Geltendmachung der Kosten des Antrags auf Erlass des PFÜBS

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PFÜBS vor. Geltend gemacht wurde eine Forderung aus einem Urteil.
    Nun gibt die Gläubigerin an, dass der Schuldner die Forderung beglichen hat und macht auf der Seite 3 des Antrags nur noch Kosten geltend, die durch diesen Antrag entstanden sind.
    Unter den bisherigen Vollstreckungskosten fallen ja nur die Kosten, welche durch Antragstellung angefallen sind. Die Kosten des Antrags werde ja auf Seite 9 aufgeführt.
    Ich kann doch keine PFÜB nur wegen der Kosten des Antrags machen oder? Diese könnte man nur im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §788,103 ZPO geltend machen. Oder liege ich falsch?

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PFÜBS vor. Geltend gemacht wurde eine Forderung aus einem Urteil.
    Nun gibt die Gläubigerin an, dass der Schuldner die Forderung beglichen hat und macht auf der Seite 3 des Antrags nur noch Kosten geltend, die durch diesen Antrag entstanden sind.
    Unter den bisherigen Vollstreckungskosten fallen ja nur die Kosten, welche durch Antragstellung angefallen sind. Die Kosten des Antrags werde ja auf Seite 9 aufgeführt.
    Ich kann doch keine PFÜB nur wegen der Kosten des Antrags machen oder? Diese könnte man nur im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §788,103 ZPO geltend machen. Oder liege ich falsch?

    Wenn die Forderung vor Antragstellung beglichen wurde, stellt sich mir die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten für den PfüB... :gruebel:

  • Es dürfte wohl so sein, dass der Rechtsanwalt mit der Vollstreckung beauftragt wurde und erst dann die Zahlung erfolgt ist. Mit der Beauftragung sind ja bereits Kosten entstanden. Dieser Sachverhalt wäre zumindest denkbar und der Zeitablauf zu prüfen.

  • Wenn der Schuldner nach Antragstellung gezahlt hat, also nachdem weitere Kosten entstanden sind, und er keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, sind keine Kosten offen sondern eine (restliche) Hauptforderung, ev nebst Zinsen.
    Damit scheidet ein KFB aus.

    Der Gl muss nur den Antrag und die Forderungsaufstellung berichtigen.

    Im Rahmen der §§ 366, 367 BGB, bei einem Verbraucherkreditgeschäft gibt es eine andere gesetzliche Verrechnung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, der Schuldner hat die Forderung nach der Antragstellung beglichen. Die Kosten sind daher angefallen...

    dann kommt nur noch eine Kostenfestsetzung nach §§ 788, 104 ZPO in Betracht, das Verfahren auf Erlass eines Pfübs hat sich ja mit der Zahlung erledigt.


    Das sehe ich nicht so.

    Der Schuldner hat offenbar nicht den gesamten im Pfüb-Antrag enthaltenen Betrag beglichen. (Sonst würde sich das Problem ja nicht stellen und der Gläubiger wäre zufrieden.)


    Unabhängig davon:

    Wenn man nur eine Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO zulassen würde, führt dies zu weiteren Auslagen zumindest für die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses. Kommt es anschließend zu einem neuen Pfüb, kann der beauftragte RA wieder seiner Vergütung geltend machen. Der Schuldner hat letztlich mehr zu bezahlen. Würde er nun die Hauptforderung des neuen Pfüb begleichen (also die RA-Kosten und Gerichtsgebühr des vorherigen Pfüb), begänne das Spiel von vorn...

  • Vielen Dank schon mal :)

    Hmm... Ich finde auch, dass sich das Verfahren eigentlich erledigt hat und die Kosten des Antrags fallen ja normalerweise auch nicht unter die bisherigen Vollstreckungskosten, die auf der Sete 3 des Antrags geltend gemact werden.
    Und es kommt noch die Frage auf, ob die Kosten verzinst werden können. Werden die normalerweise ja auch nicht...

  • Vielen Dank schon mal :)

    Hmm... Ich finde auch, dass sich das Verfahren eigentlich erledigt hat und die Kosten des Antrags fallen ja normalerweise auch nicht unter die bisherigen Vollstreckungskosten, die auf der Sete 3 des Antrags geltend gemact werden.
    Und es kommt noch die Frage auf, ob die Kosten verzinst werden können. Werden die normalerweise ja auch nicht...

