Niederlassung in England - Vertretungsberechtigung

  • Es soll eine Grundschuld gelöscht werden.
    Es liegt mir eine Löschungsbewilligung deutschen .... AG vor. Seitens des Notars wird bestätigt, dass diese die .... AG vertreten können.
    So weit, so gut.
    Nun das Problem:
    Eingetragen ist die ..... AG London Branch (was wohl übersetzt (Zweig) Niedelassung heißt), London

    Ich habe einen Nachweis gefordert, dass die Erklärenden berechtigt sind, auch die London Branch zu vertreten und darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung eines deutschen Notars nicht möglich ist.

    Nunmehr wird mir anwaltlich vorgetragen, dass es sich lediglich um eine Niederlassung der (deutschen) .... AG handelt, die als solche im Companies House registriert ist. Da es aber keine eigene Rechtsform einer Niederlassung nach dem englischen Recht gebe, stelle die "Branch" keine separate Rechtsform dar. Die London Branch wäre nur ein räumlicher getrennter Teil der deutschen AG. Dies würde auch durch die Eintragung im Companies Hose dadurch deutlich, dass der Auszug keine eigene Einzelregistrierungen ausweist, sondern auf die Companies number der .... AG verweist, diese Registrierung wiederum nimmt auf die HRB Nummer des deutschen HR Bezug.

    Habe online in die Eintragungen des companies house reingeschaut. Dieser Vortrag wird, soweit ich das richtig interpretiere, bestätigt.

    Meines Erachtens kann dies grundbuchrechtlich doch nicht ausreichen, oder?
    Nächste Frage wäre dann aber:
    Was benötige ich?
    Eine Bestätigung eines englischen Notars, dass die eingetragene Branch keine eigene Rechtsperson ist und somit von den Vertretungsorganen der in Deutschland eingetragenen Hauptniederlassung vertreten wird?

    Oder verlange ich einen amtlichen Ausdruck aus dem Companies house? (den ich eigentlich gar nicht werten kann)
    Oder reicht mir gar der Vortrag?

  • Was genau stand denn in der Eintragungsbewilligung der Grundschuld für eine Gläubigerbezeichnung?
    Ich hatte einen ähnlichen Fall, allerdings zur Eintragung einer Grundschuld, und habe vorab vorsichtshalber im Hinblick auf eine spätere Löschung und deine Problematik mal nach der genauen Bezeichnung des Gläubigers gefragt und siehe da, das London Branch sollte nicht mit eingetragen werden. Der Gläubiger selbst war sich nicht mal einig, wie genau sie bezeichnet werden.

    Weshalb wäre in deinem Fall eine Bescheinigung eines deutschen Notars nicht denkbar?
    Derzeit fällt mir leider keine andere Möglichkeit ein. Wenn du dich aber anhand der verschiedenen Register irgendwie davon überzeugen kannst, wäre eine Löschung ggf. auf diesem Wege denkbar. Aber zufriedenstellend ist das sicher derzeit nicht. Die Anerkennung einer Bescheinigung eines ausländischen Notars ist mE nach umstritten (so zumindest Hügel, GBO-Kommentar zu § 32 GBO).

  • Danke für Deine Rückmeldung!

    Eintragungsgrundlage ist eine Abtretung der Grundschuld. Die Zessionarin wird ..... AG London Branch genannt.

    Bzgl. Bescheinigung deutscher Notar: Das Register in England unterscheidet sich rechtlich wesentl. vom deutschen HR. Deswegen gibt es einige Entscheidungen im Vertretungsbereich (mir sind Entscheidungen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens bekannt), wonach ein deutscher Notar keine Bescheinigungen zum companies house erteilen kann.

    Habe mich rechtl. soweit informiert, dass eine Niederlassung in England wirklich nur eine räumlich Niederlassung der Hauptniederlassung ist, ohne eigene "Rechtspersönlichkeit!. Die Zweigniederlassung folgt dem Recht der Hauptniederlassung.
    Habe mich deshalb entschlossen, die Vertretungsberechtigung anzuerkennen.

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