. dann die Erblasserin und A+B in Erbengemeinschaft und dann A+B in Untererbengemeinschaft. Rest bzgl. Testament und TV ist genau wie #1, aber hier erhalten A und B Grundstücke zu Alleineigentum

    2 Mal editiert, zuletzt von schnotti (30. April 2019 um 07:21) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Es gibt also drei Erbengemeinschaften:

    1. Die Ober-Erbengemeinschaft, die ursprünglich aus E1 und E2 bestand.

    Sie besteht nunmehr aus
    a) C anstelle von E2
    b1) A und B anstelle von E1 in EG mit b2) A und B in EG anstelle der Erblasserin E als Miterbin nach E1
    a+b1 in EG, b1+b2 in EG und b2 in EG

    2. Die Untererbengemeinschaft nach E1, bestehend aus A und B in EG mit A und B in EG

    3. Die Unter-Untererbengemeinschaft nach der Erblasserin E, bestehend aus A und B

    Und die TV besteht nur bezüglich EG 3?

    Außerdem brauchen wir wohl noch die Sterbejahre

    - des ursprünglichen Erblassers (E1 + E2 in EG)
    - von E 2
    - der Erblasserin E

  • Für das erste GB
    die ursprüngliche Eigentümerin ist verstorben Dezember 1987 und wurde beerbt von 3 Erben. ein Erbe hat 1990 seinen Anteil auf E1 übertragen, so dass E1 und E2 in Erbengemeinschaft eingetragen wurden.

    E1 ist verstorben im Dezember 1995
    E2 ist verstorben im September 1995

    die Erblasserin E ist verstorben Januar 2017

    Im 2. GB
    war nur E 1 seit 1977 eingetragen. Dieser wurde beerbt von E und A und B und dann wurde E beerbt von A und B aufgrund des Testaments.
    TV ist nur für den Anteil der E an der EG 3 eingetragen.

    Notar hat mitgeteilt, dass die im Testament benannten Vermächtnisnehmer nur die beiden Erben A und B sind. Weitere Vermächtnisnehmer sind nicht vorhanden.

  • Zunächst zum zweiten Grundbuch, in dem ursprünglich E1 als Alleineigentümer eingetragen war:

    Da E1 erst im Jahr 1995 verstorben ist, sind keine Besonderheiten des DDR-Erbrechts zu beachten. Es gab also eine BGB-Erbengemeinschaft von E, A und B und an die Stelle der im Jahr 2017 verstorbenen E sind in BGB-Untererbengemeinschaft wiederum A und B getreten.

    Zum Nachlass von E gehörten nicht die Grundstücke, sondern ihr erbengemeinschaftlicher Anteil am Nachlass von E1. Dieser kann aufgrund des Zeitpunkt des Erbfalls (1995) nur in der BRD belegen sein. Aber auch falls er in der ehemaligen DDR belegen wäre (TV ist nur für die BRD-Nachlassgegenstände angeordnet!), dürfte dies im Ergebnis keine Rolle spielen, da mit A und B sowie mit dem TV G alle denkbar Beteiligten am Vertrag mitgewirkt haben und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche TV-Verfügung nicht ersichtlich sind (diese könnte zudem von A und B genehmigt werden). Ob auch noch die Vermächtnisnehmer zustimmen müssen, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen, weil sich aus dem Testament von E und den Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sollte, dass außer den am Vertrag beteiligten A und B keine weiteren gesetzlichen Erbprätendenten als Vermächtnisnehmer in Betracht kommen.

    Etwas anders verhält es sich bezüglich des ersten Grundbuchs:

    Der ursprüngliche Alleineigentumer U ist im Jahr 1987 verstorben. Unabhängig davon, ob er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD oder in der ehemaligen DDR hatte, kommt für das Grundstück in der ehemaligen DDR auf jeden Fall das Erbstatut des DDR-ZGB zum Zuge (entweder insgesamt wegen letztem gewöhlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR oder jedenfalls für das Grundstück nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG bei letztem gewöhlichen Aufenthalt in der BRD). Damit entstand durch den im Jahr 1987 eingetretenen Erbfall eine Erbengemeinschaft nach dem DDR-ZGB, die aus E1, E2 und E3 bestand. Die Erbteilsübertragung von E3 an E1 sollte unabhängig davon wirksam sein, ob sie vor dem 03.10.1990 oder erst nach dem 02.10.1990 erfolgte (der Sachverhalt spricht nur vom Jahr 1990, sollte aber noch geprüft werden).

    Sodann verstarb E2 (1995) und wurde von C als Alleinerbe beerbt. Soweit kein Problem.
    Des Weiteren verstarb E1 (1995) und wurde von E, A und B beerbt - oben beim zweiten Grundbuch bereits erläutert.
    Und schließlich verstarb E (2017) und wurde von A und B beerbt (mit TV) - ebenfalls oben beim zweiten Grundbuch bereits erläutert.

  • A, B, C, D und E sind Erben geworden, wobei bzgl. C, D und E Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. TV macht mit A und B eine Erbauseinandersetzung, wonach die Teilungsanordnung im Erbvertrag (diverse Grundstücke) umgesetzt werden soll. Gst. 1 sollen A und B gemäß Erbvertrag bekommen. In der Urkunde erfolgt die Auflassung nur an A, B erhält Ausgleichszahlung. Frage: Ist die Verfügung des TV entgeltlich oder müssen C, D und E nachgenehmigen?

  • Sieht für mich so aus, als ob B seinen Anspruch entgeltlich an A abgetreten hat. Dann ist die Erfüllung der Teilungsanordnung in der VvTw durch den Testamentsvollstrecker immer noch ohne Genehmigung der Erben möglich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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