    Wieso hat sich das Verfahren erledigt??

    Bei Zahlung ohne Tilgungsbestimmung und richtiger Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB ist noch HAUPTFORDERUNG offen!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Kosten der ZV können auch isoliert ohne Festsetzung weiterhin nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO vollstreckt werden, also insbesondere dann noch, wenn die zugrundeliegende, titulierte Forderung erfüllt ist. Für die Frage der Notwendigkeit der jetzt noch geltend gemachten Kosten (nur des PfÜB) kommt es darauf an, ob sie notwendigerweise entstanden sind. Das wird man hier bejahen können, da sie sämtlich nach Antragstellung entstanden und damit vom Schuldner zu erstatten sind. Demnach können allein sie (Gerichts- und Anwaltskosten + Kosten der Zustellung) mit dem begehrten PfÜB jetzt noch vollstreckt werden.

    Insoweit spielt es vollstreckungsrechtlich auch keine Rolle, ob in Wahrheit evtl. durch Verrechnung nach § 367 BGB nicht Kosten der ZV, sondern vielmehr noch eine Rest(haupt)forderung offensteht. Denn im Rahmen des ZV-Verfahrens obliegt es nach der neueren Rspr. des BGH nicht der Prüfungskompetenz des ZV-Gerichts, über die möglicherweise "falsche Verrechnung" zu entscheiden. Diese materiell-rechtliche Frage muß allein der Schuldner verfolgen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • ...
    Insoweit spielt es vollstreckungsrechtlich auch keine Rolle, ob in Wahrheit evtl. durch Verrechnung nach § 367 BGB nicht Kosten der ZV, sondern vielmehr noch eine Rest(haupt)forderung offensteht. Denn im Rahmen des ZV-Verfahrens obliegt es nach der neueren Rspr. des BGH nicht der Prüfungskompetenz des ZV-Gerichts, über die möglicherweise "falsche Verrechnung" zu entscheiden. Diese materiell-rechtliche Frage muß allein der Schuldner verfolgen.

    Das ist richtig.

    Im Forum sollte man aber einen Fragesteller auf den richtigen Weg bringen. Was er/sie/div daraus macht, ist eine andere Frage.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...
    Insoweit spielt es vollstreckungsrechtlich auch keine Rolle, ob in Wahrheit evtl. durch Verrechnung nach § 367 BGB nicht Kosten der ZV, sondern vielmehr noch eine Rest(haupt)forderung offensteht. Denn im Rahmen des ZV-Verfahrens obliegt es nach der neueren Rspr. des BGH nicht der Prüfungskompetenz des ZV-Gerichts, über die möglicherweise "falsche Verrechnung" zu entscheiden. Diese materiell-rechtliche Frage muß allein der Schuldner verfolgen.

    Das ist richtig.

    Im Forum sollte man aber einen Fragesteller auf den richtigen Weg bringen. Was er/sie/div daraus macht, ist eine andere Frage.


    Sorry, Araya, das war keine persönliche Kritik an Deinem Beitrag, sondern nur als Ergänzung gedacht. Schriftlich hört es sich oftmals harscher an, als es an sich gemeint ist. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • ...
    Insoweit spielt es vollstreckungsrechtlich auch keine Rolle, ob in Wahrheit evtl. durch Verrechnung nach § 367 BGB nicht Kosten der ZV, sondern vielmehr noch eine Rest(haupt)forderung offensteht. Denn im Rahmen des ZV-Verfahrens obliegt es nach der neueren Rspr. des BGH nicht der Prüfungskompetenz des ZV-Gerichts, über die möglicherweise "falsche Verrechnung" zu entscheiden. Diese materiell-rechtliche Frage muß allein der Schuldner verfolgen.

    Das ist richtig.

    Im Forum sollte man aber einen Fragesteller auf den richtigen Weg bringen. Was er/sie/div daraus macht, ist eine andere Frage.


    Sorry, Araya, das war keine persönliche Kritik an Deinem Beitrag, sondern nur als Ergänzung gedacht. Schriftlich hört es sich oftmals harscher an, als es an sich gemeint ist. ;)

    :daumenrau

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!