Erbanteilsübertragung und Testamentsvollstreckung

  • Der Erblasser hinterlässt seine Frau und 2 minderjährige Kinder. Mit notariellem Testament setzt er die Frau zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4 ein. Bezüglich der Erbteile der Kinder ordnet er TV an. Die TV endet für beide Kinder bei Vollendung des 30. Lebensjahres des ältesten Kindes. Der TV hat das Amt angenommen. Das GB ist berichtigt und TV-Vermerk bezüglich der Erbteile der Kinder eingetragen.

    Nun veräussert die Witwe ihren Erbanteil mit dinglicher Wirkung an die Tochter, welche die Übertragung annimmt. Der TV stimmt rein vorsorglich zu.
    Die Tochter hat somit einen 3/4 Anteil am Nachlass. Die TV endet im Jahr 2030 (30. Geburtstag der Tochter).

    Sehe ich das richtig, dass weiterhin nur der ererbte 1/4 Anteil der Tochter der TV unterliegt? Der Hinzuerwerb erfolgte ja rechtsgeschäftlich und der Anteil der Witwe unterlag nicht der TV.

  • kurze Rückfrage: Weshalb ist das für das Grundbuchamt derzeit wichtig? Die Erbin und Erwerberin des Erbanteils kann bzgl. des Grundbesitzes nur zusammen mit der weiteren Miterbin handeln, wonach der TV immer mitwirken muss.

  • Ja, ich verstehe auch nicht, weshalb es derzeit darauf ankommen soll.

    Der BGH führt im Urteil vom 22.01.1997, IV ZR 283/95, aus:

    „Es ist anerkannt, dass dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH, Urt. v. 14. 2. 1962 - IV ZR 92/60, LM, BGB § 2085 Nr. 3; MünchKommBGB/Brandner, 2. Aufl., § 2208 Rdn. 11; Muscheler, AcP 195 &1995;, 35/52f.). Eine solche Testamentsvollstreckung ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich vielmehr aus den Vorschriften über die Erbengemeinschaft (§§ 2033ff. BGB; so Staudinger/Reimann, BGB, 13. Aufl., § 2208 Rdn. 16). Solange die Erbengemeinschaft nicht vollständig auseinandergesetzt ist, bezieht sich die Verwaltung des Erbteilstestamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass; er steht mithin in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen (auch den vollstreckungsfreien) Erben (Muscheler, aaO, S. 52/55). Denn die Verwaltung des Erbteils berechtigt den Testamentsvollstrecker zur Ausübung grundsätzlich aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft. …… Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung des Nachlasses gem. § 2038 I 1 BGB sowie bei Verfügungen über Nachlassgegenstände gem. § 2040 I BGB sind die vollstreckungsfreien Miterben auf die Mitwirkung des Erbteilstestamentsvollstreckers angewiesen. Da er unentgeltlichen Verfügungen grundsätzlich nicht zustimmen darf (§ 2205 S. 3 BGB), hat dies Auswirkungen auf die ganze Erbengemeinschaft.…“

    Die Anordnung der Erbteilstestamentsvollstreckung wirkt sich daher auch als Beschränkung für die vollstreckungsfreien Miterben aus (Tolksdorf im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2019, § 2221 BGB RN 75).

    Mit dieser Frage hat sich auch Klühs in der RNotZ 2010, 43 ff. (Beschränkung der vollstreckungsfreien Miterben durch Erbteilsvollstreckung) befasst. Die Zeitschrift steht mir aber (online) nicht zur Verfügung.

    Wäre Vor- und Nacherbfolge angeordnet, würde sich die nur für einen Miterben angeordnete Nacherbfolge bei Hinzuerwerb anderer Miterbenanteile dahin auswirken, dass er hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, V ZB 228/17)
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    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (12. April 2019 um 11:17) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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